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Heiratsurkunde

Entscheidungen der Gerichte

OVG-BREMEN – Beschluss, RL 04/38 vom 31.07.2009

Die Ausstellung einer Bescheinigung nach § 5 Abs. 2 Satz 2 FreizügG/EU an den Familienangehörigen eines Unionsbürgers darf jedenfalls dann nicht von der Vorlage eines gültigen Reisepasses abhängig gemacht werden, wenn die Identität des Familienangehörigen auf andere Weise (hier: durch einen türkischen Personalausweis) nachgewiesen ist.

HESSISCHER-VGH – Beschluss, 7 A 377/09 vom 01.07.2009

1. Der Begriff der vorsätzlichen Täuschung in § 104a Abs. 1 S. 1 Nr.4 AufenthG umfasst im Grundsatz jedes Verhalten, mit dem bei der Ausländerbehörde wissentlich und willentlich eine Fehlvorstellung über tatsächliche Umstände von aufenthaltsrechtlicher Bedeutung herbeigeführt wird.

2. Die Auslegung des Merkmals einer vorsätzlichen Täuschung über aufenthaltsrechtlich relevante Umstände nach dem Wortsinn (sog. grammatische Auslegung) eröffnet einen weiten Anwendungsbereich des Ausschlusstatbestandes. In qualitativer Hinsicht werden alle Täuschungen erfasst, die über das Stadium eines Versuchs hinausgegangen sind und nicht auf rein fahrlässigem Verhalten beruhen.

3. Der Ausschlusstatbestand des § 104a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG ist nach Auffassung des Senats im Übrigen allein hinsichtlich des Begehungszeitpunkts der erfassten Täuschungshandlungen einer einschränkenden Auslegung zugänglich. Dies ergibt sich aus einer systematischen Betrachtungsweise aller in § 104a Abs. 1 Satz 1 AufenthG enthaltenen Ausschlusstatbestände. Ein Wertungswiderspruch zum Ausschlussgrund des § 104a Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 AufenthG ist nach Auffassung des Senats im Wege der systematischen Auslegung des Ausschlusstatbestandes des § 104a Abs. 1 Satz Nr. 4 AufenthG dadurch zu vermeiden, dass solche vorsätzlichen Täuschungshandlungen der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nicht mehr entgegenstehen, die im Zeitpunkt der zu treffenden Entscheidung über den gestellten Antrag fünf Jahre oder länger zurückliegen.

OVG-SAARLAND – Beschluss, 2 B 348/09 vom 24.06.2009

Bei einem in keiner Weise wirtschaftlich integrierten und gewichtig strafrechtlich in Erscheinung getretenen Ausländer (hier Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren und drei Monaten wegen Vergewaltigung und mehrfacher räuberischer Erpressung) kann im Einzelfall, insbesondere bei einer negativen Prognose hinsichtlich seines künftigen Verhaltens nach der Haftentlassung nach psychologischer Begutachtung im Rahmen der Strafvollstreckung, eine Ausweisung auf der Grundlage der §§ 54, 56 AufenthG in Betracht kommen, selbst wenn dieser als Kind eingereist ist, den überwiegenden Teil seines Lebens in Deutschland verbracht hat, mit einer deutschen Staatsangehörigen verheiratet ist und mit dieser 5 gemeinsame Kinder hat.

Eine schützenswerte Rechtsposition selbst eines im Kindesalter eingereisten und in Deutschland aufgewachsenen Ausländers auf der Grundlage des Art. 8 EMRK als so genannter "faktischer Inländer" kommt allenfalls dann in Betracht, wenn von seiner abgeschlossenen "gelungenen" Integration in die Lebensverhältnisse in Deutschland, die nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) Grundvoraussetzung für die Annahme eines rechtlichen Abschiebungshindernisses auf der Grundlage des Art. 8 Abs. 1 EMRK ist, ausgegangen werden kann, wobei es nicht ausreichend ist, dass sich der Betreffende über einen langen Zeitraum im Inland aufgehalten hat.

