Nach § 8 Abs. 8 Satz 2 HeimG sind Vereinbarungen über die Fortgeltung eines Heimvertrags hinsichtlich der Entgeltbestandteile für Wohnraum und Investitionskosten zulässig, soweit ein Zeitraum von zwei Wochen nach dem Sterbetag nicht überschritten wird. Eine entsprechende Regelung ist in § 87 a Abs. 1 SGB XI jedoch nicht enthalten. § 8 Abs. 8 Satz 2 HeimG ist für den Kreis der pflegeversicherten Heimbewohner, welche Leistungen im Sinne der §§ 41 bis 43 SGB XI beziehen, nicht anwendbar, weil er bei wörtlicher und gesetzessystematischer Auslegung des § 5 Abs. 5 HeimG i. V. m. § 87 a Abs. 1 Satz 2 SGB XI von den letztgenannten Vorschriften als vorrangige Sonderregelung (lex specialis) verdrängt wird. Soweit § 5 Abs. 5 HeimG für den vorbenannten Personenkreis ausdrücklich u. a. auf das Achte Kapitel des SGB XI (§§ 82 ff. einschließlich § 87 a SGB XI) verweist, bedeutet dies zugleich, dass abweichende Regelungen des allgemeinen Heimrechts, hier § 8 Abs. 8 Satz 2 HeimG, keine Anwendung finden.
Nach § 8 Abs. 8 Satz 2 HeimG sind Vereinbarungen über die Fortgeltung eines Heimvertrags hinsichtlich der Entgeltbestandteile für Wohnraum und Investitionskosten zulässig, soweit ein Zeitraum von zwei Wochen nach dem Sterbetag nicht überschritten wird. Eine entsprechende Regelung ist in § 87 a Abs. 1 SGB XI jedoch nicht enthalten. § 8 Abs. 8 Satz 2 HeimG ist für den Kreis der pflegeversicherten Heimbewohner, welche Leistungen im Sinne der §§ 41 bis 43 SGB XI beziehen, nicht anwendbar, weil er bei wörtlicher und gesetzessystematischer Auslegung des § 5 Abs. 5 HeimG i. V. m. § 87 a Abs. 1 Satz 2 SGB XI von den letztgenannten Vorschriften als vorrangige Sonderregelung (lex specialis) verdrängt wird. Soweit § 5 Abs. 5 HeimG für den vorbenannten Personenkreis ausdrücklich u. a. auf das Achte Kapitel des SGB XI (§§ 82 ff. einschließlich § 87 a SGB XI) verweist, bedeutet dies zugleich, dass abweichende Regelungen des allgemeinen Heimrechts, hier § 8 Abs. 8 Satz 2 HeimG, keine Anwendung finden.
Nach § 8 Abs. 8 Satz 2 HeimG sind Vereinbarungen über die Fortgeltung eines Heimvertrags hinsichtlich der Entgeltbestandteile für Wohnraum und Investitionskosten zulässig, soweit ein Zeitraum von zwei Wochen nach dem Sterbetag nicht überschritten wird. Eine entsprechende Regelung ist in § 87 a Abs. 1 SGB XI jedoch nicht enthalten. § 8 Abs. 8 Satz 2 HeimG ist für den Kreis der pflegeversicherten Heimbewohner, welche Leistungen im Sinne der §§ 41 bis 43 SGB XI beziehen, nicht anwendbar, weil er bei wörtlicher und gesetzessystematischer Auslegung des § 5 Abs. 5 HeimG i. V. m. § 87 a Abs. 1 Satz 2 SGB XI von den letztgenannten Vorschriften als vorrangige Sonderregelung (lex specialis) verdrängt wird. Soweit § 5 Abs. 5 HeimG für den vorbenannten Personenkreis ausdrücklich u. a. auf das Achte Kapitel des SGB XI (§§ 82 ff. einschließlich § 87 a SGB XI) verweist, bedeutet dies zugleich, dass abweichende Regelungen des allgemeinen Heimrechts, hier § 8 Abs. 8 Satz 2 HeimG, keine Anwendung finden.
Nach § 8 Abs. 8 Satz 2 HeimG sind Vereinbarungen über die Fortgeltung eines Heimvertrags hinsichtlich der Entgeltbestandteile für Wohnraum und Investitionskosten zulässig, soweit ein Zeitraum von zwei Wochen nach dem Sterbetag nicht überschritten wird. Eine entsprechende Regelung ist in § 87 a Abs. 1 SGB XI jedoch nicht enthalten. § 8 Abs. 8 Satz 2 HeimG ist für den Kreis der pflegeversicherten Heimbewohner, welche Leistungen im Sinne der §§ 41 bis 43 SGB XI beziehen, nicht anwendbar, weil er bei wörtlicher und gesetzessystematischer Auslegung des § 5 Abs. 5 HeimG i. V. m. § 87 a Abs. 1 Satz 2 SGB XI von den letztgenannten Vorschriften als vorrangige Sonderregelung (lex specialis) verdrängt wird. Soweit § 5 Abs. 5 HeimG für den vorbenannten Personenkreis ausdrücklich u. a. auf das Achte Kapitel des SGB XI (§§ 82 ff. einschließlich § 87 a SGB XI) verweist, bedeutet dies zugleich, dass abweichende Regelungen des allgemeinen Heimrechts, hier § 8 Abs. 8 Satz 2 HeimG, keine Anwendung finden.
