1. Das Abschiebungsverbot nach § 51 Abs. 1 AuslG knüpft an Gefahren im Herkunftsland des Betroffenen an; dies ist das Land, dessen Staatsangehörigkeit er innehat oder in dem er - im Falle der Staatenlosigkeit - seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte.
2. Das Gericht braucht etwaige Gefahren in Bezug auf einen Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Betroffene nicht besitzt, nicht (von Amts wegen) zu prüfen, wenn keine Anhaltspunkte für eine Staatenlosigkeit und einen gewöhnlichen Aufenthalt dort vorliegen.