Eine Aufenthaltsbeendigung kann nur dann einen konventionswidrigen Eingriff in das "Privatleben" im Verständnis des Art. 8 Abs. 1 EMRK darstellen, wenn der Ausländer aufgrund seines (längeren) Aufenthalts über so "starke persönliche, soziale und wirtschaftliche Kontakte" zum "Aufnahmestaat" verfügt, dass er aufgrund der Gesamtentwicklung "faktisch zu einem Inländer" geworden ist, dem wegen der Besonderheiten seines Falles ein Leben in dem Staat seiner Staatsangehörigkeit, zu dem er keinen Bezug (mehr) hat, schlechterdings nicht mehr zugemutet werden kann.

OLG-MUENCHEN – Beschluss, 31 Wx 6/09 vom 10.06.2009

Ein Urteil, das das Nichtbestehen einer Ehe feststellt, wirkt nur zwischen den Parteien.

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Beschluss, 11 S 1013/09 vom 08.05.2009

1. Dient eine Durchsuchungsanordnung der Vollstreckung einer Herausgabeverpflichtung im Wege des unmittelbaren Zwangs durch Wegnahme, muss dieses Zwangsmittel gemäß § 20 Abs. 1 LVwVG zuvor grundsätzlich unter Bestimmung einer angemessenen Frist zur Erfüllung der Verpflichtung angedroht werden.

2. Eine Fristsetzung auf "sofort" ist nur angemessen, wenn die sofortige Durchsetzung der Grundverfügung zur Gefahrenabwehr unabweisbar notwendig ist. Der bei Gefahr einer Vollstreckungsvereitelung zulässige Verzicht auf die Anhörung des Vollstreckungsschuldners vor Erlass der Durchsuchungsanordnung lässt als solcher einen Rückschluss auf die besondere Eilbedürftigkeit der Durchsetzung der Grundverfügung nicht zwingend zu (im Anschluss an VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 01.06.2005 - 1 S 499/05 - ESVGH 55, 243).

OLG-ZWEIBRüCKEN – Beschluss, 5 UF 128/08 vom 02.03.2009

Zur Feststellung des Sorgerechts für ein Kind bei gesetzlicher Vaterschaft zweier Ehemänner infolge Doppelehe (unabsichtliche oder absichtliche Bigamie).

Zur Vermeidung einer doppelten Vaterschaft ist die gesetzliche Vaterschaft nach § 1592 Nr. 1 BGB bei einer Doppelehe auf einen der Ehemänner zu beschränken.

Wenn die Kindesmutter zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes mit zwei verschiedenen Männern wirksam die Ehe geschlossen hat, gilt § 1593 Satz 3 BGB analog. Gesetzlicher Vater des in die zweite Ehe geborenen Kindes ist allein der später geheiratete, zweite Ehemann.

NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Urteil, 13 LB 13/07 vom 10.12.2008

Zu den Anforderungen eines unverschuldeten Ausreisehindernisses i. S. v. § 25 Abs. 5 Satz 3 AufenthG, wenn Umstände eintreten, die den bisherigen Ursachenzusammenhang zwischen fehlender Mitwirkung und deshalb unterbliebener Ausreise nachträglich verdrängen.

OLG-KOBLENZ – Urteil, 9 UF 653/06 vom 26.11.2008

1. Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte für die Scheidung iranischer Staatsangehöriger richtet sich für die Zeit nach dem 1. März 2005 nach der VO (EG) Nr. 2201/2003.

2. Bei der Geltendmachung des vertraglichen Scheidungsgrundes der Unterhaltswverweigerung nach iranischem Recht ist eine vorangehende Klage auf Unterhaltszahlung dann nicht erforderlich, wenn die Ehefrau 6 Monate keinen Unterhalt bekommen hat und das Gericht zu der Erkenntnis kommt, dass auch ein Vollstreckungsurteil in das Vermögen des Ehemannes daran nichts ändern würde.

