Eine gemäß § 104a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach dieser Bestimmung entgegenstehende vorsätzliche Täuschung der Ausländerbehörde über aufenthaltsrechtlich relevante Umstände liegt auch dann vor, wenn die Täuschung nicht kausal für den weiteren Aufenthalt des Ausländers im Bundesgebiet war.
Erst wenn objektiv erkennbar ist oder der Kläger gegenüber der Beklagten deutlich zu erkennen gibt, dass er aufgrund einer Behinderung nicht in der Lage ist, die geschuldete durchschnittliche Arbeitsleistung zu erbringen, ist die Beklagte verpflichtet, dem Kläger einen leidensgerechten Arbeitsplatz, soweit vorhanden, anzubieten.
Die allgemeine Satzungsbefugnis nach § 24 Abs. 1 GemO ermächtigt die Kommungen nicht, im Rahmen einer Friedhofssatzung Regelungen über den Nachweis der Herkunft und der Produktionsbedingungen für das für Grabmale verwendete Steinmaterial zu treffen (hier: Nachweis der Herstellung unter Vermeidung ausbeuterischer Kinderarbeit im Sinne der ILO-Konvention 182 für Importe aus bestimmten Staaten).
1. Mit der Entscheidung BGHZ 140, 183 - Elektronisches Pressearchiv - ist eine Änderung der bisherigen Rechtsprechung nicht verbunden, wonach wettbewerbrechtliche Ansprüche nicht durch das Urheberrecht ausgeschlossen sind.
2. Der "hängende Panther" von Cartier weist wettbewerbrechtliche Eigenart auf. Die Eignung zur Erzeugung betrieblicher Herkunftsvorstellungen ergibt sich aus der originellen Gestaltung. Die Eigenart ist nicht dadurch verloren gegangen, dass der "hängende Panther" seit über zehn Jahren nicht mehr vertrieben wird. Die wettbewerbsrechtliche Eigenart besteht solange fort, als die Gefahr einer Herkunftstäuschung noch besteht.
Bei den in Apartments einer Seniorenwohnanlage ("Betreutes Wohnen") anfallenden Abfällen handelt es sich um Abfälle aus privaten Haushaltungen, wenn dort eine private Haushalts- und Lebensführung stattfindet.
Für den Erlass einer Untersagungsverfügung im Rahmen der Weinüberwachung ist in Rheinland-Pfalz gemäß § 1 a Abs. 1 Nr. 2 AGLMBG die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion zuständig.
Ermächtigungsgrundlage für den Erlass einer Untersagungsverfügung im Rahmen der Weinüberwachung im Sinne des § 1 a Abs. 1 Nr. 2 AGLMBG ist in Rheinland-Pfalz § 9 Abs. 1 POG.