Der Gebührenstreitwert für eine Klage auf Räumung und Herausgabe von Räumen richtet sich nach §§ 48 Absatz 1 GKG, 3 ZPO, wenn es nach Beendigung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft der Sache nach lediglich um die Beendigung einer auf tatsächlicher Gestattung beruhenden Mitbenutzung der Räume geht.
1. Die Vorschrift des § 31 Abs. 1 Satz 3 LDG, der zufolge der Beschluss des Verwaltungsgerichts in dem Verfahren über die Herausgabe von Schriftgut unanfechtbar ist, bezieht sich nur auf einen die Herausgabe anordnenden Beschluss, nicht aber auf eine den Antrag des Dienstherrn ablehnende Entscheidung des Verwaltungsgerichts.
2. "Amtliche Unterlagen" im Sinne des § 31 Abs. 1 LDG sind alle an eine Behörde innerhalb ihres Aufgabenbereichs übersandten Unterlagen sowie die von ihren Bediensteten in dieser Funktion gefertigten und zu den Akten genommenen Schreiben und Vermerke. Hierzu zählen - auch nach ihrer Rückgabe an den Beamten - die seinem Antrag auf die Gewährung von Beihilfe beigefügten Belege über Aufwendungen in Krankheitsfällen.
1) Die auf Herausgabe von Teilflächen eines Grundstücks gerichtete Klage ist wegen fehlender Bestimmtheit des Klageantrages unzulässig, wenn die Teilflächen nicht katasteramtlich vermessen sind und sich ihre genaue Lage und Größe auch nicht anderweitig exakt bestimmen lassen.
2) Bei den auf Grund eines Rezesses aus dem 19. Jahrhundert im Bereich der Stadt Lingen eingeräumten Weidegerechtigkeiten handelt es sich nicht um Reallasten i.S. von § 2 Abs. 1 des Nieders. Reallastengesetzes vom 17.05.1967.
3) Bezüglich solcher Weidegerechtigkeiten steht dem Grundstückseigentümer - hier der Stadt Lingen - kein Kündigungsrecht entsprechend § 37 Abs. 2 des Nieders. Realverbandsgesetzes vom 04.11.1969 zu, wenn er mit den früheren Inhabern der Weidegerechtigkeiten vereinbart hatte, dass die inzwischen wegen einer Nutzungsänderung nicht mehr ausgeübten Weidegerechtigkeiten nach der Kündigung wieder aufleben sollten, und die Ausübung der Weidegerechtigkeiten durch die nunmehr Nutzungsberechtigten wirtschaftlich sinnvoll erscheint.
4) In diesem Fall kommt auch ein Erlöschen der altrechtlichen Weidegerechtigkeiten nach Art. 184 S. 2 EGBGB i.V mit § 1020 S. 1 BGB analog nicht in Betracht.
In der Rechtsprechung werden einstweilige Verfügungen, die auf die Erteilung von Auskünften gerichtet sind, grundsätzlich für unzulässig erachtet. Dies gilt auch für einen Antrag auf Herausgabe von Daten, die die Mitgesellschafter eines Immobilienfonds betreffen.
Bei der Verpflichtung eines (abberufenen) Verwalters, sämtliche die verwaltete Liegenschaft betreffenden Unterlagen herauszugeben, richtet sich die Beschwer des Verwalters nach dem Aufwand an Zeit und Kosten, die die Erfüllung des Herausgabeanspruchs erfordert.
Zum Anspruch eines Rechtsanwalts auf Herausgabe von Büroinventar und Firmenfahrzeugen sowie von Geschäfts- und Buchhaltungsunterlagen gegen eine überörtliche Rechtsanwaltssozietät nach ordentlicher Kündigung des Gesellschaftsverhältnisses.
Die Unpfändbarkeit des Herausgabeanspruchs in Bezug auf Schuldverschreibungen ergibt sich weder aus § 851 ZPO noch aus anderen Gründen. Insbesondere stellt sich die Pfändung dieses Anspruchs nicht als rechtsmissbräuchlich dar.
