Die Frage, ob eine Erschließungsanlage bereits endgültig hergestellt ist (§ 242 Abs. 9 BauGB), beurteilt sich nach den Verhältnissen im Ort. Eine Differenzierung zwischen Anlieger- und Hauptverkehrsstraßen oder Besonderheiten für historische (vor 1949 hergestellte) Straßen ist dem Erschließungsbeitragsrecht fremd.
1. § 242 Abs. 9 Satz 1 BauGB gebietet neben einer isolierten Betrachtung der Teil-Einrichtungen zusätzlich eine Gesamt-Betrachtung der Anlage.
War eine Anlage mit allen damals vorhandenen Teil-Einrichtungen insgesamt hergestellt, dann unterfallen auch spätere neue Teil-Einrichtungen nicht mehr dem Erschließungsbeitragsrecht. War hingegen von mehreren Teil-Einrichtungen mindestens eine noch nicht (vollständig) hergestellt, so unterfallen auch die später neu hinzukommenden Teil-Einrichtungen dem Erschließungsbeitragsrecht.
Eine Teil-Einrichtung ist auch dann nicht aus dem Erschließungsbeitragsrecht entlassen, wenn sie am 03.10.1990 noch nicht vollständig hergestellt war.
2. Die Festsetzungsverjährung wird durch Einlegung des Widerspruchs gehemmt und läuft nicht ab, bis über ihn unanfechtbar entschieden worden ist (§ 171 Abs. 3a AO).
Zwar wird in § 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst b LSA-KAG nicht ausdrücklich auch auf § 171 Abs. 3a AO verwiesen; gleichwohl ist sie Inhalt der Verweisung, weil ihr wesentlicher Inhalt ursprünglich im § 171 Abs. 3 AO enthalten war, auf den § 13 LSA-KAG Bezug nimmt.
1. Die Verjährung beginnt nicht bereits mit der endgültigen Herstellung der Anlage zu laufen; es müssen vielmehr alle Voraussetzungen für das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht erfüllt sein.
2. Fehlte es für eine Straße, die nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans liegt, an der nach § 125 Abs. 2 BauGB alter Fassung notwendigen Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde, so wurde dieser Mangel (erst) durch die Rechtsänderung zum § 125 Abs. 2 BauGB geheilt, wonach die Anlage mit den Grundsätzen des § 1 Abs. 4-6 BauGB übereinstimmen muss.
3. Eines bestätigenden Ratsbeschlusses, dass die Planungsgrundsätze des § 1 BauGB eingehalten sind, wird es auch mit Blick auf § 1 Abs. 6 BauGB nicht bedürfen, der nicht nur die Richtigkeit des Abwägungsergebnisses, sondern auch eine Abwägung (im Rahmen des Abwägungsvorgangs) verlangt. Notwendig, aber wahrscheinlich auch ausreichend, ist eine verwaltungsinterne Dokumentation, die etwa in Aktenvermerken zum Ausdruck kommen kann.
4. Für den Beitrag haftet das "Buchgrundstück"; es kann aus mehreren Flurstücken bestehen, sofern diese im Grundbuch unter einer Nummer zusammengefasst sind.
5. Über die Frage, ob ein Bevollmächtigter im Vorverfahren notwendig war, ist nicht durch Urteil, sondern durch Beschluss zu entscheiden.
Ist die Notwendigkeit durch Urteil verneint worden und wendet sich der Unterlegene dagegen mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung, so ist dieser nur im Rahmen des § 124 Abs. 2 VwGO statthaft.