War eine Erschließungsanlage im Beitrittsgebiet vor dem 3. Oktober 1990 bereits hergestellt worden, kann ein Erschließungsbeitrag auch dann nicht erhoben werden, wenn dieser Anlage nach dem 3. Oktober 1990 weitere Teile hinzugefügt werden.
Die Sechs-Monats-Frist des § 113 Abs. 3 Satz 4 VwGO beginnt mit dem Eingang der Behördenakten, die auf die erstmalige Verfügung des Verwaltungsgerichts gemäß § 99 VwGO vorgelegt werden. Sie beginnt nicht in jeder Instanz neu.
Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 113 Abs. 3 Satz 1 VwGO sind eng auszulegen und deshalb auf besonders gelagerte Fälle beschränkt.