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Heiratsbuch

Entscheidungen der Gerichte




OLG-MUENCHEN – Beschluss, 31 Wx 43/09 vom 28.05.2009

Rechtsgebiete:PStG, DA, NamÜbK
Schlagworte:Personenstandsrecht, Berichtigung Heiratseintrag - Schreibweise griechischer Namen
Stichwort:Heiratsbuch
Leitsatz:1. Die in einem aktuellen griechischen Personalausweis oder Reisepass enthaltene Schreibweise des Namens in lateinischen Schriftzeichen ist buchstabengetreu in einen deutschen Personenstandseintrag zu übernehmen (§ 2 NamÜbK), für die Anwendung von § 3 NamÜbK ist kein Raum.

2. Auch die Berichtigung eines bereits berichtigten Namenseintrags kann in diesem Zusammenhang in Betracht kommen.
Volltext: OLG-MUENCHEN - Beschluss, 31 Wx 43/09



OLG-FRANKFURT – Beschluss, 20 W 433/07 vom 19.05.2008

Rechtsgebiete:PStG
Schlagworte:Adelsaufhebungsgesetz, Rückberichtigung, Staatsangehörigkeit, Adelstitel, Titel, Personenstandsbücher
Stichwort:Heiratsbuch
Leitsatz:1. Die Rückberichtigung einer auf Grund eines früheren Berichtigungsbeschlusses vorgenommenen Eintragung in den Personenstandsbüchern kommt nur dann in Betracht, wenn der Nachweis der Unrichtigkeit erbracht ist.

2. Zur Problematik des Nachweises der fehlenden österreichischen Staatsangehörigkeit zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des österreichischen Adelsaufhebungsgesetzes vom 3. April 1919.
Volltext: OLG-FRANKFURT - Beschluss, 20 W 433/07

OLG-HAMM – Beschluss, 15 W 257/05 vom 21.09.2006

Rechtsgebiete:PStG, Weimarer Reichsverfassung
Stichwort:Heiratsbuch
Leitsatz:1. Frühere Adelsbezeichnungen sind nicht Teil des Namens geworden, wenn sie bis zum Inkrafttreten der Weimarer Reichsverfassung längere Zeit im Rechtsverkehr nicht mehr namensähnlich geführt worden waren. Hierfür ist eine einheitliche Handhabung des Trägers der Adelsbezeichnung über mindestens eine Generation erforderlich.

2. Der Berichtigung eines einzelnen Personenstandseintrags steht nicht entgegen, dass hierdurch ein Widerspruch zu den Eintragungen in anderen Personenstandsbüchern entstehen kann. Grundsätzlich ist eine mögliche Unrichtigkeit für jeden Eintrag gesondert zu prüfen; ggf. sind in der Folge der ersten Berichtigung weitere in anderen Büchern notwendig.
Volltext: OLG-HAMM - Beschluss, 15 W 257/05

KAMMERGERICHT-BERLIN – Beschluss, 1 W 249/04 vom 29.09.2005

Rechtsgebiete:PStG, PStV, ZPO
Stichwort:Heiratsbuch
Leitsatz:1) Ein Rechtsgrundsatz, dass bei Beurkundungen des Personenstandes zum Identitätsnachweis gegenüber dem Standesbeamten nur ein gültiger oder erst kürzlich abgelaufener Reisepass geeignet ist, besteht nicht.

2) Die Anforderung an den Identitätsnachweis setzt im Zweifelsfalle der Standesbeamte nach Maßgabe des Einzelfalles fest. Dabei ist ein Pass wegen des Lichtbildes, der Registrierung und seiner durch die zeitliche Begrenzung seiner Gültigkeit erzwungenen regelmäßigen Überprüfung ein besonders geeignetes, jedoch nicht das einzig mögliche Mittel zum Nachweis der Identität. Steht die Identität der Person bereits anderweitig fest, ist die Vorlage des Reisepasses entbehrlich.
Volltext: KAMMERGERICHT-BERLIN - Beschluss, 1 W 249/04


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