Nach § 8 Abs. 8 Satz 2 HeimG sind Vereinbarungen über die Fortgeltung eines Heimvertrags hinsichtlich der Entgeltbestandteile für Wohnraum und Investitionskosten zulässig, soweit ein Zeitraum von zwei Wochen nach dem Sterbetag nicht überschritten wird. Eine entsprechende Regelung ist in § 87 a Abs. 1 SGB XI jedoch nicht enthalten. § 8 Abs. 8 Satz 2 HeimG ist für den Kreis der pflegeversicherten Heimbewohner, welche Leistungen im Sinne der §§ 41 bis 43 SGB XI beziehen, nicht anwendbar, weil er bei wörtlicher und gesetzessystematischer Auslegung des § 5 Abs. 5 HeimG i. V. m. § 87 a Abs. 1 Satz 2 SGB XI von den letztgenannten Vorschriften als vorrangige Sonderregelung (lex specialis) verdrängt wird. Soweit § 5 Abs. 5 HeimG für den vorbenannten Personenkreis ausdrücklich u. a. auf das Achte Kapitel des SGB XI (§§ 82 ff. einschließlich § 87 a SGB XI) verweist, bedeutet dies zugleich, dass abweichende Regelungen des allgemeinen Heimrechts, hier § 8 Abs. 8 Satz 2 HeimG, keine Anwendung finden.
Nach § 8 Abs. 8 Satz 2 HeimG sind Vereinbarungen über die Fortgeltung eines Heimvertrags hinsichtlich der Entgeltbestandteile für Wohnraum und Investitionskosten zulässig, soweit ein Zeitraum von zwei Wochen nach dem Sterbetag nicht überschritten wird. Eine entsprechende Regelung ist in § 87 a Abs. 1 SGB XI jedoch nicht enthalten. § 8 Abs. 8 Satz 2 HeimG ist für den Kreis der pflegeversicherten Heimbewohner, welche Leistungen im Sinne der §§ 41 bis 43 SGB XI beziehen, nicht anwendbar, weil er bei wörtlicher und gesetzessystematischer Auslegung des § 5 Abs. 5 HeimG i. V. m. § 87 a Abs. 1 Satz 2 SGB XI von den letztgenannten Vorschriften als vorrangige Sonderregelung (lex specialis) verdrängt wird. Soweit § 5 Abs. 5 HeimG für den vorbenannten Personenkreis ausdrücklich u. a. auf das Achte Kapitel des SGB XI (§§ 82 ff. einschließlich § 87 a SGB XI) verweist, bedeutet dies zugleich, dass abweichende Regelungen des allgemeinen Heimrechts, hier § 8 Abs. 8 Satz 2 HeimG, keine Anwendung finden.
Nach § 8 Abs. 8 Satz 2 HeimG sind Vereinbarungen über die Fortgeltung eines Heimvertrags hinsichtlich der Entgeltbestandteile für Wohnraum und Investitionskosten zulässig, soweit ein Zeitraum von zwei Wochen nach dem Sterbetag nicht überschritten wird. Eine entsprechende Regelung ist in § 87 a Abs. 1 SGB XI jedoch nicht enthalten. § 8 Abs. 8 Satz 2 HeimG ist für den Kreis der pflegeversicherten Heimbewohner, welche Leistungen im Sinne der §§ 41 bis 43 SGB XI beziehen, nicht anwendbar, weil er bei wörtlicher und gesetzessystematischer Auslegung des § 5 Abs. 5 HeimG i. V. m. § 87 a Abs. 1 Satz 2 SGB XI von den letztgenannten Vorschriften als vorrangige Sonderregelung (lex specialis) verdrängt wird. Soweit § 5 Abs. 5 HeimG für den vorbenannten Personenkreis ausdrücklich u. a. auf das Achte Kapitel des SGB XI (§§ 82 ff. einschließlich § 87 a SGB XI) verweist, bedeutet dies zugleich, dass abweichende Regelungen des allgemeinen Heimrechts, hier § 8 Abs. 8 Satz 2 HeimG, keine Anwendung finden.
