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Herstellungsbeitrag für die öffentliche Entwässerungseinrichtung

Entscheidungen der Gerichte




BAYERISCHER-VGH – Urteil, 23 BV 07.761 vom 16.08.2007

Rechtsgebiete:KAG, AO, BayBO
Schlagworte:Herstellungsbeitrag für die öffentliche Entwässerungseinrichtung, Bestimmtheit eines Beitragsbescheids, Adressat, Nacherhebung wegen Geschossflächenmehrung, Entstehen der Beitragspflicht, Wechsel im Grundstückseigentum, zu den Begriffen des Gebäudes und des fliegenden Baus, Grundsatz der Typengerechtigkeit, Ermessen des Satzungsgebers bei Erlassentscheidung aus Billigkeitsgründen
Stichwort:Herstellungsbeitrag für die öffentliche Entwässerungseinrichtung
Leitsatz:1. Fliegende Bauten können nicht zu einem Herstellungsbeitrag mit der Geschossfläche - auch bei einer Geschossflächenmehrung - veranlagt werden, weil im Hinblick auf die nur vorübergehende Aufstellung solcher Anlagen ein besonderer bzw. erhöhter Vorteil (vgl. Art. 5 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 a KAG) bezüglich einer möglichen Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung zu verneinen ist.

2. Maßstabskorrektur nach § 163 AO, wenn Gebäude - hier Lagerzelte - nur für einen überschaubaren Zeitraum errichtet wurden, ohne noch als fliegender Bau zu gelten.
Volltext: BAYERISCHER-VGH - Urteil, 23 BV 07.761




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