3. Nach der Novellierung des iranischen Rechts der elterlichen Sorge am 31.12.2003 (Art. 1169 ZGB) ist eine Berücksichtigung des Kindeswohls bei der gerichtlichen Entscheidung möglich.

OLG-STUTTGART – Beschluss, 17 UF 155/08 vom 03.11.2008

Die Brautgabe (mahr) ist wesentlicher Bestandteil der islamischen Eheschließung. Außer im Fall der sog. "Loskaufscheidung" oder der einvernehmlichen Ehescheidung bleibt der Anspruch auf die Brautgabe in vollem Umfang erhalten.

OVG-SAARLAND – Beschluss, 2 B 257/08 vom 22.07.2008

Der in § 10 Abs. 3 Satz 3 AufenthG geregelte Ausnahmefall des Bestehens eines gesetzlichen Anspruchs auf Erteilung des Aufenthaltstitels, der die Sperrwirkung des § 10 Abs. 3 Satz 1 AufenthG für die Erteilung eines Aufenthaltstitels an abgelehnte Asylbewerber vor einer Ausreise beseitigt, erfasst nur Fälle, in denen der Anspruch in den besonderen Vorschriften des Aufenthaltsrechts ausdrücklich (zwingend) vorgegeben ist, wohingegen eine Ermessensreduzierung "auf Null" in Fällen, in denen der Bundesgesetzgeber die Erteilung des Titels in das Ermessen der Ausländerbehörde gestellt hat, nicht ausreicht.

Die Sonderregelung in § 39 AufenthV, wonach ein Ausländer über die im Aufenthaltsgesetz geregelten Fälle hinaus einen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet einholen kann, setzt in der dortigen Nr. 5 neben dem Erwerb eines Anspruchs auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aufgrund der Eheschließung im Bundesgebiet notwendig voraus, dass eine Abschiebung nach § 60a AufenthG ausgesetzt ist. Das Vorliegen einer rechtlichen Unmöglichkeit im Verständnis des § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG kann daher insoweit nicht allein aus der Heirat hergeleitet werden.

HESSISCHER-VGH – Urteil, 3 UE 410/06.A vom 24.04.2008

1. Tschetschenische Volkszugehörige aus Tschetschenien, die unter der Regierung Maschadow als Zivilangestellte und später als Tschetschenienkämpfer tätig waren und deshalb von den russischen Sicherheitskräften gesucht wurden, können sich sowohl auf gruppenbezogene als auch auf individuelle Vorverfolgungsgründe berufen.

2. Bei auch individuell vorverfolgten Flüchtlingen hat im Fall einer gedachten Rückkehr der höchste Prognosemaßstab zu gelten, den die Qualifikationsrichtlinie in der in Art. 4 Abs. 4 QRL enthaltenen Rückausnahme zum Ausdruck bringt.

3. Bei individuell Vorverfolgten hat auch bei der Prüfung internen Schutzes gemäß Art. 8 Abs. 1 QRL hinsichtlich der Frage, ob von dem Flüchtling vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt, ebenfalls der in Art. 4 Abs. 4 QRL zum Ausdruck gebrachte Prognosemaßstab zu gelten.

4. Personen, die in der Zivilregierung Maschadows und später als Tschetschenienkämpfer tätig waren, werden bei Rückkehr nicht nur routinemäßig behandelt, sondern angefangen bei den Einreiseformalitäten von dem in solchen Fällen zuständigkeitshalber eingeschalteten FSB einer sorgfältigen Überprüfung und Kontrolle unterzogen.

5. Bei Personen, die in der Zivilregierung Maschadows und später als Rebellen tätig gewesen sind, kann nicht mit der gemäß Art. 4 Abs. 4 QRL erforderlichen Sicherheit angenommen werden, dass sie bei Rückkehr in ihr Heimatland, unabhängig davon, ob sie sich nach Tschetschenien oder in eine andere Region der Russischen Föderation begeben, dort nicht erneut von Verfolgung bedroht sein werden.

