1. Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, wonach die Laufzeit eines Mietvertrages für Geräte, mit denen der Verbrauch von Heizwärme und Warmwasser in Wohnungen erfasst wird, 10 Jahre beträgt, ist unwirksam.
2. Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Kaufvertrages für derartige Geräte, wonach der Verkäufer bei Zahlungsverzug die gelieferten Geräte bis zur Zahlung vorläufig wieder an sich nehmen kann, ist jedenfalls in einem Vertrag mit einem Verbraucher unwirksam.
Zur Leistungsfreiheit des Gebäudeversicherers bei einer Obliegenheitspflichtverletzung des Versicherungsnehmers (hier: mangels Kontrolle ausgefallene Heizung).
Bei den Kosten für die Unterkunft im Rahmen der Rundfunkgebührenbefreiung sind - anders als im Sozialhilferecht - die Kosten für die Heizung einzurechnen.
Oder:
Die Kosten für die Unterkunft im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 7 Buchstabe d BefrVO umfassen anders als die in § 12 Abs. 1 Satz 1 BSHG genannten Kosten der Unterkunft auch die Heizkosten