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Herkunftsfamilie

Entscheidungen der Gerichte




SAECHSISCHES-OVG – Beschluss, 1 A 54/08 vom 28.05.2009

Rechtsgebiete:SGB VIII, BGB
Schlagworte:Verwandtenpflege, Großeltern, Herkunftsfamilie, erzieherisches Defizit, Hilfe zur Erziehung
Stichwort:Herkunftsfamilie
Leitsatz:Auch Großeltern, denen durch Beschluss eines Vormundschaftsgerichts alle Angelegenheiten der elterlichen Sorge i. S. v. § 1630 Abs. 3 BGB übertragen wurden, können einen Anspruch auf Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege haben, wenn sie den Bedarf des Kindes nicht (mehr) freiwillig unentgeltlich decken wollen und ihm mangels Leistungsfähigkeit nicht zum Unterhalt verpflichtet sind.
Volltext: SAECHSISCHES-OVG - Beschluss, 1 A 54/08



OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 7 A 10443/08.OVG vom 21.08.2008

Rechtsgebiete:SGB II, SGB VIII
Schlagworte:Anspruch, Aufenthalt, aufwenden, Aufwendung, außerhalb, außerhalb des Elternhauses, Besuchsaufenthalt, Betreuungsleistung, Beziehung, Eltern, Elternhaus, Elternteil, erstatten, Erstattung, fördern, Gewährung, Haushalt, Herkunftsfamilie, Hilfe, Jugendhilfe, Jugendlicher, junger Mensch, Kind, Kosten, Kostenbeitrag, Kostenbeitragspflichtiger, Leistung, Leistungsträger, Leistung über Tag und Nacht, minderjährig, notwendiger Unterhalt, örtlich, Träger der öffentlichen Jugendhilfe, sicherstellen, Sozialleistungen, Übernahme, umgangsberechtigt, Umgangskontakt, Umgangsrecht, Unterhalt, Unterhaltsbedarf, Unterhaltspflicht, Unterhaltspflichtiger, verpflegen, Verpflegung, Verpflegungsgeld, Zweckmäßigkeitserwägung
Stichwort:Herkunftsfamilie
Leitsatz:Wird Hilfe nach den §§ 32 bis 35 SGB VIII oder nach § 35a Abs. 1 Nr. 2 bis 4 SGB VIII gewährt, so gehören die Kosten der Verpflegung eines Kindes oder Jugendlichen während seiner Aufenthalte im Elternhaus nicht zu seinem notwendigen Unterhalt im Sinne von § 39 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII. Können oder wollen die Eltern die dafür erforderlichen Mittel nicht aufwenden, steht dem minderjährigen Kind oder Jugendlichen jedoch ein Anspruch auf dahingehende Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites oder Zwölftes Buch zu.
Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Urteil, 7 A 10443/08.OVG


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