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Heranwachsender

Entscheidungen der Gerichte

OVG-SAARLAND – Beschluss, 2 B 411/09 vom 30.07.2009

Einzelfall eines nach den §§ 54 Nr. 1, 55 Abs. 1 und 2 Nr. 2 AufenthG sofort vollziehbar ausgewiesenen, in Strafhaft befindlichen jungen Türken, dessen Aussetzungsantrag mit Blick auf detaillierte Berichte des Sozialdienstes der JVA über seine positive Entwicklung in der Haft mit günstiger Prognose, die die Ausländerbehörde wegen angenommener Unvereinbarkeit mit dem dem Strafvollzug zugrunde liegenden Strafurteil bei ihrer Ausweisungsentscheidung nicht berücksichtigt hat, Erfolg hatte.

OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 7 A 11361/08.OVG vom 22.04.2009

Soweit aufgrund der fortentwickelten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 23. Oktober 2007, BVerwGE 129, 367) insbesondere bei der Gruppe der in Deutschland geborenen und aufgewachsenen Ausländer auch in Fällen eines Regelausweisungstatbestandes wegen des Vorliegens einer Ausnahme jeweils eine Ermessensentscheidung notwendig ist, kann bei vollständigem Fehlen solcher Ermessenserwägungen - anders als von der Rechtsprechung in europarechtskonformer Auslegung des § 114 Satz 2 VwGO in Fällen der Ausweisung von freizügigkeitsberechtigten EU-Bürgern als Ausnahme zugestanden (BVerwG, Urteil vom 3. August 2004, BVerwGE 121, 297) - eine Nachholung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht erlaubt werden.

OLG-STUTTGART – Beschluss, 6 Ws 7/09 vom 09.03.2009

Die Vorschriften über die Annahmeberufung (§ 313 StPO) sind im Jugendstrafverfahren anwendbar, wenn ein Heranwachsender unter Anwendung des Erwachsenenstrafrechts zu einer Geldstrrafe von nicht mehr als 15 Tagessätzen verurteilt wurde.

BVERWG – Beschluss, BVerwG 10 C 48.07 vom 14.10.2008

Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften zur Klärung der Voraussetzungen und der Wirkungen eines Ausschlusses nach Art. 12 Abs. 2 Buchst. b und c der Richtlinie 2004/83/EG.

OLG-HAMM – Beschluss, 5 (s) Sbd X 23/08 vom 29.04.2008

Grundsätzlich kann ein besonderer Betreuungsaufwand, der von einem Rechtsanwalt zu erbringen ist, bei der Bemessung der Pauschgebühr berücksichtigt werden.

HAMBURGISCHES-OVG – Urteil, 3 Bf 149/02 vom 29.01.2008

1. Mit dem Inkrafttreten der gesetzlichen Altfallregelung in § 104 a AufenthG ist die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 AufenthG in Verbindung mit der auf dem Bleiberechtsbeschluss der Innenministerkonferenz vom 17. November 2006 beruhenden Weisung Nr. 1/2006 der Behörde für Inneres der Freien und Hansestadt Hamburg ausgeschlossen.

2. Zu der nach § 10 Abs. 3 Satz 1 AufenthG zulässigen Erteilung eines Aufenthaltstitels "nach Maßgabe des Abschnitts 5" gehört auch die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104 a Abs. 2 AufenthG (Aufgabe der gegenteiligen Ansicht im Beschl. v. 23.10.2007, 3 Bs 246/07, juris).

3. Für die Personengruppe volljähriger lediger Kinder eines geduldeten Ausländers ist in § 104 a Abs. 2 AufenthG eine nach Erteilungsvoraussetzungen und Ermessensbefugnis eigenständige Regelung innerhalb der Altfallregelung geschaffen worden. Für sie gilt (allein) das komplexe Kriterium einer positiven Integrationsprognose.

4. Im Rahmen der Integrationsprognose nach § 104 a Abs. 2 AufenthG sind vorsätzliche Straftaten zu berücksichtigen, die das volljährige Kind eines geduldeten Ausländers als Jugendlicher oder Heranwachsender begangen hat. Der Bestimmung in § 104 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 AufenthG ist nicht die Entscheidung des Gesetzgebers zu entnehmen, dass Straftaten, die nicht zur Verhängung der Jugendstrafe, sondern zu Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmitteln geführt haben, im System der Altfallregelung überhaupt außer Betracht bleiben sollen.

