Zu den Ansprüchen des Beitragspflichtigen auf Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung nach § 164 Abs. 3 Satz 1 AO (Endgültigkeitserklärung eines Vorausleistungsbescheids) und auf Erlass eines endgültigen Beitragsbescheids
Der Senat hält daran fest, dass der Verweis in § 3 Abs. 1 Nr. 4 KAG (auch) auf §§ 172 bis 177 AO eine Nacherhebung von Beiträgen nur unter den engen Voraussetzungen dieser Bestimmungen zulässt (im Anschluss an das Urteil vom 24. Februar 1982 - 6 A 286/80 -, AS 17, 223 <227 f.>).
Für die Heranziehung zu einem (Wasser-)Beitrag ist es erforderlich, dass zum Zeitpunkt der Verwirklichung des Beitragstatbestandes eine satzungsrechtliche Grundlage - eventuell auch auf dem Weg der Rückwirkung - bestanden hat. Eine spätere Änderung oder Aufhebung dieser Ermächtigungsgrundlage mit Wirkung für die Zukunft lässt nicht die Befugnis der Kommune entfallen, die vor dem Zeitpunkt der Aufhebung oder Änderung entstandenen Beitragsansprüche durch Bescheid geltend zu machen.