Nach § 8 Abs. 8 Satz 2 HeimG sind Vereinbarungen über die Fortgeltung eines Heimvertrags hinsichtlich der Entgeltbestandteile für Wohnraum und Investitionskosten zulässig, soweit ein Zeitraum von zwei Wochen nach dem Sterbetag nicht überschritten wird. Eine entsprechende Regelung ist in § 87 a Abs. 1 SGB XI jedoch nicht enthalten. § 8 Abs. 8 Satz 2 HeimG ist für den Kreis der pflegeversicherten Heimbewohner, welche Leistungen im Sinne der §§ 41 bis 43 SGB XI beziehen, nicht anwendbar, weil er bei wörtlicher und gesetzessystematischer Auslegung des § 5 Abs. 5 HeimG i. V. m. § 87 a Abs. 1 Satz 2 SGB XI von den letztgenannten Vorschriften als vorrangige Sonderregelung (lex specialis) verdrängt wird. Soweit § 5 Abs. 5 HeimG für den vorbenannten Personenkreis ausdrücklich u. a. auf das Achte Kapitel des SGB XI (§§ 82 ff. einschließlich § 87 a SGB XI) verweist, bedeutet dies zugleich, dass abweichende Regelungen des allgemeinen Heimrechts, hier § 8 Abs. 8 Satz 2 HeimG, keine Anwendung finden.
Nach § 8 Abs. 8 Satz 2 HeimG sind Vereinbarungen über die Fortgeltung eines Heimvertrags hinsichtlich der Entgeltbestandteile für Wohnraum und Investitionskosten zulässig, soweit ein Zeitraum von zwei Wochen nach dem Sterbetag nicht überschritten wird. Eine entsprechende Regelung ist in § 87 a Abs. 1 SGB XI jedoch nicht enthalten. § 8 Abs. 8 Satz 2 HeimG ist für den Kreis der pflegeversicherten Heimbewohner, welche Leistungen im Sinne der §§ 41 bis 43 SGB XI beziehen, nicht anwendbar, weil er bei wörtlicher und gesetzessystematischer Auslegung des § 5 Abs. 5 HeimG i. V. m. § 87 a Abs. 1 Satz 2 SGB XI von den letztgenannten Vorschriften als vorrangige Sonderregelung (lex specialis) verdrängt wird. Soweit § 5 Abs. 5 HeimG für den vorbenannten Personenkreis ausdrücklich u. a. auf das Achte Kapitel des SGB XI (§§ 82 ff. einschließlich § 87 a SGB XI) verweist, bedeutet dies zugleich, dass abweichende Regelungen des allgemeinen Heimrechts, hier § 8 Abs. 8 Satz 2 HeimG, keine Anwendung finden.
Nach § 8 Abs. 8 Satz 2 HeimG sind Vereinbarungen über die Fortgeltung eines Heimvertrags hinsichtlich der Entgeltbestandteile für Wohnraum und Investitionskosten zulässig, soweit ein Zeitraum von zwei Wochen nach dem Sterbetag nicht überschritten wird. Eine entsprechende Regelung ist in § 87 a Abs. 1 SGB XI jedoch nicht enthalten. § 8 Abs. 8 Satz 2 HeimG ist für den Kreis der pflegeversicherten Heimbewohner, welche Leistungen im Sinne der §§ 41 bis 43 SGB XI beziehen, nicht anwendbar, weil er bei wörtlicher und gesetzessystematischer Auslegung des § 5 Abs. 5 HeimG i. V. m. § 87 a Abs. 1 Satz 2 SGB XI von den letztgenannten Vorschriften als vorrangige Sonderregelung (lex specialis) verdrängt wird. Soweit § 5 Abs. 5 HeimG für den vorbenannten Personenkreis ausdrücklich u. a. auf das Achte Kapitel des SGB XI (§§ 82 ff. einschließlich § 87 a SGB XI) verweist, bedeutet dies zugleich, dass abweichende Regelungen des allgemeinen Heimrechts, hier § 8 Abs. 8 Satz 2 HeimG, keine Anwendung finden.
Nach § 8 Abs. 8 Satz 2 HeimG sind Vereinbarungen über die Fortgeltung eines Heimvertrags hinsichtlich der Entgeltbestandteile für Wohnraum und Investitionskosten zulässig, soweit ein Zeitraum von zwei Wochen nach dem Sterbetag nicht überschritten wird. Eine entsprechende Regelung ist in § 87 a Abs. 1 SGB XI jedoch nicht enthalten. § 8 Abs. 8 Satz 2 HeimG ist für den Kreis der pflegeversicherten Heimbewohner, welche Leistungen im Sinne der §§ 41 bis 43 SGB XI beziehen, nicht anwendbar, weil er bei wörtlicher und gesetzessystematischer Auslegung des § 5 Abs. 5 HeimG i. V. m. § 87 a Abs. 1 Satz 2 SGB XI von den letztgenannten Vorschriften als vorrangige Sonderregelung (lex specialis) verdrängt wird. Soweit § 5 Abs. 5 HeimG für den vorbenannten Personenkreis ausdrücklich u. a. auf das Achte Kapitel des SGB XI (§§ 82 ff. einschließlich § 87 a SGB XI) verweist, bedeutet dies zugleich, dass abweichende Regelungen des allgemeinen Heimrechts, hier § 8 Abs. 8 Satz 2 HeimG, keine Anwendung finden.
