Die Auslegung des niedersächsischen Landesrechts dahingehend, dass die dynamische Verweisung in § 11 Abs. 1 Nr. 4b NKAG auf Vorschriften der Abgabenordnung sich auch schon vor der Neufassung vom 23. Januar 2007 (Nds. GVBl S. 41) in der Sache auf die durch das Steuerbereinigungsgesetz 1999 mit Wirkung vom 30. Dezember 1999 in einen anderen Absatz des § 171 AO (von Abs. 3 in Abs. 3a) überführte Regelung über die Hemmung der Festsetzungsverjährung durch ein Rechtsbehelfsverfahren bezogen habe, zeigt keinen bundesrechtlichen Klärungsbedarf zu den Grenzen richterlicher Gesetzesauslegung auf.
1. Der Anspruch des Bauunternehmers gegen den Bauherrn auf Rückzahlung eines zur Mängelbeseitigung gezahlten Kostenvorschusses unterliegt der regelmäßigen Verjährungsfrist des § 195 BGB, nicht der längeren Frist des § 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB.
2. Zur Entstehung und Verjährung des Rückforderungsanspruchs.
3. Zur Frage der Hemmung des Rückforderungsanspruchs durch Vergleichsverhandlungen oder den Abschluss eines Stillhalteabkommens.
Mitglieder einer Erbengemeinschaft sind wegen ihrer Eigentümerstellung nebeneinander in voller Höhe beitragspflichtig gemäß § 6 Abs. 8 Satz 1 NKAG. Sie haften nach § 6 Abs. 8 Satz 4 NKAG als Gesamtschuldner.
§ 171 Abs. 3 a AO kann den Lauf der Verjährungsfrist in Niedersachsen trotz des Umstands hemmen, dass § 11 Abs. 1 Nr. 4 b NKAG ausdrücklich nur auf § 171 Absätze 1 bis 3 AO, nicht aber auch auf § 171 Abs. 3 a AO verwiesen hat.
1. Nach saarländischem Landesrecht ist es zulässig, einem Zweckverband auch noch unerledigte Angelegenheiten - hier: Gebührenansprüche - aus der Zeit vor seiner Gründung zur Erledigung zu übertragen; ob dies der Fall ist oder ob nur nach Gründung des Zweckverbandes anfallende Aufgaben übertragen sind, ist durch Auslegung der Zweckverbandssatzung zu ermitteln.
2. Wird ein vor Eintritt von Festsetzungsverjährung erlassener Abgabenbescheid auf Klage des Ab-gabenschuldners vom Verwaltungsgericht aufgehoben, weil die zugrunde liegende Satzung nichtig ist, bleibt der Ablauf der Festsetzungsverjährungsfrist bis zum Erlass einer neuen Satzung und eines neuen Abgabenbescheides gehemmt (§§ 12 I Nr. 4 lit. b KAG, 171 III a 3.3 AO); daran ändert sich nichts dadurch, dass die neue Satzung rückwirkend in Kraft gesetzt wird.
3. § 8 VII 2 KAG meint mit "Inkrafttreten der Satzung" das Inkrafttreten eine wirksamen Satzung.
Die Vorschriften des 1.1.2002 reformierten Verjährungsrechts sind nach Art. 229 § 6 Abs.1 EGBGB anzuwenden, soweit nicht der Verjährungsbeginn oder Hemmungen und Unterbrechungen aus früherer Zeit betroffen sind, wenn der titulierte Anspruch am 1.1.2002 bereits bestand und zu diesem Zeitpunkt noch nicht verjährt war.
1. Zu Ansprüchen der Wohnungseigentümergemeinschaft aus beschlossenen Einzelabrechnungen gegenüber einzelnen Wohnungseigentümern verjähren in drei Jahren
2. § 167 ZPO ist im Wohnungseigentumsverfahren entsprechend anwendbar
1. Der Begriff der Aufwendungen in § 8 AGBSHG umfasst auch die von dem örtlichen Träger nicht unmittelbar an den Hilfeempfänger, sondern im Wege der Kostenerstattung geleisteten Ausgaben für die Hilfe zum Lebensunterhalt.
2. Die Rechtmäßigkeit der Leistungsgewährung bzw. Kostenerstattung durch den örtlichen Träger der Sozialhilfe ist bei der Kostenbeteiligung der Gemeinde nach § 8 AGBSHG nicht zu prüfen (im Anschluss an das Urteil des Senats vom 11. September 2000 - 12 A 10225/00.OVG -, AS 28, 361).
1. Sind beim Erwerb eines Grundstücks von einer Gemeinde Grundstückskauf und die Ablösung von Beiträgen für die Erschließung des Grundstücks in einem Vertrag verbunden und erweist sich die Ablösungsvereinbarung als nichtig, kann gegenüber einem daraus erwachsenden öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch wegen dessen Rechtsnatur selbst im Falle der Gesamtnichtigkeit des Vertrags kein Zurückbehaltungsrecht in entsprechender Anwendung von § 273 BGB ausgeübt werden.
