1. Die in einem aktuellen griechischen Personalausweis oder Reisepass enthaltene Schreibweise des Namens in lateinischen Schriftzeichen ist buchstabengetreu in einen deutschen Personenstandseintrag zu übernehmen (§ 2 NamÜbK), für die Anwendung von § 3 NamÜbK ist kein Raum.
2. Auch die Berichtigung eines bereits berichtigten Namenseintrags kann in diesem Zusammenhang in Betracht kommen.
1. Die Rückberichtigung einer auf Grund eines früheren Berichtigungsbeschlusses vorgenommenen Eintragung in den Personenstandsbüchern kommt nur dann in Betracht, wenn der Nachweis der Unrichtigkeit erbracht ist.
2. Zur Problematik des Nachweises der fehlenden österreichischen Staatsangehörigkeit zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des österreichischen Adelsaufhebungsgesetzes vom 3. April 1919.
1. Frühere Adelsbezeichnungen sind nicht Teil des Namens geworden, wenn sie bis zum Inkrafttreten der Weimarer Reichsverfassung längere Zeit im Rechtsverkehr nicht mehr namensähnlich geführt worden waren. Hierfür ist eine einheitliche Handhabung des Trägers der Adelsbezeichnung über mindestens eine Generation erforderlich.
2. Der Berichtigung eines einzelnen Personenstandseintrags steht nicht entgegen, dass hierdurch ein Widerspruch zu den Eintragungen in anderen Personenstandsbüchern entstehen kann. Grundsätzlich ist eine mögliche Unrichtigkeit für jeden Eintrag gesondert zu prüfen; ggf. sind in der Folge der ersten Berichtigung weitere in anderen Büchern notwendig.
1) Ein Rechtsgrundsatz, dass bei Beurkundungen des Personenstandes zum Identitätsnachweis gegenüber dem Standesbeamten nur ein gültiger oder erst kürzlich abgelaufener Reisepass geeignet ist, besteht nicht.
2) Die Anforderung an den Identitätsnachweis setzt im Zweifelsfalle der Standesbeamte nach Maßgabe des Einzelfalles fest. Dabei ist ein Pass wegen des Lichtbildes, der Registrierung und seiner durch die zeitliche Begrenzung seiner Gültigkeit erzwungenen regelmäßigen Überprüfung ein besonders geeignetes, jedoch nicht das einzig mögliche Mittel zum Nachweis der Identität. Steht die Identität der Person bereits anderweitig fest, ist die Vorlage des Reisepasses entbehrlich.
Ein Doppelname aus dem spanischen Rechtskreis (hier: Peru) konnte Ende 1991 in seiner vollständigen Form zum Ehenamen bestimmt werden (Abgrenzung zum Senatsbeschluß BGHZ 109, 1).
BGH, Beschluß vom 23. Dezember 1998 - XII ZB 5/98 -
OLG Karlsruhe
LG Freiburg
AG Freiburg
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
Einem Mitgliedstaat, der das lateinische Alphabet verwendet, ist es nach dem EWG-Vertrag nicht untersagt, einen griechischen Namen in den Personenstandsbüchern in lateinische Schriftzeichen umzuschreiben. Nimmt er eine solche Umschrift vor, so ist es seine Sache, die Modalitäten der Umschrift durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften und nach den Regeln festzulegen, die in von ihm geschlossenen internationalen Übereinkommen über den Personenstand vorgesehen sind. Derartige Vorschriften sind nur insoweit als unvereinbar mit Artikel 52 EWG-Vertrag anzusehen, als ihre Anwendung für einen griechischen Staatsangehörigen eine solche Behinderung bedeutet, daß sie die freie Ausübung des ihm durch Artikel 52 garantierten Niederlassungsrechts tatsächlich beeinträchtigt.
Genau dies ist der Fall, wenn die Rechtsvorschriften des Niederlassungsstaats einen griechischen Staatsangehörigen zwingen, bei der Ausübung seines Berufs eine Schreibweise seines Namens zu verwenden, die sich aus der Transliteration in den Personenstandsbüchern ergibt, und diese Schreibweise bewirkt, daß der Name in seiner Aussprache verfälscht wird, mit der Gefahr einer Personenverwechslung des Betroffenen bei seinen potentiellen Kunden.