Die arzneimittelrechtliche Regelüberwachung nach §§ 64 ff. AMG kann nicht angeordnet werden zur Klärung der Fragen, ob überhaupt eine Arzneimittelherstellung vorliegt und ob diese ggf. deshalb nicht in den Anwendungsbereich des Arzneimittelgesetzes fällt, weil sie durch einen Arzt zur ausschließlichen Anwendung bei eigenen Patienten erfolgt.
Die arzneimittelrechtliche Regelüberwachung nach §§ 64 ff. AMG kann nicht angeordnet werden zur Klärung der Fragen, ob überhaupt eine Arzneimittelherstellung vorliegt und ob diese ggf. deshalb nicht in den Anwendungsbereich des Arzneimittelgesetzes fällt, weil sie durch einen Arzt zur ausschließlichen Anwendung bei eigenen Patienten erfolgt (wie Urteil vom 18. März 2004 - BVerwG 3 C 16.03 -).