6. Für auf Seiten Maschadows kämpfende tschetschenische Rebellen, die nicht an terroristischen Überfällen auf die Zivilbevölkerung beteiligt waren, sondern sich in der militärischen Auseinandersetzung mit der Russischen Föderation um die Autonomie Tschetscheniens befunden haben, greift der Ausschluss des § 60 Abs. 8 AufenthG i. V. m. § 3 Abs. 2 AsylVfG nicht.

NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Beschluss, 13 ME 203/07 vom 10.03.2008

1. Die Zurückschiebung eines Drittstaatsangehörigen in einen EU-Mitgliedsstaat darf auch erfolgen, sofern die Rücknahme lediglich wegen des dort gestellten Asylantrags erklärt wird.

2. Dies gilt auch bei einem nach den Angaben des Ausländers missbräuchlich gestellten Asylantrag.

OLG-MUENCHEN – Beschluss, 31 Wx 76/07 vom 04.01.2008

Zur Berichtigung des Geburtseintrags, wenn sich die im Ausland (hier: Indien) geschlossene Ehe der Eltern des Kindes als nichtig erweist.

NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Urteil, 8 LB 14/07 vom 13.12.2007

1. Wer "Witwe" i. S. von § 18 Abs. 1 Satz 1 ASO der Niedersächsischen Ärzteversorgung ist, bestimmt sich grundsätzlich nach allgemeinem Zivilrecht.

2. Ein ausländisches Urteil, das das Bestehen einer Ehe zwischen einem Ehegatten und einem nicht verfahrensbeteiligten Dritten festststellt, ist in Deutschland nicht nach Art. 7 § 1 FamRÄndG anerkennungsfähig.

3. Die Bestimmung, in Ägypten eine Eheschließung amtlich registrieren zu lassen, zählt i. S. v. Art. 11 Abs. 1 EGBGB zum (Ehe-)Formstatut. Ohne eine solche Registrierung kann daher in Ägypten grundsätzlich nicht staatlich wirksam die Ehe geschlossen werden.

4. Eine zu Lebzeiten der Partner in ihrem Heimat- oder Aufenthaltsstaat nicht amtlich registrierte bzw. nicht öffentlich anerkannte und in Deutschland unwirksame Ehe reicht auch dann nicht zur Gewährung einer Witwenrente nach § 18 ASO aus, wenn die Verbindung nach dem Tod eines Partners nachträglich in einem Heimatland des anderen anerkannt wird.

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Beschluss, 11 S 995/07 vom 21.08.2007

Aus einer in Deutschland verbotenen Doppelehe kann kein Aufenthaltsrecht im Wege des Familiennachzuges hergeleitet werden.

NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Beschluss, 9 ME 279/07 vom 24.05.2007

Ausschluss eines vietnamesischen Staatsangehörigen von der Bleiberechtsregelung wegen Täuschens über aufenthaltsrechtlich relevante Umstände und wegen des Hinauszögerns und der Behinderung behördlicher Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung.

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Beschluss, 11 S 1640/06 vom 14.05.2007

Eine in Dänemark geschlossene Ehe ist ausländerrechtlich auch dann beachtlich, wenn sich ein Partner zur Zeit der Trauung nicht rechtmäßig dort aufgehalten hat (a.A. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 06.09.2006 - 18 B 1682/06 - NJW 2007, 314).

OLG-ZWEIBRüCKEN – Urteil, 5 UF 74/05 vom 24.04.2007

1. Zur Geltendmachung des Anspruchs auf die Morgengabe nach iranischem Recht vor deutschen Gerichten und zur Wirksamkeit eines Verzichts auf die Morgengabe.

2. Die Rechtshängigkeit des Anspruchs vor iranischen Gerichten und dort ergangene Entscheidungen begründen in Deutschland kein Verfahrenshindernis.

