a) Eine in der Schweiz gegründete Aktiengesellschaft mit Verwaltungssitz in Deutschland ist in Deutschland als rechtsfähige Personengesellschaft zu behandeln.
b) Eine Vollmacht, für eine nordrhein-westfälische Stadt Erklärungen "in allen Grundstücksangelegenheiten" abzugeben, ist unwirksam.
Bedarf die Belastung eines Erbbaurechts mit einer Hypothek der Zustimmung des Grundstückseigentümers - bzw. des Obererbbauberechtigten -, kann der Erbbauberechtigte diese verlangen, wenn die Belastung u. a. mit den Regeln einer ordnungsgemäßen Wirtschaft vereinbar ist. Das ist nicht der Fall, wenn die Hypothek der Sicherung von Ersatzansprüchen deliktisch Geschädigter gegen den Erbbauberechtigten dienen soll. Deshalb besteht auch kein Recht eines entsprechenden Gläubigers auf gerichtliche Ersetzung der Zustimmung zur Eintragung einer Höchstbetragsarresthypothek, wenn er den vermeintlichen Anspruch des Erbbauberechtigten auf deren Erteilung sich im Wege der Pfändung zur Einziehung hat überweisen lassen.
Ermächtigt die Gläubigerversammlung den Insolvenzverwalter zur Erfüllung eines Anspruchs, hat das Insolvenzgericht auf Antrag eines anderen Gläubigers diesen Beschluss aufzuheben, wenn triftige Gründe für die Anfechtbarkeit dieses Anspruchs vorliegen.
1. Schadensersatzansprüche des Gewerberaum-Mieters wegen Verzugs mit der Übergabe können in einem Formular-Mietvertrag auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt werden.
2. Zum Übergang von Forderungen und Verpflichtungen bei Vermieterwechsel nach Veräußerung des Mietobjekts (hier verneint für vom Veräußerer übernommene Umbaukosten).
Ist die Vereinbarung eines Heimfallanspruchs in einem Erbbaurechtsvertrag gläubigerbenachteiligend und daher anfechtbar, kann der Insolvenzverwalter verlangen, dass die Masse so gestellt wird, wie wenn der Vertrag ohne diese Vereinbarung abgeschlossen worden wäre (Anschluss an BGHZ 124, 76).
1. Von der Einigung auf Verpflichtung zur Bestellung eines Wohnungsrechtes ist nur auszugehen, wenn der Wille zur Grundstücksbelastung genügend klar ausgedrückt wird; im Zweifel ist Miete anzunehmen.
2. Ein auf Lebenszeit geschlossener Mietvertrag kann jedenfalls dann wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage beendet werden, wenn eine Verwaltertätigkeit Grundlage des Nutzungsverhältnisses ist und der Verwaltervertrag wegen Unstimmigkeiten vorzeitig beendet wird.
3. Ein Schriftsatz in einem Räumungsrechtsstreit genügt der Form des § 568 BGB, wenn darin für den beklagten Mieter eindeutig erkennbar wird, dass eine materiell-rechtliche Willenserklärung (Kündigung) abgegeben wird.
Der Erbbauzins für ein Erbbaurecht an einem privaten Grundstück gehört zu den Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG. Der bewertungsrechtliche Ansatz des Erbbauzinsanspruchs als sonstiges Vermögen (vgl. Beschluss des BVerfG vom 17. Juli 1995 1 BvR 892/89, BStBl II 1995, 810) steht dieser Beurteilung nicht entgegen.
Bestellt eine Kirchengemeinde einer kirchlichen Einrichtung mit karitativer Zielsetzung ein Erbbaurecht an einem Grundstück mit aufstehendem Alten- und Pflegeheim und hat diese Einrichtung den vereinbarten Erbbauzins so lange nicht zu zahlen, wie sie den Heimbetrieb fortführt, liegt eine von der Grunderwerbsteuer befreite Schenkung unter Lebenden vor.
1. Pachtet ein Pächter ein unbebautes Grundstück und bebaut er dieses unter Vereinbarung einer Ausgleichspflicht des Verpächters beim Heimfall, so geht diese Verpflichtung nicht auf den Erwerber des Grundstücks im Wege der Zwangsversteigerung über, wenn diese Last bei der Grundstücksbewertung im Rahmen des Mindestgebotes nicht mitberücksichtigt wird.
2. Wird entgegen Leitzsatz 1 eine Ausgleichspflicht des Erwerbers bejaht, so verjährt der Anspruch des Pächters in der 6-monatigen Verjährungsfrist des § 548 Abs. 2 BGB.
Auch wenn ein Erbbaurecht in Erfüllung eines Anspruchs nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz eingeräumt wurde, kann zu seinem Inhalt der Heimfall bei Insolvenz des Erbbauberechtigten unter Ausschluss einer Vergütung des Erbbaurechts gehören.
