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Herausgabeklage

Entscheidungen der Gerichte

OLG-FRANKFURT – Beschluss, 19 W 28/09 vom 27.05.2009

Der Gebührenstreitwert für eine Klage auf Räumung und Herausgabe von Räumen richtet sich nach §§ 48 Absatz 1 GKG, 3 ZPO, wenn es nach Beendigung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft der Sache nach lediglich um die Beendigung einer auf tatsächlicher Gestattung beruhenden Mitbenutzung der Räume geht.

HESSISCHES-LAG – Urteil, 19 Sa 701/06 vom 16.10.2006

Bei einer Herausgabeklage wird der Wert des Streitgegenstandes bestimmt durch den objektiven Verkehrswert der Sache bei Klageeinreichung.

An die Streitwertfestsetzung des Arbeitsgerichts im Urteil gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG ist das Berufungsgericht grundsätzlich gebunden.

Dies gilt nicht, wenn die Streitwertfestsetzung unverständlich und unter keinem vernünftigen Geschichtspunkt zurechtfertigen ist. Hiervon ist auszugehen, wenn das Arbeitsgericht ohne weitere Begründung bei einer Herausgabeklage einer starken Wertverfall unterliegenden gebrauchten Sache (Notebook) den Neuwert ansetzt.

OLG-FRANKFURT – Beschluss, 6 UF 120/08 vom 08.10.2008


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