BGH – Urteil, XII ZR 95/04 vom 28.02.2007

Im Restitutionsverfahren darf für die Prüfung, ob eine nachträglich aufgefundene Urkunde eine der Partei günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde, grundsätzlich nur der Prozessstoff des Erstverfahrens in Verbindung mit der Urkunde zugrunde gelegt werden. Deshalb kommt es für den Erfolg des Wiederaufnahmebegehrens regelmäßig nicht darauf an, wie sich der Restitutionsbeklagte zu den nunmehr unter Urkundenbeweis gestellten Behauptungen des Revisionsklägers erklärt. Etwas anderes gilt allerdings dann, wenn der Restitutionskläger eine negative Tatsache urkundlich zu beweisen hat und den Restitutionsbeklagten insoweit eine sekundäre Darlegungslast trifft.

HESSISCHER-VGH – Beschluss, 7 TG 2879/06 vom 16.01.2007

1. Im auf die Erteilung eines Aufenthaltstitels gerichteten Vornahmefall trifft den Ausländer die objektive Beweislast (Feststellungslast) für das Bestehen einer ehelichen Lebensgemeinschaft.

2. Im Abwehrfall, in dem sich der Ausländer gegen die behördliche Aufhebung eines ihm im Hinblick auf das Bestehen einer ehelichen Lebensgemeinschaft erteilten Aufenthaltstitels wendet, trifft die Feststellungslast für das Nichtbestehen einer ehelichen Lebensgemeinschaft als tatsächliche Voraussetzung der Rechtswidrigkeit des erteilten Aufenthaltstitels hingegen die Behörde bzw. den Behördenträger.

3. Bei atypischer Gestaltung des ehelichen (Zusammen-)Lebens besteht dabei jedoch für den Ausländer die Obliegenheit, diejenigen tatsächlichen Umstände zu benennen, die den Schluss auf eine durch die persönliche Verbundenheit der Eheleute geprägte Beistandsgemeinschaft erlauben.

BAYERISCHER-VGH – Urteil, 24 B 06.1700 vom 15.11.2006

Im Rahmen des § 25 Abs. 5 AufenthG sind die wechselseitigen Pflichten des betroffenen Ausländers und der zuständigen Ausländerbehörde zu beachten und zu werten. Den Ausländer treffen eine Mitwirkungs- sowie eine Initiativpflicht hinsichtlich ihm bekannter und zumutbarer Aufklärungsmöglichkeiten. Der Behörde obliegt die Erfüllung einer Hinweis- sowie einer Anstoßpflicht. Sie muss den Ausländer auf diejenigen Möglichkeiten zur Beseitigung von Ausreisehindernissen hinweisen, die ihm bei objektiver Sichtweise nicht bekannt sein können.

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Urteil, A 3 S 46/06 vom 25.10.2006

Den Angehörigen einer Familie von aus Tschetschenien stammenden russischen Staatsangehörigen tschetschenischer Volkszugehörigkeit, bei der ein Familienmitglied (hier: Ehefrau) einen neuen russischen Inlandspass besitzt und damit eine wichtige Registrierungsvoraussetzung erfüllt, steht regelmäßig eine im Sinne des § 60 Abs. 1 Satz 4 c) AufenthG i.V.m. Art. 8 der RL 2004/83/EG zumutbare inländische Fluchtalternative in Gebieten außerhalb Tschetscheniens offen. Ob dieser Personenkreis in Tschetschenien einer (regionalen) Gruppenverfolgung - mit der erforderlichen Verfolgungsmotivation und Verfolgungsdichte - unterlag oder unterliegt, kann daher offen bleiben.

BGH – Urteil, XII ZR 5/04 vom 25.10.2006

a) Soweit Art. 17 Abs. 1 Satz 2 EGBGB die regelwidrige Anwendung deutschen Scheidungsrechts vorsieht, wenn die Ehe auf den Antrag des deutschen oder ehemals deutschen Ehegatten nach dem primär berufenen ausländischen Recht nicht geschieden werden kann, kommt es für diese Voraussetzung auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung an, nicht auf den Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages.

b) Art. 17 Abs. 1 Satz 2 EGBGB führt nicht schon immer dann zur Anwendung deutschen Sachrechts, wenn die Ehe nach dem ausländischen Recht derzeit noch nicht geschieden werden kann, etwa weil die nach diesem Recht erforderliche Trennungszeit noch nicht abgelaufen ist.