1. Besteht eine Abrede dahin, der Arbeitnehmer dürfe das Dienstfahrzeug solange nutzen, wie er in einem Arbeitsverhältnis zu dem Arbeitgeber stehe, so kann der Arbeitgeber berechtigt sein, am letzten tatsächlichen Arbeitstag die Herausgabe zu verlangen, auch wenn das Arbeitsverhältnis rechtlich erst später beendet wird.
2. Aus der besonderen Eigenart einer Dienstwagenüberlassung ergibt sich nicht, dass ein Zurückbehaltungsrecht des Arbeitnehmers wegen rückständiger Lohnansprüche gegenüber dem Verlangen des Arbeitgebers auf Herausgabe des Dienstfahrzeugs ausgeschlossen ist.
3. Es besteht nicht der für den Erlass einer einstweiligen Verfügung erforderliche Verfügungsgrund, wenn der Arbeitgeber das Herausgabeverlangen mit der Gefahr einer wesentlichen Wertminderung begründet, der Arbeitnehmer das Kraftfahrzeug aber nicht mehr nutzt und zudem sicher abgestellt hat.
Streiten Arbeitgeber und Arbeitnehmer darum, wer von ihnen während einer zeitlich begrenzten Arbeitsfreistellung (hier für die Dauer der Kündigungsfrist) einen dem Arbeitnehmer auch zur Privatnutzung überlassenen Dienstwagen nutzen darf, so fehlt es beiden Seiten für den Erlass einer einstweiligen Verfügung auf Herausgabe des Fahrzeugs im Regelfall bereits an einem Verfügungsgrund.
Ist ein Dienstwagen für die Dauer des Arbeitsverhältnisses auch zur Privatnutzung überlassen, rechtfertigt die Versetzung vom Außen- in den Innendienst keine Herausgabe des Pkw.
Die Aufhebung der Vollziehung nach § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO steht im Ermessen des Gerichts. Das Gericht wird bei seiner Entscheidung, ob es im Fall der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs eine Rückgängigmachung der Vollziehung anordnet, sein Ermessen in der Regel zu Gunsten des Antragstellers auszuüben haben; ausnahmsweise kann das Gericht aber dem öffentlichen Interesse am weiteren Bestand des Vollzugs den Vorrang einräumen. Insbesondere dann, wenn Vollzugshandlungen bereits vor Einlegung eines Rechtsbehelfs und damit vor Eintritt der aufschiebenden Wirkung vorgenommen wurden, kann es nach den zu § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO entwickelten Rechtsgrundsätzen auf eine Interessenabwägung abstellen.
§ 47 Abs. 1 SOG ermöglicht die Verwertung einer Sache unter bestimmten Vorausetzungen. Die Sicherstellung ist dabei ein Realakt. Die Klärung der Vollziehbarkeit oder Rechtmäßigkeit der Sicherstellung vor der Verwertung der Sache ist nicht erforderlich.
Ein zunächst nur mit dem Vermieterpfandrecht belastet erworbenes Sicherungseigentum kann nicht durch ein anschließendes vorübergehendes Entfernen des Fahrzeugs vom Mietgrundstück zu einem unbelasteten Sicherungseigentum erstarken.
Der ehemalige Verwalter muss auch Bauunterlagen an die Wohnungseigentümergemeinschaft herausgeben, wenn er sie von dieser oder von dem Vorverwalter erhalten hat. Ein früherer Bauträger-Verwalter hat ggf. auch die Unterlagen herauszugeben, die er in seiner Eigenschaft als Bauträger und früherer Eigentümer erhalten hat.
Zu den Voraussetzungen einer einstweiligen Verfügung auf Herausgabe von Unterlagen zur Erstellung der Wählerliste bei einem Streit um den Betriebsbegriff.
1. Die rechtlichen Folgen der Erklärung eines Dritten im Strafverfahren, auf die Herausgabe eines beschlagnahmten Gegenstandes zu verzichten, sind nach bürgerlichem Recht zu beurteilen.
2. Ist die Erklärung im Zusammenhang mit einem von dem Angeklagten des Strafverfahrens vor Urteilsverkündung zugunsten Rechtsmittelverzichts abgegeben, liegt allein deswegen noch kein Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten vor.
