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Herausgabeanspruch des Dienstherrn

Entscheidungen der Gerichte

BVERWG – Urteil, BVerwG 2 C 6.01 vom 31.01.2002

Hat ein Beamter für seine dienstliche Tätigkeit "Schmiergelder" entgegengenommen, so ist er verpflichtet, das Erlangte an seinen Dienstherrn herauszugeben, sofern im Strafverfahren nicht dessen Verfall angeordnet worden ist.

Für den Herausgabeanspruch gilt die regelmäßige Verjährungsfrist.

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