Kann die Ehe nach dem ausländischen Recht derzeit nur deshalb noch nicht geschieden werden, weil der Antragsteller es versäumt hatte, das ihm zumutbare, nach dem ausländischen Recht für den Beginn der Frist maßgebliche Trennungsverfahren einzuleiten, rechtfertigt dies nicht die Scheidung nach deutschem Recht.

BGH – Urteil, XII ZR 79/04 vom 11.10.2006

a) Zu den Voraussetzungen des kanonischen Rechts für die Wirksamkeit einer Ehe, die syrische Staatsangehörige in Syrien vor dem Priester einer chaldäischen Kirche geschlossen haben, wenn der Ehemann entweder der römisch-katholischen oder der (as)syrisch-katholischen und die Ehefrau der syrisch-orthodoxen Kirche angehört.

b) Zur Frage des auf den Scheidungsantrag der Ehefrau anzuwendenden Sachrechts, wenn beide Parteien im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit als Asylbewerber oder zumindest als Bezieher von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz in Deutschland lebten.

c) Zur Frage, ob die Unscheidbarkeit der Ehe nach kanonischem Recht mit Art. 6 Abs. 1 GG und deutschem ordre public vereinbar ist (Aufgabe des Senatsbeschlusses BGHZ 41, 136, 147 und des Senatsurteils BGHZ 42, 7, 11).

OLG-HAMM – Beschluss, 15 W 257/05 vom 21.09.2006

1. Frühere Adelsbezeichnungen sind nicht Teil des Namens geworden, wenn sie bis zum Inkrafttreten der Weimarer Reichsverfassung längere Zeit im Rechtsverkehr nicht mehr namensähnlich geführt worden waren. Hierfür ist eine einheitliche Handhabung des Trägers der Adelsbezeichnung über mindestens eine Generation erforderlich.

2. Der Berichtigung eines einzelnen Personenstandseintrags steht nicht entgegen, dass hierdurch ein Widerspruch zu den Eintragungen in anderen Personenstandsbüchern entstehen kann. Grundsätzlich ist eine mögliche Unrichtigkeit für jeden Eintrag gesondert zu prüfen; ggf. sind in der Folge der ersten Berichtigung weitere in anderen Büchern notwendig.

OLG-HAMM – Beschluss, 15 W 23/06 vom 03.08.2006

Zur Ermittlungspflicht des Standesbeamten und der Tatsacheninstanzen im Verfahren nach § 45 Abs. 1 PStG, wenn bei der Beurkundung der Geburt der Familienname eines Kindes libanesisch/jordanischer Eltern dem Ehenamen der im Ausland (Dänemark) geschlossenen Ehe folgen soll, die Identität der Mutter mangels gültiger Personalpapiere jedoch nicht abschließend festgestellt werden kann.

BSG – Urteil, B 9a V 4/05 R vom 06.07.2006

Auch bei Versorgungsberechtigten im Beitrittsgebiet, die das 55. Lebensjahr vollendet haben, ist die Minderung der Erwerbsfähigkeit wegen Besserung des Gesundheitszustandes nur dann nicht niedriger festzusetzen, wenn sie in den letzten zehn Jahren seit der Feststellung nach dem BVG unverändert geblieben ist. Art 3 Abs 1 GG gebietet es nicht, die gesetzlich vorgesehene Mindestfrist wegen der Besonderheiten der deutschen Wiedervereinigung zu verkürzen oder ganz entfallen zu lassen (Abgrenzung zu BSG vom 24.6.1998 - B 9 V 1/97 R = BSGE 82, 169 = SozR 3-3100 § 30 Nr 20).