Der Besitzer einer Mehrwegflasche ist zwar regelmäßig gem. § 985 BGB zur Herausgabe der Flasche verpflichtet. Angesichts des Umstands aber, dass die Mühe und die Möglichkeit der Rückgabe regelmäßig in das Belieben des Besitzers gestellt wird, ist diesem eine Ersetzungsbefugnis zuzubilligen. Er kann wählen, ob dem Vindikationsanspruch gerecht werden oder ob er statt dessen Schadensersatz durch "Verfallenlassen" des Einsatzbetrags leisten will.
1. Zu den vergütungsfähigen Abwicklungstätigkeiten des Berufsbetreuers nach dem Tod des Betreuten gehört die Rücksendung von Postsendungen, die Beantwortung telefonischer Anfragen im Zusammenhang mit dem Todesfall sowie die Korrespondenz, mit der die Herausgabe von Betreuungsunterlagen an einzelne miteinander zerstrittene Miterben abgelehnt wird.
2. Nicht erstattungsfähig ist die Tätigkeit des Berufsbetreuers, die er zur Abwehr eines von den Erben geltend gemachten Anspruches auf Rückerstattung bereits ausgezahlter Betreuervergütung entfaltet.
Die vermögensrechtlichen Ansprüche auf Herausgabe oder auf Schadensersatz aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung können nicht im Verfahren nach § 23 EGGVG durchgesetzt werden
Die Regelung des § 11 Abs. 3 EALG über die Herausgabe kraftloser Wertpapiere erfasst den gesamten Bestand an kraftlosen Wertpapieren, die von dem früheren Amt für den Rechtsschutz des Vermögens der Deutschen Demokratischen Republik verwahrt wurden. Ihr Anwendungsbereich ist dagegen nicht auf die gemäß § 11 Abs. 1 EALG für kraftlos erklärten nicht von der Wertpapierbereinigung erfassten Inhaberpapiere beschränkt, die von Personen mit Sitz im Beitrittsgebiet vor dem 8. Mai 1945 begeben worden sind.
1. Die Behörde darf von einem Fleischgewinnungsbetrieb grundsätzlich die von ihm zu führende Liste über die Empfänger des von ihm abgegebenen Rindfleisches verlangen; dies gilt erst recht, wenn zu befürchten ist, dass dieses nicht ordnungsgemäß auf BSE getestet worden ist.
2. Liegen nach Beurteilung der Bundesforschungsanstalt für Viruskrankheiten der Tiere hinsichtlich 26 % der Schlachttiere keine hinreichende Daten zur Feststellung "negativ" im BSE-Schnelltest vor, wird der Fleischgewinnungsbetrieb durch die Suche und ggfs. Sicherstellung des Rindfleisches bei seinen Abnehmern nicht in seinen Grundrechten aus Art. 12 und Art 14 GG verletzt.
Der Hauptantrag der Klägerin war auf Herausgabe an sie gerichtet; demnach richtet sich der Streitwert gemäß § 6 ZPO nach dem Wert der herausverlangten Sache. Dass der wirtschaftliche Vorteil der Klägerin im Ergebnis geringer sein kann, weil das Hausgrundstück lediglich in den Zugewinnausgleich einzubeziehen ist, reduziert den vorliegenden Klageantrag auf Herausgabe an sie nicht.
1. § 42 Abs. 6 AuslG, der die tatsächliche Durchsetzung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sicherstellt, entspricht dem allgemeinen völkerrechtlichen Grundsatz, dass ein Staat vorbehaltlich seiner völkerrechtlichen Verpflichtungen berechtigt ist, die Bestimmungen für die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern in seinem Hoheitsgebiet festzulegen, und berührt die Personalhoheit des Herkunftsstaates über den betreffenden Ausländer nicht.
2. Eine Ausnahme von der Regel des § 42 Abs. 6 AuslG liegt vor, wenn ein überwiegendes Interesse des Ausländers die Überlassung des Passes erfordert und dadurch die Erfüllung und ggfs. zwangsweise Durchsetzung der Ausreisepflicht des Ausländers nicht gefährdet wird (hier bejaht bei der Übersendung des Reisepasses an das zuständige Generalkonsulat zur Bestellung eines Bevollmächtigten für Verwaltungsverfahren im Herkunftsstaat des Ausländers)