Bei einem selbst genutzten Hausgrundstück kommt die Übernahme von Schulden nach § 22 Abs. 5 SGB II nur für fällig gewordene Tilgungsleistungen für ein Darlehen, das zum Erwerb des Grundstücks aufgenommen worden ist, in Betracht. Voraussetzung für eine Schulden-übernahme ist ferner, dass der Leistungsempfänger nach einer Überbrückungszeit zur weiteren Rückzahlung des Darlehens in der Lage ist.
Bei einem selbst genutzten Hausgrundstück kommt die Übernahme von Schulden nach § 22 Abs. 5 SGB II nur für fällig gewordene Tilgungsleistungen für ein Darlehen, das zum Erwerb des Grundstücks aufgenommen worden ist, in Betracht. Voraussetzung für eine Schulden-übernahme ist ferner, dass der Leistungsempfänger nach einer Überbrückungszeit zur weiteren Rückzahlung des Darlehens in der Lage ist.
1. Die Bekanntgabe eines Verwaltungsakts an den Adressaten genügt auch dann für seine Wirksamkeit und für das In-Lauf-Setzen der Klagefrist nach § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO, wenn für das Verwaltungsverfanren ein Bevollmächtigter bestellt war.
2. Die Einbeziehung eines Bescheides in einen anhängigen Rechtsstreit im Wege der Klageänderung entbindet nicht generell von der Einhaltung der Klagefrist.
3. Es bleibt offen, ob die Einbeziehung eines Bescheides, durch den der angefochtene Bescheid geändert oder ergänzt wird, ohne Fristanbindung zulässig ist. Die Klagefrist gilt jedenfalls für die Einbeziehung eines Verpflichtungsbegehrens, das sich tatsächlich und rechtlich grundlegend von dem ursprünglich geltend gemachten Anspruch unterscheidet.
4. Die Unzulässigkeit einer Verpflichtungsklage wegen Versäumung der Klagefrist kann weder durch die Berufung auf einen Folgenbeseitigungsanspruch noch auf einen Herstellungsanspruch ausgeräumt werden.
5. Bloße Unterlassungen der Behörde stellen in der Regel bei der Versäumung von Rechtsmittelfristen für den betroffenen Bürger keine höhere Gewalt dar.
Urteil des 3. Senats vom 30. Oktober 1997 - BVerwG 3 C 35.96
I. VG Schleswig vom 08.02.1995 - Az.: VG 9 A 5/87 (93)
II. OVG Schleswig vom 09.05.1996 - Az.: OVG 2 L 159/95