Dem Ausländer steht ein Anspruch auf Duldung nach § 60 a Abs. 2 Satz 1 AufenthG zu, wenn es ihm nicht zuzumuten ist, seine familiären Bindungen im Bundesgebiet durch Ausreise auch nur kurzfristig zu unterbrechen (hier verneint).
Einer Ausweisung aus spezialpräventiven Gründen steht es nicht notwendig entgegen, dass die Reststrafe gemäß § 57 StGB zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Prognose im ausländerrechtlichen Verfahren folgt anderen Grundsätzen als die Prognose zu einer Wiederholungsgefahr durch die Strafvollstreckungskammer.