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Heizkostenvergleich

Entscheidungen der Gerichte

OLG-OLDENBURG – Urteil, 1 U 106/06 vom 24.05.2007

1. Ein Erdgaslieferant, der unter Hinweis auf eine von ihm in Auftrag gegebene Untersuchung des TÜV mit der Aussage "Wer auf Erdgas umstellt, spart" für den Einsatz von Erdgas statt Heizöl zum Heizen wirbt, unterliegt mangels erkennbarer Bezugnahme auf einen oder mehrere konkrete Mitbewerber nicht den aus § 6 UWG sich ergebenden wettbewerbsrechtlichen Schranken der vergleichenden Werbung.

2. Eine solche Werbung kann jedoch nach § 5 UWG irreführend sein, wenn die für die Verbraucherentscheidung relevante Kostenstruktur und Berechnungsweise, die der Werbeaussage zugrunde liegt, im Rahmen der Werbung nicht hinreichend aufgedeckt oder der nur begrenzte Aussagewert der vorgenommenen abstrakten Berechnung für den Werbeadressaten nicht hinreichend erkennbar gemacht wird.

Eine Irreführung ist insbesondere anzunehmen, wenn die generelle Aussage "Wer auf Erdgas umgestellt, spart (stets)" in einigen Fallgestaltungen nicht zutrifft und die Beantwortung der Frage, ob überhaupt, von welchem Zeitpunkt an und ggf. in welcher Höhe eine Einsparung erzielt werden kann, letztlich von den jeweiligen individuellen Verhältnissen des Verbrauchers abhängt.

Dann ist jedenfalls eine generelle Werbeaussage der genannten Art wettbewerbswidrig und zu unterlassen.

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