§ 119 InsO steht einer solchen Regelung nicht entgegen.
Akzeptiert der Nutzer in Erfüllung seines investitionsbedingten Anspruchs die Einräumung eines Erbbaurechts, das inhaltlich über § 42 SachenRBerG hinaus geht und Heimfallregelungen für den Fall der Insolvenz des Erbbauberechtigten enthält, so kann der Insolvenzverwalter diese, von vornherein auf eine Gläubigerbenachteiligung angelegte Rechtshandlung nach § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO anfechten.
Die Anfechtung führt dazu, dem Eigentümer den Heimfall zu versagen.
1. Begründet der Arbeitgeber im Zuge der Betriebsratsanhörung gemäß § 102 BetrVG das Fehlen anderer Beschäftigungsmöglichkeiten mit der doppelten Erwägung, weder sei der zur Kündigung vorgesehene Arbeitnehmer den Anforderungen eines vorhandenen freien Arbeitsplatzes gewachsen noch stehe dieser Arbeitsplatz zur Verfügung, da er zur Besetzung mit einem bislang freigestellten Betriebsratsmitglied vorgesehen sei, so liegt eine wesentliche Änderung des Kündigungssachverhalts, welche eine erneute Betriebsratsanhörung vor Ausspruch der Kündigung erforderlich macht, auch dann vor, wenn nur einer der genannten Hinderungsgründe dadurch entfällt, dass das freigestellte Betriebsratsmitglied einen Einsatz auf dem freigehaltenen Arbeitsplatz ablehnt. Erst durch den Wegfall eines der beiden genannten Weiterbeschäftigungshindernisse wird für den Betriebsrat die Möglichkeit eines Widerspruchs nach § 102 Abs. 3 Ziffer 3 BetrVG eröffnet.
2. Die Notwendigkeit einer erneuten Betriebsratsanhörung entfällt nicht dadurch, dass der Betriebsrat vor Ausspruch der Kündigung selbst von der veränderten Situation Kenntnis erhält, da das Gesetz einen nachträglichen Widerspruch nach Abschluss der Betriebsratsanhörung nicht vorsieht.
Ein bei dem Verkauf einer Reichsheimstätte für die Dauer von 30 Jahren zugunsten der ausgebenden Stadt vereinbartes Wiederkaufsrecht ist wirksam, wenn es den nach dem Reichsheimstättengesetz bestehenden Rechten des Ausgebers nachgebildet ist.
Die Ausübung eines solchen Wiederkaufsrechts 19 Jahre nach Vertragsschluss ist trotz der Aufhebung des Reichsheimstättengesetzes nicht unangemessen, wenn der Käufer das Grundstück zu einem den Verkehrswert um mehr als 70 % unterschreitenden Preis erworben hat.
Weist der Erwerber eines erbbaurechtsbelasteten Grundstücks nach, dass dessen gemäß § 148 Abs. 1 Satz 1 BewG ermittelter Wert mehr als das Dreifache seines gemeinen Werts im unbebauten Zustand ausmacht, und hat er beim Heimfall des Erbbaurechts eine angemessene Entschädigung für die Gebäude zu zahlen, ist der Grundstückswert im Wege verfassungskonformer Auslegung entsprechend Satz 2 der Vorschrift i.V.m. § 146 Abs. 7 oder §§ 147, 145 Abs. 3 Satz 3 BewG auf den nachgewiesenen niedrigeren gemeinen Wert festzustellen.
1. Geht das vom Erbbauberechtigten in Ausübung des Erbbaurechts errichtete Gebäude nach Beendigung des Erbbaurechts entsprechend den Bestimmungen des Erbbaurechtsvertrages entschädigungslos auf den Erbbauverpflichteten über, führt dies beim Erbbauverpflichteten zu einer zusätzlichen Vergütung für die vorangegangene Nutzungsüberlassung.
2. Ist der Erbbauverpflichtete Mitunternehmer der erbbauberechtigten Personengesellschaft, handelt es sich bei dem zusätzlichen Nutzungsentgelt um eine Sondervergütung i.S. des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG.
Endgültige unentgeltliche Zuwendungen an Stiftungen (hier: Stiftung Dresdner Frauenkirche) in Form von Zustiftungen oder freien oder gebundenen Spenden sind pflichtteilsergänzungspflichtige Schenkungen i.S. der §§ 2325, 2329 BGB.
Die Verwendung eines unbestimmten Rechtsbegriffs zur Beschreibung der Voraussetzungen, bei deren Eintritt der Heimfall des Rechts verlangt werden kann, ist wirksam.
