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Heizkostenverordnung

Entscheidungen der Gerichte




OLG-FRANKFURT – Beschluss, 20 W 231/01 vom 08.02.2005

Rechtsgebiete:WEG
Schlagworte:Niederschrift, Genehmigung, Heizkostenverordnung, Jahresabrechnung, Wirtschaftsplan, Auskunft, Verwalter
Stichwort:Heizkostenverordnung
Leitsatz:1. Ein Beschluss, mit dem die Wohnungseigentümer die Niederschrift einer vorangegangenen Wohnungseigentümerversammlung genehmigen, widerspricht grundsätzlich ordnungsgemäßer Verwaltung.

2. Zu den allgemeinen Anforderungen an den Aufbau, die Darstellung und den Bestandteilen einer Jahresabrechnung; zur Berücksichtigung einer im Gemeinschaftseigentum stehenden Wohnung im Rahmen der Jahresabrechnung und die diesbezügliche Verteilung von Kosten, Lasten und Nutzungen

3. Die Einführung einer der Heizkostenverordnung entsprechenden verbrauchsabhängigen Kostenverteilung ist eine Maßnahme der ordnungsgemäßen Verwaltung, die mehrheitlich beschlossen werden kann. Zur Auslegung eines entsprechenden Wohnungseigentümerbeschlusses

4. Auf die fehlende Prüfung durch den Verwaltungsbeirat kann die Anfechtung der Jahresabrechnung oder des Wirtschaftsplans nicht gestützt werden.

5. Zu den Bestandteilen eines ordnungsgemäßen Wirtschaftsplans

6. Die Auskunftsverpflichtung des Hausverwalters ist grundsätzlich eine unteilbare Leistung; es besteht deshalb nicht ohne weiteres ein individueller Anspruch eines einzelnen Wohnungseigentümers auf Auskunft.
Volltext: OLG-FRANKFURT - Beschluss, 20 W 231/01




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