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Heraufholen von Prozessresten

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VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Beschluss, 13 S 19/09 vom 26.01.2009

Rechtsgebiete:VwGO
Schlagworte:Verdeckter Teilbeschluss, Beschlussergänzung, Heraufholen von Prozessresten, Keine Antragserweiterung im Beschwerdeverfahren
Stichwort:Heraufholen von Prozessresten
Leitsatz:1. Übersieht das Verwaltungsgericht aufgrund eines Tatsachenirrtums bei der Beschlussfassung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes einen gestellten Sachantrag und erlässt es daher in der irrigen Vorstellung, vollständig über alle Streitgegenstände zu entscheiden, einen "verdeckten" Teilbeschluss, so steht dem Betroffenen ausschließlich der Antrag auf Beschlussergänzung nach § 122 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 120 VwGO offen.

2. Wird dieser Antrag nicht gestellt, so entfällt nach Ablauf der Frist des § 120 Abs. 2 VwGO die Rechtshängigkeit des nicht entschiedenen Streitgegenstandes.

3. Im Rahmen der nur entsprechenden Anwendung des § 120 Abs. 1 VwGO kann ein "nach dem Tatbestand" gestellter Antrag auch ein solcher sein, der nur schriftsätzlich gestellt wurde.

4. Eine Antragserweiterung im Beschwerdeverfahren findet grundsätzlich nicht statt.
Volltext: VGH-BADEN-WUERTTEMBERG - Beschluss, 13 S 19/09




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