Zur Anpassung des Erbauzinses für ein gewerblich genutztes Grundstück, wenn diese nach dem Vertrag über das Erbbaurecht bei wesentlicher Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse, insbesondere Verschlechterung der Kaufkraft um mindestens 20% zu erfolgen hat ( Mitberücksichtigung der Wertentwicklung vergleichbarer Grundstücke) .
Die Feststellung, ob eine Erklärung eindeutig ist oder ihr mehrere Bedeutungsmöglichkeiten zukommen, lässt sich nicht allein auf der Grundlage des gewählten Wortlauts, sondern erst durch eine alle Umstände berücksichtigende Auslegung treffen.
a) Sind im Rahmen einer vor dem 3. Oktober 1990 erfolgten urheberrechtlichen Nutzungsrechtseinräumung die Lizenzgebiete zwischen Lizenzgeber und Lizenznehmer in der Weise aufgeteilt worden, daß das fragliche Werk von dem einen in der DDR und von dem anderen in der Bundesrepublik Deutschland einschließlich West-Berlin verbreitet werden durfte, verbleibt es auch nach der Wiedervereinigung bei den gespaltenen Lizenzgebieten. Eine räumliche Erstreckung des jeweiligen Nutzungsrechts auf den anderen Teil Deutschlands findet nicht statt.
b) Bringt der in dieser Weise beschränkt Nutzungsberechtigte ein Werkstück innerhalb seines Lizenzgebietes in Verkehr, kann der für den anderen Teil Deutschlands Berechtigte die Weiterverbreitung in seinem Lizenzgebiet nicht mit Hilfe des ihm zustehenden Verbreitungsrechts unterbinden.
Verpflichtet sich der Erbbauberechtigte in einem Erbbaurechtsbestellungsvertrag zur Errichtung eines bestimmten Gebäudes auf dem Erbbaugrundstück sowie zu dessen ordnungsgemäßer Unterhaltung über die Gesamtlaufzeit des Erbbaurechts und erhält er bei Erlöschen des Erbbaurechts vom Grundstückseigentümer eine Entschädigung für das Gebäude in Höhe des Verkehrswerts, kommen die Verwendungen auf das Erbbaugrundstück regelmäßig dem Erbbauberechtigten dauerhaft zugute. In der Gebäudeherstellungsverpflichtung liegt deshalb regelmäßig keine Gegenleistung für die Bestellung des Erbbaurechts.
Die Gebührenbefreiung gem. § 62 Abs. 3 S. 2 KostO setzt voraus, dass die Löschungsvormerkung zu Gunsten des Berechtigten einzutragen ist. Hierunter ist die natürliche oder juristische Person in ihrer Eigenschaft als Gläubiger des neuen Rechts zu verstehen Die Löschungsvormerkung muss daher gerade der Verstärkung der neuen Grundstückbelastung dienen.
1. Eine Klausel in einem Erbbaurechtsvertrag, nach der der Erbbauberechtigte das Erbbaurecht auf Verlangen des Grundstückseigentümers auf diesen oder auf einen von diesem bezeichneten Dritten zu übertragen hat, wenn die Zwangsversteigerung oder die Zwangsverwaltung angeordnet und nicht innerhalb von zwei Monaten aufgehoben wird, beeinträchtigt den Erbbauberechtigten wegen der knappen zeitlichen Begrenzung unangemessen, wenn es sich um eine ehemalige Heimstätte handelt. Diese Klausel ist nach § 9 AGBG insgesamt unwirksam.
2. Ein ergänzende Vertragsauslegung führt dazu, daß ein Heimfallanspruch nach seiner Ausübung unter der auflösenden Bedingung steht, daß das Zwangsversteigerungsverfahren vor der Zwangsversteigerung aufgehoben wird.
3. Das Festhalten an dem Heimfallanspruch nach Aufhebung des Zwangsversteigerungverfahrens kann unabhängig davon eine unzulässige Rechtsausübung (§ 242 BGB) darstellen.
Eine Landeskirche kann als Nachfolgeorganisation einer aufgelösten, ehemals rechtlich selbstständigen kirchlichen Einrichtung Berechtigte im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 5 VermG sein.
Ein Betrieb in der DDR, in dem ein Film- oder Fernsehwerk hergestellt worden war, wurde nicht kraft Gesetzes Inhaber der Rechte an diesen Werken, sondern war nach § 10 Abs. 2 URG-DDR lediglich befugt, die Rechte der Urheber im eigenen Namen wahrzunehmen.
DDR: URG § 20
Zur Frage des Umfangs des Erwerbs von Senderechten durch das Fernsehen der DDR bei Fernsehwerken, die von einem Regisseur geschaffen worden sind, der zu dem Fernsehen der DDR in einem Arbeitsverhältnis stand.