Nach § 8 Abs. 8 Satz 2 HeimG sind Vereinbarungen über die Fortgeltung eines Heimvertrags hinsichtlich der Entgeltbestandteile für Wohnraum und Investitionskosten zulässig, soweit ein Zeitraum von zwei Wochen nach dem Sterbetag nicht überschritten wird. Eine entsprechende Regelung ist in § 87 a Abs. 1 SGB XI jedoch nicht enthalten. § 8 Abs. 8 Satz 2 HeimG ist für den Kreis der pflegeversicherten Heimbewohner, welche Leistungen im Sinne der §§ 41 bis 43 SGB XI beziehen, nicht anwendbar, weil er bei wörtlicher und gesetzessystematischer Auslegung des § 5 Abs. 5 HeimG i. V. m. § 87 a Abs. 1 Satz 2 SGB XI von den letztgenannten Vorschriften als vorrangige Sonderregelung (lex specialis) verdrängt wird. Soweit § 5 Abs. 5 HeimG für den vorbenannten Personenkreis ausdrücklich u. a. auf das Achte Kapitel des SGB XI (§§ 82 ff. einschließlich § 87 a SGB XI) verweist, bedeutet dies zugleich, dass abweichende Regelungen des allgemeinen Heimrechts, hier § 8 Abs. 8 Satz 2 HeimG, keine Anwendung finden.
Nach § 8 Abs. 8 Satz 2 HeimG sind Vereinbarungen über die Fortgeltung eines Heimvertrags hinsichtlich der Entgeltbestandteile für Wohnraum und Investitionskosten zulässig, soweit ein Zeitraum von zwei Wochen nach dem Sterbetag nicht überschritten wird. Eine entsprechende Regelung ist in § 87 a Abs. 1 SGB XI jedoch nicht enthalten. § 8 Abs. 8 Satz 2 HeimG ist für den Kreis der pflegeversicherten Heimbewohner, welche Leistungen im Sinne der §§ 41 bis 43 SGB XI beziehen, nicht anwendbar, weil er bei wörtlicher und gesetzessystematischer Auslegung des § 5 Abs. 5 HeimG i. V. m. § 87 a Abs. 1 Satz 2 SGB XI von den letztgenannten Vorschriften als vorrangige Sonderregelung (lex specialis) verdrängt wird. Soweit § 5 Abs. 5 HeimG für den vorbenannten Personenkreis ausdrücklich u. a. auf das Achte Kapitel des SGB XI (§§ 82 ff. einschließlich § 87 a SGB XI) verweist, bedeutet dies zugleich, dass abweichende Regelungen des allgemeinen Heimrechts, hier § 8 Abs. 8 Satz 2 HeimG, keine Anwendung finden.
Nach § 8 Abs. 8 Satz 2 HeimG sind Vereinbarungen über die Fortgeltung eines Heimvertrags hinsichtlich der Entgeltbestandteile für Wohnraum und Investitionskosten zulässig, soweit ein Zeitraum von zwei Wochen nach dem Sterbetag nicht überschritten wird. Eine entsprechende Regelung ist in § 87 a Abs. 1 SGB XI jedoch nicht enthalten. § 8 Abs. 8 Satz 2 HeimG ist für den Kreis der pflegeversicherten Heimbewohner, welche Leistungen im Sinne der §§ 41 bis 43 SGB XI beziehen, nicht anwendbar, weil er bei wörtlicher und gesetzessystematischer Auslegung des § 5 Abs. 5 HeimG i. V. m. § 87 a Abs. 1 Satz 2 SGB XI von den letztgenannten Vorschriften als vorrangige Sonderregelung (lex specialis) verdrängt wird. Soweit § 5 Abs. 5 HeimG für den vorbenannten Personenkreis ausdrücklich u. a. auf das Achte Kapitel des SGB XI (§§ 82 ff. einschließlich § 87 a SGB XI) verweist, bedeutet dies zugleich, dass abweichende Regelungen des allgemeinen Heimrechts, hier § 8 Abs. 8 Satz 2 HeimG, keine Anwendung finden.
Nach § 8 Abs. 8 Satz 2 HeimG sind Vereinbarungen über die Fortgeltung eines Heimvertrags hinsichtlich der Entgeltbestandteile für Wohnraum und Investitionskosten zulässig, soweit ein Zeitraum von zwei Wochen nach dem Sterbetag nicht überschritten wird. Eine entsprechende Regelung ist in § 87 a Abs. 1 SGB XI jedoch nicht enthalten. § 8 Abs. 8 Satz 2 HeimG ist für den Kreis der pflegeversicherten Heimbewohner, welche Leistungen im Sinne der §§ 41 bis 43 SGB XI beziehen, nicht anwendbar, weil er bei wörtlicher und gesetzessystematischer Auslegung des § 5 Abs. 5 HeimG i. V. m. § 87 a Abs. 1 Satz 2 SGB XI von den letztgenannten Vorschriften als vorrangige Sonderregelung (lex specialis) verdrängt wird. Soweit § 5 Abs. 5 HeimG für den vorbenannten Personenkreis ausdrücklich u. a. auf das Achte Kapitel des SGB XI (§§ 82 ff. einschließlich § 87 a SGB XI) verweist, bedeutet dies zugleich, dass abweichende Regelungen des allgemeinen Heimrechts, hier § 8 Abs. 8 Satz 2 HeimG, keine Anwendung finden.