5. § 61 BZRG enthält kein allgemeines Verwertungsverbot für Straftaten, die im Erziehungsregister eingetragen sind.

NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Urteil, 11 LB 69/07 vom 27.09.2007

1. Ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 Satz 1 AufenthG in Verbindung mit Bleiberechtsregelungen des Landes Niedersachsen aus der Zeit vor 2005 kann auch nach Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes gegeben sein, wenn der Antrag vor dem 1. Januar 2005 gestellt worden ist.

2. Der Bleiberechtserlass des Nds. Innenministeriums vom 18. Oktober 1990 erfasst nicht aus dem Libanon eingereiste Kurden mit türkischer Staatsangehörigkeit und libanesische Staatsangehörige, die erst nach der dem Erlass zugrunde liegenden Stichtagsregelung die libanesische Staatsangehörigkeit erworben haben.

3. Die Ausländerbehörde hat bei einer Verurteilung wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Geldstrafe von mehr als 50 Tagessätzen keinen Ermessensspielraum für eine Altfallregelung zugunsten des Ausländers.

4. Für den Fall, dass die Vorschriften des § 104a Abs. 1 und Abs. 2 AufenthG sich nicht gegenseitig ausschließen, sondern nebeneinander anwendbar sind, wirkt sich im Rahmen der Prüfung des Absatzes 2 ein Versagungsgrund nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 regelmäßig ungünstig auf die Erwartung aus, der Ausländer könne sich in die hiesigen Lebensverhältnisse einfügen.

OLG-HAMM – Beschluss, 3 (s) Sbd. I - 49/07 vom 13.09.2007

Das Erwachsenengericht darf eine Sache nur an ein gleichrangiges Jugendgericht abgeben, nicht aber an ein Jugendgericht niederer Ordnung. Bei einem Jugendschöffengericht handelt es sich im Verhältnis zu einer Strafkammer um ein Gericht niederer Ordnung.

OLG-ROSTOCK – Beschluss, 3 W 109/07 vom 28.08.2007

1. Die Polizei darf in der Gefahrengesamtschau darauf schließen, dass der Betroffene sich im Rahmen von Demonstrationen gegen den G 8- Gipfel gewalttätig verhalten werde, wenn seine Aufmachung (schwarz gekleidet, Sonnenbrille, Basecap, hochgebundene Hose, Stiefel und schwarzes Halstuch um die Hüften), derjenigen der Mitglieder des "schwarzen Blocks" gleicht und er zur Vermummung und (aktiven oder passiven) Bewaffnung geeignete Gegenstände mit sich führt (hier: eine Faschingsbrille mit Nase, ein Paar Schlagschutzhandschuhe, gefüllt mit Sand bzw. Bleigranulat).

2. Eine polizeiliche Sachbearbeitung in der GESA von 3 Stunden stellt vor dem Hintergrund von Masseningewahrsamnahmen anlässlich des G 8-Gipfels 2007 keinen Verstoss gegen das Unverzüglichkeitsgebot aus Art. 104 Abs. 2 Satz 2 GG dar. Daran ändert auch die Zuweisung eines Sachbearbeiters für den Betroffenen erst nach 2 1/2 Stunden nichts, da es auf die Gesamtbearbeitungszeit ankommt. Die Polizei ist über einen detaillierten GESA-Ablaufplan hinaus nicht verpflichtet, bei Masseningewahrsamnahmen die Reihenfolge der Abarbeitung zu dokumentieren.

OLG-HAMM – Beschluss, 4 Ss 290/07 vom 19.07.2007

Zu den Anforderungen an die Begründung der Entscheidung, auf einen Heranwachsenden Erwachsenenstrafrecht anzuwenden.

KAMMERGERICHT-BERLIN – Beschluss, 4 Ws 39/07 vom 30.04.2007

Hat ein Beschuldigter sich in einer polizeilichen Vernehmung zu einem einfach gelagerten Tatvorwurf geständig eingelassen, verstößt ein kurz darauf durchgeführtes beschleunigtes Verfahren regelmäßig nicht gegen Art. 6 Abs. 3 lit. b MRK. Gleiches gilt für einen im Anschluss an die Urteilsverkündung erklärten Rechtsmittelverzicht.

