JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > H > Herausgabe von Schmiergeld
| Rechtsgebiete: | GG, BEZNG, DBGrG, DBAGZustV, BBG, VwGO |
| Schlagworte: | Beamtenrecht, Privatisierung der Bahn, Deutsche Bahn AG, Zuweisung, zugewiesener Beamter, Bundeseisenbahnvermögen, Dienstherr, Dienstherrenbefugnisse, Übertragung von Dienstherrenbefugnissen, Beleihung, Personalhoheit, Annahmeverbot, Behaltensverbot, Herausgabegebot, Ablieferungsanspruch, Korruptionsbekämpfung, Schmiergeld, Herausgabe von Schmiergeld, Zuwendungen, Herausgabe von Zuwendungen, Schadensersatzanspruch, Verhaltensregelung, Aktivlegitimation, Abtretung, Abtretung öffentlich-rechtlicher Ansprüche, höchstpersönlicher Anspruch, Prozessstandschaft, gewillkürte Prozessstandschaft, Fremdprozessführungsinteresse |
| Stichwort: | Herausgabe von Schmiergeld |
| Leitsatz: | Der Deutsche Bahn AG ist mit der DBAGZustV nicht auch die Geltendmachung von "Schmiergeld"-Herausgabeansprüchen nach Maßgabe des § 70 BBG gegen einen ihr zugewiesenen Beamten des Bundeseisenbahnvermögens übertragen worden. Der Bund als Dienstherr der der Deutsche Bahn AG zugewiesenen Beamten kann weder allgemein noch in einem bestimmten Einzelfall die Deutsche Bahn AG mit der Geltendmachung des aus § 70 BBG folgenden "Schmiergeld"-Herausgabeanspruchs gegen einen dieser Beamten beleihen. Er kann darüber hinaus weder der Deutsche Bahn AG einen solchen Anspruch gegen einen dieser Beamten abtreten noch die Deutsche Bahn AG dazu ermächtigen, diesen Anspruch im eigenen Namen gerichtlich geltend zu machen. |
| Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Beschluss, 10 A 10215/05.OVG | |
| Rechtsgebiete: | BBG, BGB a.F., StGB |
| Schlagworte: | Annahme von Schmiergeld, Herausgabe von Schmiergeld, Herausgabeanspruch des Dienstherrn, Anspruch auf Rechenschaft, Schadenersatzanspruch, Verbot der Annahme von Belohnungen und Geschenken, Verfallserklärung, Verjährung. |
| Stichwort: | Herausgabe von Schmiergeld |
| Leitsatz: | Hat ein Beamter für seine dienstliche Tätigkeit "Schmiergelder" entgegengenommen, so ist er verpflichtet, das Erlangte an seinen Dienstherrn herauszugeben, sofern im Strafverfahren nicht dessen Verfall angeordnet worden ist. Für den Herausgabeanspruch gilt die regelmäßige Verjährungsfrist. |
| Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 2 C 6.01 | |
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