2. Im kommunalen Beitragsrecht kann der besonderen Zahlungsverjährung nicht der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegengehalten werden.
1. Das Klauselverbot des § 309 Nr. 13 BGB 2002 steht einer zweistufigen Ausschlussfrist in einem arbeitsvertraglich in Bezug genommenen Tarifvertrag nicht entgegen.
2. Durch Aufnahme in einen Widerrufsvergleich wird eine Forderung des Arbeitnehmers einem tarifvertraglichen Schriftformerfordernis entsprechend geltend gemacht (§§ 126 Abs. 4, 127a BGB). Diese Geltendmachung wird durch einen späteren Widerruf nicht berührt.
3. Die Einstellung einer Forderung in einen später widerrufenen Prozessvergleich stellt keine gerichtliche Geltendmachung zur Wahrung einer zweistufigen Ausschlussfrist dar.
4. Es spricht viel dafür, dass der Lauf einer Klagefrist bis zum Widerruf eines den Anspruch mitregelnden Prozessvergleichs analog § 205 BGB 2002 gehemmt wird und dass diese Hemmung analog § 206 BGB 2002 andauert, wenn dem Arbeitnehmer trotz erfolgten Widerrufs eine vollstreckbare Ausfertigung des Prozessvergleichs erteilt worden ist, bis ihm der Widerruf mitgeteilt wird.
1. Wird der Rechtsschutzantrag gegen eine "Verwaltungsgemeinschaft ... im Namen und im Auftrag der Gemeinde" gerichtet, so kann er dahin ausgelegt werden, dass Antragsgegnerin die Gemeinde sein soll.
2. § 171 Abs. 10 AO hemmt die Verjährung der Steuerfestsetzungsfrist in allen Fällen, in welchen der Grundlagenbescheid noch aufgehoben oder geändert werden kann.
Das gilt vor allem, wenn ein Geltungsvorbehalt angebracht worden ist.
3. Offen bleibt, aber zweifelhaft ist, ob eine Aussetzung wegen "unbilliger Härte" im Fall des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO auch dann möglich ist, wenn die Erfolgsaussichten des Rechtsmittels der Hauptsache zu verneinen sind.
4. Die Aussetzung wegen "unbilliger Härte" i. S. des § 80 Abs. 4 Nr. 3 VwGO setzt einen besonderen - über den Nachteil des Zahlen-Müssens hinausreichenden - persönlichen Billigkeitsgrund voraus - wie etwa die Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz -, wobei das Zahlungsverlangen ursächlich für die "Härte" sein muss.
Die auf Verfassungsbeschwerde eines Arbeitnehmers vom Bundesverfassungsgericht aufgehobene - zunächst rechtskräftige - Abweisung einer Kündigungsschutzklage ist als solche keine "höhere Gewalt" iSd. § 203 Abs. 2 BGB aF. Sie hemmt die Verjährungsfrist für vom Ausgang des Kündigungsschutzprozesses abhängige Annahmeverzugsansprüche nicht, wenn der Kläger keinerlei Anstrengungen zur Wahrung der Verjährungsfrist unternommen hat, obwohl er dazu in der Lage war.
Wenn der Anspruchsinhaber kurz vor Ablauf der Verjährungsfrist Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Klage beantragt, ist die Verjährung gehemmt bis zum Zugang der Entscheidung, welche die PKH ablehnt. Von diesem Tag an läuft die Verjährungsfrist weiter.
Die zweiwöchige Überlegensfrist, welche der Bundesgerichtshof dem Anspruchsinhaber zubilligt analog § 238 ZPO, kommt nur dann zum Tragen, wenn die restliche Verjährungsfrist kürzer ist als die Zweiwochenfrist zur Überlegung, aber immer nur solange, bis die zwei Wochen ausgeschöpft sind.
Beendigung der Verjährungshemmung durch eindeutige Erklärung des KFZ-Haftpflichtversicherers
1. Eine positive Entscheidung des Versicherers i.S.d. § 3 Nr. 3 S. 3 PflVG beendet die Verjährungshemmung nur dann, wenn der Geschädigte aufgrund dieser Entscheidung sicher sein kann, daß auch künftige Forderungen aus dem Schadensfall freiwillig bezahlt werden, sofern die Schadenspositionen der Höhe nach ausreichend belegt sind. Die Entscheidung des Versicherers muß insoweit erschöpfend, umfassend und endgültig sein.
2. Meldet der Geschädigte bei Anspruchstellung u. a. alle künftigen Schäden aus dem Unfallereignis an, liegt eine Entscheidung i.S.d. § 3 Nr. 3 S. 3 PflVG erst dann vor, wenn der Versicherer eine eindeutige Erklärung über solche künftigen Schäden abgibt. Dafür reicht es nicht aus, wenn die Haftung nach einer bestimmten Quote anerkannt und ein abgeschlossener Schadenszeitraum unter Zurückstellung von Einwänden abgerechnet wird, solange nach der Formulierung des Abrechnungsschreibens die Möglichkeit offen bleibt, Einwände gegen einzelne Schadenspositionen auch in Zukunft zu erheben.