OVG-SAARLAND – Beschluss, 2 Q 5/06 vom 05.07.2006

Auf ein Bleiberecht zielende Anordnungen der Obersten Landesbehörden nach § 23 Abs. 1 Satz 1 AufenthG (vormals § 32 AuslG) aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland (hier die "Bleiberegelung für Asylbewerber und abgelehnte Vertriebenenbewerber mit langjährigem Aufenthalt" des Ministeriums für Inneres und Sport vom 20.12.1999 - B 5-5510/1 Altfall - zur Umsetzung des entsprechenden Beschlusses der Innenministerkonferenz vom 18./19.11.1999, "Altfallregelung") sind nicht wie Rechtssätze anzuwenden und auszulegen und begründen dementsprechend für die begünstigten Ausländer keine Rechtsansprüche auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis.

Die nur an den genannten gesetzlichen Zielvorgaben zu orientierende politische Entscheidung, ob die zuständigen Behörden eine solche Anordnung überhaupt treffen und wie sie dabei den begünstigten Personenkreis der Ausländer abgrenzen, unterliegt keiner gerichtlichen Kontrolle und ein subjektiver Anspruch eines einzelnen Ausländers auf Einbeziehung in eine entsprechende Anordnung oder gar (erst) auf Erlass einer solchen besteht nicht.

Der einzelne Ausländer hat - sofern eine entsprechende Anordnung getroffen wird - aus allgemein rechtsstaatlichen Gründen heraus nach Maßgabe des Willkürverbots (Art. 3 Abs. 1 GG) lediglich einen Anspruch auf Gleichbehandlung, für den allein die praktische Anwendung durch die zuständige Behörde bezogen auf das jeweilige Bundesland maßgebend ist.

Zu dem Fall einer unterbliebenen Mitwirkung bei Maßnahmen der Passbeschaffung beziehungsweise bei der Klärung der Staatsangehörigkeit.

OLG-HAMM – Beschluss, 15 W 399/05 vom 28.06.2006

1. Die Namensbestimmung einer Frau srilankischer Herkunft aus Anlass der Eheschließung, sie wolle an die Stelle des Vatersnamens den persönlichen Eigennamen ihres Ehemannes setzen, ist nach srilankischem Recht nicht unzulässig, sondern üblich.

2. Wird der so gewählte Ehename vom Staat Sri Lanka bei der Ausstellung eines Nationalpasses anerkannt, dann ist die getroffene Namenswahl bei der Eintragung in deutsche Personenstandsbücher zu beachten.

OVG-BERLIN-BRANDENBURG – Urteil, OVG 10 B 5.05 vom 30.05.2006

1. Es ist davon auszugehen, dass die für die Einreisekontrolle zuständigen türkischen Stellen auf Grund der übermittelten Strafnachricht und der Registrierung im zentralen Fahndungscomputer sich mit Blick auf die abstrakte Deliktsbezeichnung erschließen können und insoweit Kenntnis davon haben, dass ein wegen eines Verstoßes gegen das Vereinsgesetz Verurteilter in Deutschland eine Tat mit exilpolitischem Hintergrund begangen hat.

2. Der Umstand, dass die türkischen Stellen Kenntnis von der Verurteilung im Wege des Strafnachrichtenaustausches erlangt hat, begründet jedoch für sich genommen, wenn keine weiteren besondere Umstände zu Tage treten, kein asyl- bzw. abschiebungsschutzrechtlich relevantes Gefährdungsrisiko.

3. Der mitgeteilten Strafnachricht kommt zwar eine gewisse "Signalwirkung" dergestalt zu, dass die für die Einreise zuständigen Stellen Anlass für eine auch eingehende Befragung sehen werden.

4. Eine niedrig profilierte exilpolitische Betätigung erlangt jedoch nicht allein deshalb ein die Schwelle der Exponiertheit überschreitendes Gewicht, weil sie den türkischen Stellen im Wege des Strafnachrichtenaustausches bekannt wird.

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