1. Halter eines Hundes ist derjenige, dem das Tier zeitlich und räumlich zugeordnet ist und der dafür auch in gewissem Umfang Einkommen oder Vermögen aufwendet; dass die Kosten der Hundehaltung durch freiwillige Spenden Dritter getragen werden, schließt die Haltereigenschaft nicht aus.
2. Auch eine Hundehaltung aus der sittlichen Verpflichtung des Tierschutzes und der Tierpflege stellt einen besteuerbaren Aufwand dar.
1. Eine Ordnungsverfügung nebst Androhung und nachfolgender Festsetzung erledigt sich nicht mit der Durchführung der Ersatzvornahme, solange die Heranziehung des Pflichtigen zu den Kosten der Ersatzvornahme im Streit ist.
2. Eine Verpflichtung des Grundstücksbesitzers zur Veranlassung einer Abholung von fremden oder herrenlosen Körpern von Hunden, Katzen und von anderen Tieren nach § 9 Abs. 1 TierKBG, die auf seinem Grundstück anfallen, lässt sich § 9 Abs. 3 Nr. 1 TierKBG nicht entnehmen.
3. Der Besitzer eines rechtlich und tatsächlich frei zugänglichen Waldgrundstücks ist nicht Inhaber der tatsächlichen Sachherrschaft über die auf seinem Grundstück von unbekannten Personen deponierten Abfälle.
4. Abfälle im Sinne von § 6a Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 LFoG sind nicht nur solche, die beim Erholungsverkehr im Wald zurückbleiben. Sie sind auf Kosten des Landes durch die Forstbehörde oder auf deren Veranlassung einzusammeln und den einsammlungspflichtigen Körperschaften zu übergeben
1. Kein Ausschluss des Zurückbehaltungsrechts an einem Tier wegen § 1 TierschutzG, wenn der Eigentümer das Tier vorwiegend aus Erwerbsgründen hält (hier: Zuchtkatzen).
2. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts verstößt auch dann nicht gegen Treu und Glauben, wenn sich die Gegenforderung durch die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts noch erhöht (hier: Fütterungskosten), soweit die Gegenforderung nicht ausschließlich oder überwiegend gerade auf der Ausübung des Zurückbehaltungsrechts beruht. Bei der erforderlichen Einzelfallprüfung ist auch das Verhalten von Schuldner und Gläubiger im Hinblick auf die Rückführung der Gegenforderung maßgeblich.
1. Führt die Nutzung einer Mietsache durch den Mieter zum Eintritt einer Störung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung, wird eine Zweckveranlasserhaftung des Vermieters wegen Abschlusses des Mietvertrags und tatsächlicher Überlassung der Mietsache an den Mieter nur anzunehmen sein, wenn der Vermieter die durch den Mieter verursachte Störung subjektiv bezweckt hat oder wenn sich die Störung als zwangsläufige Folge seines Verhaltens einstellt. Hierbei wird es für den Eintritt einer Haftung nach § 6 Abs. 1 PolG regelmäßig bereits genügen, wenn der Vermieter im Bewusstsein handelt, dass die Überlassung der Mietsache höchstwahrscheinlich zu einer Gefährdung oder Störung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung durch den Mieter führen wird.
2. Befindet sich ein Grundstück in einem die öffentliche Sicherheit störenden Zustand und ist dieser Zustand durch das Handeln eines früheren Mieters verursacht worden, ohne dass das Handeln des Vermieters in relevanter Weise mitursächlich geworden wäre, so kann das der Auflösung des Mietverhältnisses nachfolgende Unterlassen des Vermieters, Maßnahmen zur Beseitigung der Störung zu ergreifen, in aller Regel auch dann keine Verhaltenshaftung nach § 6 Abs. 1 PolG begründen, wenn der Vermieter seinerzeit auf Grund Innehabung des Eigentums oder der tatsächlichen Sachherrschaft über die störende Sache zum Handeln verpflichtet war.
3. Entzieht sich der Eigentümer eines Grundstücks, auf dem sich ein von einem Dritten angelegtes ungenehmigtes Abfalllager befindet, seiner Pflicht zur Beseitigung der Abfälle durch Dereliktion des Grundstückseigentums, so begründet er allein hierdurch keine Verhaltenshaftung nach § 6 Abs. 1 PolG.
4. § 7 PolG bildet keine Grundlage für eine "nachwirkende Zustandshaftung" des früheren Eigentümers oder früheren Inhabers der tatsächlichen Sachherrschaft über die störende Sache.