Betreute Wohngemeinschaften, in denen vier bis sieben geistig behinderte Menschen untergebracht sind, können Einrichtungen sein, die mit einem Heim vergleichbar sind.
Ein Anspruch auf Heimzulage ist vom Vorliegen einer typischerweise durch die Heimleitung fremdbestimmten Ordnung n i c h t abhängig. Es genügt die Gesamtverantwortung für die tägliche Lebensführung der behinderten Bewohner einer 4-Personen-Wohngemeinschaft.
Für die Betreuung einer Wohngemeinschaft mit sechs Behinderten i.S.d. § 39 BSHG steht dem Arbeitnehmer eine tarifvertragliche Heimzulage zu, wenn die Bewohner sich nicht allein eine Ordnung für ihr Zusammenleben gegeben haben, deren Beachtung sie im Wesentlichen allein durchsetzen.
Eine Therapieeinrichtung für Drogenabhängige ist auch dann ein "Heim der Behindertenhilfe" im Sinne der AVR, wenn sich die dort stationär untergebrachten Drogenabhängigen in ihr maximal 6 Monate aufhalten. Auf die Kostenträgerschaft (Krankenkasse oder Träger der Sozialhilfe) kommt es nicht an.
Eine einem Erziehungsheim, Kinder- oder Jugendwohnheim vergleichbare Einrichtung (Heim) iS der Protokollnotiz Nr. 1 zu Teil II Abschnitt G der Anlage 1 a zum BAT erfordert einen räumlichen und organisatorischen Zusammenhang. Die - idR in größerer Zahl - dort lebenden Menschen sind in eine nicht durch sie selbst, sondern typischerweise durch eine Heimleitung gesetzte Ordnung eingebunden, die darauf ausgerichtet ist, die mit der ständigen Unterbringung verfolgten Zwecke der Erziehung, Ausbildung oder Pflege zu verwirklichen.
Behinderte Schüler sind auch dann in einem Heim iSd. Protokollnotiz Nr. 1 (Heimzulage) zur Anlage 1 a Teil II Abschn. G für den Bereich des Bundes und der Länder zum BAT (Angestellte im Erziehungsdienst) zum Zwecke der Ausbildung ständig untergebracht, wenn sie an den Wochenenden und während der Schulferien zu ihren Eltern nach Hause fahren (sog. Fünf-Tage-Internat).
Aktenzeichen: 10 AZR 82/99
Bundesarbeitsgericht 10. Senat Urteil vom 23. Februar 2000
- 10 AZR 82/99 -
I. Arbeitsgericht
Freiburg
- 2 Ca 586/97 -
Urteil vom 7. Januar 1998
II. Landesarbeitsgericht
Baden-Württemberg (Freiburg)
- 10 Sa 24/98 -
Urteil vom 8. Dezember 1998