EinigVtr Art. 36 Abs. 6 Satz 3
Ausschließlichkeitsrechte an Filmwerken, die zunächst dem Fernsehen der DDR, danach der gemeinschaftlichen Einrichtung nach Art. 36 Abs. 1 Satz 1 des Einigungsvertrages zustanden, sind mit Ablauf des 31. Dezember 1991 nicht an die Urheber zurückgefallen, sondern auf die fünf neuen Bundesländer und das Bundesland Berlin übergegangen.
UrhG § 34 Abs. 5
Die gesamtschuldnerische Haftung nach § 34 Abs. 5 UrhG greift auch dann ein, wenn Nutzungsrechte an Filmwerken nach Vertrag oder kraft Gesetzes ohne Zustimmung des Urhebers übertragen worden sind.
BGB § 242 Bb
Zur Frage des Wegfalls der Geschäftsgrundlage im Zusammenhang mit der Wiederherstellung der deutschen Einheit bei einem Vertragsverhältnis zwischen einem Regisseur, der zu dem Fernsehen der DDR in einem Arbeitsverhältnis gestanden hat, aufgrund dessen das Fernsehen der DDR Inhaber der ausschließlichen Senderechte an einem von dem Regisseur geschaffenen Fernsehwerk geworden ist.
BGH, Urteil v. 19. April 2001 - I ZR 283/98 -
Kammergericht
LG Berlin
a) Während der Geltung des staatlichen Außenhandelsmonopols in der Sowjetunion konnte die staatliche Agentur VAAP - nach deutschem Recht wirksam - Nutzungsrechte an den Werken sowjetischer Urheber einräumen. Der Wirksamkeit eines entsprechenden Musikverlagsvertrags steht der deutsche ordre public auch nach Abschaffung des Außenhandelsmonopols in der Sowjetunion und nach der Auflösung der UdSSR nicht entgegen.
b) Ein nicht mehr vom sowjetischen Außenhandelsmonopol betroffener Urheber (hier ein estnischer Komponist nach dem Wiedererlangen der Unabhängigkeit Estlands) kann jedoch berechtigt sein, den von der Agentur über seine Werke geschlossenen Verlagsvertrag aus wichtigem Grund zu kündigen.
c) Die Werke estnischer Urheber waren während der Zugehörigkeit Estlands zur UdSSR in Deutschland nach § 121 Abs. 4 Satz 1 UrhG i.V. mit Art. II Abs. 2 des Welturheberrechtsabkommens geschützt. Der durch das Ausscheiden Estlands aus der Sowjetunion und die damit verbundene Beendigung der Mitgliedschaft im Welturheberrechtsabkommen unterbrochene Schutz ist jedoch 1994 durch den Beitritt Estlands zur Revidierten Berner Übereinkunft wieder aufgelebt (Art. 18 Abs. 1 und 4 RBÜ).
1. Zur Frage der familiengerichtlichen Genehmigungsbedürftigkeit eines Grundstücksgeschäftes mit einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, an der ein Minderjähriger beteiligt ist.
a) Die Beteiligung eines Minderjährigen an einer Familiengesellschaft bürgerlichen Rechts, deren Zweck die Verwaltung eines eingebrachten Grundstücks ist, bedarf der familiengerichtlichen Genehmigung gem. §§ 1643, 1821 I Nr. 5 BGB.
b) Geschäfte der Gesellschaft, die durch den Gesellschaftszweck gedeckt sind, sind von der familiengerichtlichen Genehmigung des Gesellschaftsvertrages erfasst und bedürfen daher grundsätzlich keiner eigenen Genehmigung.
c) Ist ein Geschäft der Gesellschaft zwar vom Gesellschaftszweck erfasst, handelt der Geschäftsführer hierbei aber außerhalb seiner nach dem Gesellschaftsvertrag beschränkten Vertretungsmacht, so bedarf das Geschäft bzgl. des minderjährigen Gesellschafters der familiengerichtlichen Genehmigung.
2. Zu den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Zustellung einer Beschlussverfügung im Parteibetrieb; hier
a) ausreichende Beglaubigung des zugestellten Schriftstücks durch den Gerichtsvollzieher,
b) Erheblichkeit von inhaltlichen Abweichungen zwischen zuzustellendem und zugestelltem Schriftstück.
c) Zustellung an die außergerichtlich tätigen Rechtsanwälte der Gegenseite gem. § 176 ZPO nur, wenn sich diese bereits für das mögliche gerichtliche Verfahren als Bevollmächtigte "bestellt" haben.
Zahlungsunfähigkeit des Erbbauberechtigten als Heimfallgrund und Anspruch des Erbbauberechtigten hinsichtlich seines Heimfallrechts auf Aussonderung im Insolvenzverfahren.