JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > H > Herausgabepflicht
| Rechtsgebiete: | LDG, LBG, BVO |
| Schlagworte: | Herausgabe, Herausgabepflicht, Schriftgut, amtliche Unterlagen, Unterlagen, amtliche, Beihilfe, Beihilfebescheid, Beleg, ärztliche Rechnungen, Rechnungen, ärztliche, ärztliche Schweigepflicht, Schweigepflicht, Beschwerde, Statthaftigkeit |
| Stichwort: | Herausgabepflicht |
| Leitsatz: | 1. Die Vorschrift des § 31 Abs. 1 Satz 3 LDG, der zufolge der Beschluss des Verwaltungsgerichts in dem Verfahren über die Herausgabe von Schriftgut unanfechtbar ist, bezieht sich nur auf einen die Herausgabe anordnenden Beschluss, nicht aber auf eine den Antrag des Dienstherrn ablehnende Entscheidung des Verwaltungsgerichts. 2. "Amtliche Unterlagen" im Sinne des § 31 Abs. 1 LDG sind alle an eine Behörde innerhalb ihres Aufgabenbereichs übersandten Unterlagen sowie die von ihren Bediensteten in dieser Funktion gefertigten und zu den Akten genommenen Schreiben und Vermerke. Hierzu zählen - auch nach ihrer Rückgabe an den Beamten - die seinem Antrag auf die Gewährung von Beihilfe beigefügten Belege über Aufwendungen in Krankheitsfällen. |
| Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Beschluss, 3 B 10756/08.OVG | |
| Rechtsgebiete: | ArbZG, Richtlinie 2002/15/EG |
| Schlagworte: | Herausgabepflicht, Arbeitszeitaufzeichnungen, Kraftfahrer, Durchsetzung einer Klage, Vergütung, Mehrarbeit, Stufenklage |
| Stichwort: | Herausgabepflicht |
| Leitsatz: | Herausgabepflicht von Arbeitszeitaufzeichnungen an Kraftfahrer zur Durchsetzung einer Klage auf Vergütung von Mehrarbeit § 16 Abs. 2 ArbZG ist für den Zeitraum vom 24. März 2005 bis zum 31. August 2006 richtlinienkonform auszulegen, weil die Umsetzungsfrist der Richtlinie 2002/15/EG mit dem 23. März 2005 abgelaufen war. § 16 Abs. 2 ArbZG ist bis zur Umsetzung der Richtlinie 2002/15/EG durch Inkrafttreten des § 21 a ArbZG am 01. September 2006 so auszulegen, dass Arbeitnehmer, die Fahrtätigkeiten im Bereich des Straßentransports ausüben, gegen ihren Arbeitgeber einen Anspruch auf Herausgabe der schriftlichen Aufzeichnungen haben, welche der Arbeitgeber bei Überschreitung der werktäglichen Arbeitszeit von 8 Stunden erstellen und aufbewahren muss. |
| Volltext: HESSISCHES-LAG - Urteil, 12 Sa 30/07 | |
| Rechtsgebiete: | HessAGPAuswG, HSOG, HVwVfG, PassG |
| Schlagworte: | Erledigung, Glaubhaftmachung, Herausgabepflicht, Verwaltungszwang, Vollstreckungshindernis, Zwangsgeld |
| Stichwort: | Herausgabepflicht |
| Leitsatz: | 1. Die nachträgliche Unmöglichkeit einer behördlich verfügten Herausgabepflicht bewirkt als anderweitige Erledigung im Sinne des § 43 Abs. 2 HVwVfG den Wegfall der im Verwaltungsakt getroffenen Regelung und begründet ein Vollstreckungshindernis nach § 48 Abs. 3 HSOG. 2. Die Glaubhaftmachungslast für das Vollstreckungshindernis der nachträglichen Unmöglichkeit einer durch einen Sicherstellungsverwaltungsakt begründeten Herausgabepflicht trifft den Verfügungsadressaten, da dieser sich auf rechtsvernichtende Umstände beruft, die das Sicherstellungsrecht der Behörde betreffen. |
| Volltext: HESSISCHER-VGH - Beschluss, 7 TG 1409/07 | |
| Rechtsgebiete: | BGB, FGG |
| Schlagworte: | Umgangsrecht, Umgangspfleger, Herausgabepflicht, Zwangshaft, Gewalt, Auskunftspflicht |
| Stichwort: | Herausgabepflicht |
| Leitsatz: | Bei nicht nachvollziehbarer und dauerhafter Weigerung eines Elternteils, den Umgang des anderen Elternteils mit den gemeinsamen Kindern zu ermöglichen, kann eine gerichtliche Umgangsregelung mit der Verpflichtung verbunden werden, die Kinder zur Durchführung des Umgangs herauszugeben. Um die Verpflichtung zur Herausgabe durchzusetzen, kommt Zwangshaft und die Anwendung von Gewalt gegen den sich weigernden Elternteil in Betracht (§ 33 Abs. 2 FGG). Zusätzlich kann in einem solchen Fall dem betreuenden Elternteil die elterliche Sorge insoweit entzogen werden, als es um den Umgang mit dem anderen Elternteil geht. Insoweit kann Ergänzungspflegschaft angeordnet werden mit der Folge, dass die Kinder an den Pfleger herauszugeben sind.Ergänzungspflegschaft kann auch angeordnet werden, wenn nicht zu erwarten ist, dass Eltern ihre Auskunftspflicht gemäß § 1686 BGB erfüllen. |
| Volltext: OLG-FRANKFURT - Beschluss, 1 UF 103/00 | |
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