OVG-SACHSEN-ANHALT – Beschluss, 2 M 296/06 vom 16.11.2006

1. Die einem Kind erteilte Aufenthaltserlaubnis kann nach § 34 Abs. 1 verlängert werden, wenn es im Fall seiner Ausreise zwar kein Wiederkehrrecht nach § 37 Abs. 1 AufenthG hätte, jedoch die Voraussetzungen des § 37 Abs. 2 Satz 1 AufenthG vorliegen.

2. Die Feststellung einer besonderen Härte im Sinne von § 37 Abs. 2 Satz 1 AufenthG erfordert den Vergleich des konkreten Einzelfalls mit dem gesetzlichen Typus des Wiederkehrers, wie er in § 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 AufenthG gekennzeichnet ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.03.2002 - 1 C 19.01 -, BVerwGE 116, 128 [134 ff.]).

3. Der Gesetzgeber geht mit den in § 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG bezeichneten Altersgrenzen davon aus, dass der Typus des Wiederkehrers Jugendlicher oder Heranwachsender ist.

4. Zur Bemessung der Ausreisefrist.

OVG-SAARLAND – Urteil, 2 R 1/06 vom 15.09.2006

Die nachfolgende Geburt eines Kindes kann die Befristung der angeordneten Ausweisung erfordern.

Lässt die Geburt eines Kindes, dem nicht zumutbar ist, seinem ausländischen Vater in das Ausland zu folgen, erwarten, dass dieser bei legalisiertem Aufenthalt keine Straftaten mehr begehen wird, steht die Ausweisung aufgrund der Verurteilung wegen Straftaten der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nicht entgegen.

OLG-NUERNBERG – Beschluss, 2 St OLG Ss 191/06 vom 30.08.2006

1. Nach § 46 Abs. 1 Satz 2 StGB sind die Wirkungen, die von der Strafe für das künftige Leben des Täters zu erwarten sind, zu berücksichtigen. Hierzu gehört auch, dass eine Geldstrafe, die 90 Tagessätze überschreitet, in das Führungszeugnis aufzunehmen ist (§§ 4 Nr. 1, 32 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 5 a BZRG), und dass dieser Umstand die beruflichen Chancen eines jungen Menschen, der gerade erst am Beginn seines Berufsweges steht, erheblich beeinträchtigen kann.

2. Die Nichtberücksichtigung stellt einen sachlich-rechtlichen Mangel der Rechtsfolgenbemessung dar.

OLG-KARLSRUHE – Beschluss, 3 Ws 213/06 vom 24.07.2006

1. Im Rahmen der Kriminal- und Sozialprognose ist eine vergleichende Betrachtung der in der Person des Verurteilten die Anlasstat bestimmenden Faktoren mit dessen Entwicklung im Strafvollzug geboten.

2. Im Falle einer zur Tatzeit gegebenen, die Anlasstat auslösenden Störung der Persönlichkeitsreifung eines noch einem Jugendlichen gleichstehenden Heranwachsenden kommt dem Umstand, dass die Reifeverzögerung während des Vollzugs mit der Folge weitgehender persönlicher Stabilisierung aufgearbeitet worden ist, besonderes Gewicht zu.

OLG-FRANKFURT – Beschluss, 1 Ws 50/06 vom 31.05.2006

1. Zu den inhaltlichen Anforderungen an den Haftbefehl nach § 114 II StPO.

2. Zum Vorliegen dringenden Tatverdachts als Voraussetzung für einen Haftbefehl wegen schwerer räuberischer Erpressung.

HAMBURGISCHES-OVG – Beschluss, 4 Bs 129/06 vom 15.05.2006

Zu den Voraussetzungen, unter denen die Abschiebung eines bestandskräftig ausgewiesenen ausländischen Vaters, der mit einem deutschen Kleinkind in familiärer Lebensgemeinschaft lebt, nach § 60 a Abs. 2 AufenthG auszusetzen ist.

KAMMERGERICHT-BERLIN – Beschluss, 4 Ws 73/06 vom 03.05.2006

Im Jugendstrafverfahren ist die Nebenklage aufgrund der am Erziehungszweck orientierten Verfahrensgestaltung grundsätzlich auch dann ausgeschlossen, wenn die Anklagevorwürfe Straftaten aus allen Altersstufen ohne erkennbaren Schwerpunkt im Heranwachsenden- oder Erwachsenenstadium betreffen (Rn.3).

