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Herkunftsstaat

Entscheidungen der Gerichte

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES-OVG – Beschluss, 1 LA 48/08 vom 31.07.2008

1. Der Zulassungsgrund der Divergenz liegt vor, wenn das Verwaltungsgericht von einem allgemeinen Rechts- oder Tatsachensatz aus einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts oder des im Instanzenzug zuständigen Oberverwaltungsgericht in der Weise abgewichen ist, dass es diesem Rechts- oder Tatsachensatz einen eigenen, davon verschiedenen und verallgemeinerungsfähigen Satz zur selben Rechts- bzw. Tatsachenfrage entgegengestellt hat.

2. Eine ohne konkrete Zielstaatsbenennung erfolgte Feststellung nach § 60 Abs. 2 - 7 AufenthG ist gegenstandslos. Die Aufhebung einer gegenstandslosen Feststellung oder die Feststellung ihrer Gegenstandslosigkeit im Tenor können nicht beansprucht werden

3. Daraus, dass die Gegenstandslosigkeit der Feststellung, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 - 7 AufenthG nicht vorliegen, nach Aufhebung einer konkret benannten Zielstaatsbezeichnung in den Entscheidungstenor früherer Senatsurteile zur Klarstellung aufgenommen worden ist, ist kein dem entsprechender Anspruch auf einer entsprechende Entscheidung (Tenorierung) abzuleiten.

4. Nach der Sollvorschrift in § 59 Abs. 2 AufenthG erfolgt ein Hinweis auf einen (bestimmten) Abschiebezielstaat im Interesse der Verfahrensvereinfachung und -beschleunigung, um das vorrangige Abschiebezielland für die vollziehende Behörde eindeutig zu kennzeichnen und möglichst frühzeitig die Prüfung von Abschiebehindernissen bzgl. dieses Staates vorzunehmen. Bei nicht geklärtem Herkunftsstaat kann dessen Benennung unterbleiben. Eine fehlende Zielstaatsbestimmung kann subjektive Rechte der Klägerin nicht verletzen.

5. Die gerichtliche Überprüfung von Abschiebungsverboten i. S. d. § 60 Abs. 2 - 7 AufenthG ist auf den Staat beschränkt, den das Bundesamt in seinem Bescheid benannt hat; fehlt eine Benennung, bedarf es weder einer umfassenden Prüfung aller denkbaren Abschiebezielstaaten noch einer Aufhebung der zielstaatslosen Feststellung nach § 60 Abs. 2 - 7 AufenthG.

6. Ist die Negativfeststellung gem. § 60 Abs. 2 - 7 AufenthG gegenstandslos, kann bei einer späteren Konkretisierung des Herkunftsstaates ein Wiederaufgreifen nach § 51 VwVfG von vornherein keine Rolle spielen, denn Abschiebungsverbote sind dann bzgl. des konkretisierten Abschiebezielstaats erstmals zu prüfen. Die Bestandskraft der Abschiebungsandrohung kann einem Ausländer nach einer späteren Konkretisierung des Abschiebezielstaats nicht (präklusiv) entgegengehalten werden. Zielstaatsbezogene Einwendungen gegen die Abschiebungsandrohung können erst nach der Bezeichnung eines konkreten Zielstaates in der Abschiebungsandrohung verlangt werden.

HESSISCHER-VGH – Beschluss, 12 TG 1238/03 vom 11.06.2003

Wenn kein Teil einer familiären Lebensgemeinschaft mit unterschiedlichen Staatsangehörigkeiten ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht in Deutschland hat, ist grundsätzlich darauf zu verweisen, die Lebensgemeinschaft in einem der Herkunftsstaaten zu führen. Ausnahmsweise kann etwas Anderes dann gelten, wenn dies von vornherein ausgeschlossen oder ganz unverhältnismäßig erscheint.

BVERWG – Urteil, BVerwG 1 C 11.01 vom 04.12.2001

Das Verpflichtungsbegehren auf Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG ist in der Regel sachdienlich dahin gehend auszulegen, dass eine Feststellung nur hinsichtlich des Staates oder der Staaten begehrt wird, für die eine negative Feststellung nach § 53 AuslG getroffen worden ist oder die in der Abschiebungsandrohung als Zielstaaten bezeichnet sind. Für eine Klage auf vorsorgliche Feststellung von Abschiebungshindernissen bezüglich weiterer Staaten besteht in der Regel kein Rechtsschutzbedürfnis.

BVERWG – Urteil, BVerwG 9 C 42.99 vom 25.07.2000

Leitsätze:

1. Die Androhung der Abschiebung in den noch ungeklärten "Herkunftsstaat" enthält keine ordnungsgemäße Zielstaatsbezeichnung im Sinne des § 50 Abs. 2 AuslG, sondern lediglich einen unverbindlichen Hinweis.

2. Ist der Herkunftsstaat ungeklärt, darf in der Abschiebungsandrohung von der Angabe eines Zielstaates nach § 50 Abs. 2 AuslG abgesehen werden.

3. Wird der Herkunftsstaat später geklärt, muss dieser dem Ausländer jedenfalls so rechtzeitig vor der Abschiebung mitgeteilt werden, dass er gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch nehmen kann.

Urteil des 9. Senats vom 25. Juli 2000 - BVerwG 9 C 42.99 -

I. VG Magdeburg vom 29.07.1998 - Az.: VG A 2 K 971/97 -
II. OVG Magdeburg vom 17.08.1999 - Az.: OVG A 2 S 341/98 -

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