Stellt der Dienstherr dem Beamten bzw. Soldaten mit Blick auf alle voraussichtlichen Fahrten mit Anspruch auf Fahrkostenerstattung den zum Erwerb einer BahnCard erforderlichen Geldbetrag zur Verfügung, ist der Beamte bzw. Soldat unabhängig davon, im Zusammenhang mit welcher Reise der Geldbetrag zur Auszahlung gelangt und ob eine BahnCard gekauft wird oder nicht, bei allen diesen Reisen im Rahmen der Fahrkostenerstattung so zu behandeln, als ob er im Besitz einer BahnCard wäre.