OLG-KOBLENZ – Urteil, 12 U 357/05 vom 24.04.2006

Ist zu prüfen, wie die berufliche Entwicklung eines Unfallgeschädigten ohne das Schadensereignis verlaufen wäre, so ist eine Prognose nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge vorzunehmen. Hatte der Geschädigte, der zur Unfallzeit ein Heranwachsender war, erst verspätet den Hauptschulabschluss erreicht, eine handwerkliche Lehre abgebrochen und sich als geringfügig Beschäftigter betätigt, dann muss daraus nicht gefolgert werden, dass er ohne den Unfall nie eine weiterführende Berufsausbildung absolviert hätte. Die Finanzierung einer kaufmännischen Lehre durch den Träger der Sozialversicherung ist dann nicht unangemessen, wenn eine psychologische Untersuchung und Erprobung des Auszubildenden ergibt, dass er die Lehre erfolgreich absolvieren und in diesem Bereich in sBerufsleben eintreten wird. Nachträglich aufgetretene Probleme auf dem Arbeitsmarkt widerlegen nicht die Vertretbarkeit der anfänglichen Prognose, weil der Auszubildende nach erfolgreicher Beendigung der Lehre zunächst keinen Arbeitsplatz findet.

OLG-HAMM – Beschluss, 2 Ss 8/06 vom 06.03.2006

Zur Beiordnung eines Pflichtverteidigers im Jugendgerichtsverfahren.

BAYERISCHER-VGH – Beschluss, 11 CS 05.1453 vom 25.01.2006

1. Ein "gelegentlicher" Cannabiskonsum im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 4 FeV und der Nummer 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung setzt die mindestens zweimalige Einnahme dieses Betäubungsmittels voraus (a.A. OVG Hamburg vom 23.6.2005 VRS 2005, 214).

2. Zur Klärung der Frage, wie oft Cannabis eingenommen wurde, darf auch dann, wenn nur ein einmaliger Konsum feststeht, gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV ein ärztliches Gutachten angefordert werden, sofern weitere, Eignungszweifel begründende Tatsachen vorliegen.

3. Zur möglichen Ausgestaltung eines ärztlichen Gutachtens, das der Feststellung der Häufigkeit der Cannabiseinnahme dient.

OLG-HAMM – Beschluss, 4 OBL 81/05 vom 20.12.2005

Der Beschleunigungsgrundsatz gebietet, dass Strafverfahren, in denen der oder die Beschuldigten sich in Untersuchungshaft befinden, vor den übrigen Strafsachen zu verhandeln sind.

SAECHSISCHES-LAG – Urteil, 3 Sa 908/04 vom 22.07.2005

1. Zu den für die Eignung eines Bewerbers für den öffentlichen Dienst heranzuziehenden Umständen gehört auch derzeit eine Tätigkeit als inoffizieller Mitarbeiter des MfS der DDR.

2. Jugendliches Alter und ggf. der Werdegang des Bewerbers können jedoch entlastend wirken und müssen deshalb bei der Eignungsbewertung berücksichtigt werden. War dies nicht geschehen, ist - soweit die Stelle nicht bereits endgültig besetzt ist - über die Bewerbung erneut unter Beachtung dieser Gesichtspunkte zu entscheiden.

OLG-OLDENBURG – Beschluss, 1 Ws 351/05 vom 12.07.2005

Werden in einem Jugendstrafverfahren dem Angeklagten Taten zur Last gelegt, die er teils als Jugendlicher und teils als Heranwachsender begangen haben soll, so ist auch hinsichtlich letzterer eine Nebenklage nicht zulässig.

OLG-HAMM – Beschluss, 3 Ss 194/05 vom 28.06.2005

Zur gefährlichen Körperverletzung in Form der Begehung duch mehrere und zur Verhängung einer Jugendstrafe wegen Schwere der Schuld.

OLG-HAMM – Beschluss, 4 Ws 205/05 vom 12.05.2005

Zur Zulässigkeit der Nebenklage im Jugendstrafverfahren.

HAMBURGISCHES-OVG – Urteil, 3 Bf 294/04 vom 22.03.2005

1. Mit dem Inkrafttreten des Freizügigkeitsgesetzes/EU am 1. Januar 2005 sind die Sperrwirkungen von Ausweisungen, die vor diesem Zeitpunkt gegenüber gemeinschaftsrechtlich Freizügigkeitsberechtigten verfügt und bestandskräftig geworden sind, nicht entfallen.

