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Herausgabe von Unterlagen durch Sachverständigen

Entscheidungen der Gerichte

OLG-KARLSRUHE – Beschluss, 14 W 35/06 vom 07.08.2006

1. Ordnet das Gericht auf Antrag einer Partei die Herausgabe von Unterlagen durch den Sachverständigen an, so ist dagegen keine sofortige Beschwerde statthaft.

2. Beim Widerspruch gegen einen Antrag des Gegners - hier: auf Anordnung der Herausgabe von Unterlagen durch den Sachverständigen - handelt es sich nicht um ein das Verfahren betreffendes Gesuch i. S. v. § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO.

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