2. Die Befristung der Sperrwirkungen von Ausweisungen, die auf der Grundlage des bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Rechts verfügt und bis dahin bestandskräftig geworden sind, bemisst sich auch für freizügigkeitsberechtigte Unionsbürger und ihre Familienangehörigen nach § 11 Abs. 1 AufenthG.

3. Wird ein Drittstaatsangehöriger wegen schwerer Straftaten bestandskräftig ausgewiesen und erfüllt er danach durch Eheschließung mit einem Unionsbürger die Voraussetzungen eines gemeinschaftsrechtlichen Freizügigkeitsrechts, so entfallen die Sperrwirkungen der Ausweisung nicht automatisch kraft Gemeinschaftsrechts mit dem Eintritt der Voraussetzungen des Freizügigkeitstatbestands.

4. Erfüllt ein Drittstaatsangehöriger, der wegen schwerer Straftaten bestandskräftig aus dem Bundesgebiet ausgewiesen und abgeschoben worden ist, zu einem später folgenden Zeitpunkt infolge der Eheschließung mit einem Unionsbürger die Voraussetzungen eines gemeinschaftsrechtlichen Freizügigkeitsrechts, so gelten ihm gegenüber hinsichtlich der Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots die Maßstäbe entsprechend, die gemeinschaftsrechtlich in den Fällen anzulegen sind, in denen der Ausgewiesene bereits zum Zeitpunkt der Ausweisung freizügigkeitsberechtigt und die Ausweisung gemeinschaftsrechtlich ordnungsgemäß verfügt worden war.

5. Ein Drittstaatsangehöriger, der mit einem Unionsbürger verheiratet ist und mit diesem in einen Mitgliedstaat einreisen und sich dort aufhalten will, kann sich dafür nicht auf ein gemeinschaftsrechtliches Freizügigkeitsrecht berufen, wenn er sich nicht bereits rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat aufhält, von dem aus er sich in den Aufnahmestaat begeben möchte (vgl. EuGH, Urt. v. 23.9.2003, C - 109/01, InfAuslR 2003 S. 409 - Akrich).

6. Es ist zweifelhaft, ob die passive Dienstleistungsfreiheit bereits für solche Aufenthalte in Anspruch genommen werden kann, bei denen der Betreffende lediglich Leistungen zur Befriedigung elementarer Grundbedürfnisse empfangen würde, die mit jeglichem Aufenthalt unabhängig von seinem eigentlichen Zweck verbunden sind ("Kauf einer Coca Cola am Flughafen").

7. Ein Freizügigkeitsrecht wird gemeinschaftsrechtlich nicht unter dem Gesichtspunkt der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit dadurch ausgeschlossen, dass der Betreffende im Fall seiner Einreise in den Aufnahmestaat damit rechnen muss, dort zur Vollstreckung einer Restfreiheitsstrafe aus einer früheren Verurteilung inhaftiert zu werden, sofern von ihm gegenwärtig keine tatsächliche und hinreichend schwere Gefahr neuer Rechtsverstöße mehr ausgeht, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt.

8. Eine auf Erteilung eines begünstigenden Verwaltungsakts an einen Dritten gerichtete Verpflichtungsklage ist nicht als Untätigkeitsklage zulässig, wenn der Kläger nicht gemäß § 13 Abs. 1 (Hmb) VwVfG Beteiligter des Antragsverfahrens war und er auch keinen Widerspruch gegen den an den Dritten gerichteten Versagungsbescheid eingelegt hat.

BGH – Urteil, 5 StR 411/04 vom 25.11.2004

Keine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt bei "Spielsucht".

OLG-HAMM – Beschluss, 2 Ss 413/04 vom 25.11.2004

Zur Annahme einer "jugendtümlichen Verfehlung" und zur Anwendung des Erwachsenenstrafrechts.

BAYOBLG – Beschluss, 1 St RR 150/04 vom 22.10.2004

Ändert das Berufungsgericht im Jugendstrafverfahren auf die Berufung der Staatsanwaltschaft hin sowohl den Schuld- als auch den Rechtsfolgenausspruch zuungunsten des Angeklagten ab, so kann dieser das Berufungsurteil nicht mehr mit der Revision anfechten, wenn er seinerseits ebenfalls Berufung eingelegt hatte.

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