Nach § 8 Abs. 8 Satz 2 HeimG sind Vereinbarungen über die Fortgeltung eines Heimvertrags hinsichtlich der Entgeltbestandteile für Wohnraum und Investitionskosten zulässig, soweit ein Zeitraum von zwei Wochen nach dem Sterbetag nicht überschritten wird. Eine entsprechende Regelung ist in § 87 a Abs. 1 SGB XI jedoch nicht enthalten. § 8 Abs. 8 Satz 2 HeimG ist für den Kreis der pflegeversicherten Heimbewohner, welche Leistungen im Sinne der §§ 41 bis 43 SGB XI beziehen, nicht anwendbar, weil er bei wörtlicher und gesetzessystematischer Auslegung des § 5 Abs. 5 HeimG i. V. m. § 87 a Abs. 1 Satz 2 SGB XI von den letztgenannten Vorschriften als vorrangige Sonderregelung (lex specialis) verdrängt wird. Soweit § 5 Abs. 5 HeimG für den vorbenannten Personenkreis ausdrücklich u. a. auf das Achte Kapitel des SGB XI (§§ 82 ff. einschließlich § 87 a SGB XI) verweist, bedeutet dies zugleich, dass abweichende Regelungen des allgemeinen Heimrechts, hier § 8 Abs. 8 Satz 2 HeimG, keine Anwendung finden.
Zum Anspruch des Heimbewohners gegen den Heimträger auf Erstattung ersparter allgemeiner Verpflegungskosten bei Inanspruchnahme von der gesetzlichen Krankenversicherung finanzierter Sondennahrung (Fortführung der Senatsurteile BGHZ 157, 309 und vom 4. November 2004 - III ZR 371/03 = NJW 2005, 824).
a) Im Fall einer Leistungsanpassung nach § 6 Abs. 1 HeimG ist die Bestimmung des § 7 Abs. 3 HeimG nicht anwendbar.
b) Erbringt der Heimträger im Hinblick auf den erhöhten Betreuungsbedarfs des Bewohners nach § 6 Abs. 1 HeimG weitergehende Pflegeleistungen, als sie bislang vertraglich vereinbart waren, setzt die Vergütungspflicht ab dem Zeitpunkt der bewirkten Leistungsanpassung voraus, dass der Heimträger die Änderung des Vertrags spätestens gleichzeitig mit der Leistungsanpassung anbietet oder zum Ausdruck bringt, dass er von seinem im Heimvertrag vorgesehenen Recht Gebrauch machen wird, das Entgelt - bei Versicherten der sozialen Pflegeversicherung für den Fall der Bewilligung einer höheren Pflegestufe durch die Pflegekasse - einseitig zu erhöhen. Dabei muss das Angebot zur Vertragsänderung oder das einseitige Erhöhungsverlangen den Anforderungen des § 6 Abs. 2 HeimG entsprechen.
- Eine stationäre Langzeiteinrichtung für Behinderte ist eine Pflegeeinrichtung im Sinne der Nrn. 1.1 und 2.3 RiHU 1993 und RiHU 1994 nicht erst dann, wenn die Pflege im Vordergrund der Zweckbestimmung und des Charakters der Einrichtung steht, sondern es reicht aus, dass der Zweck und der Charakter der Einrichtung durch die dort neben der Unterbringung und sonstigen Betreuung angebotene Pflege maßgeblich mit geprägt werden.
- Die Voraussetzungen für die Zulassung der Divergenzrevision gemäß § 127 Nr. 1 BRRG sind nicht erfüllt, wenn eine Abweichung lediglich zwischen oberverwaltungsgerichtlichen Entscheidungen besteht, die eine Frage ausgelaufenen und nur für einige Altfälle noch geltenden Rechts unterschiedlich beantworten.
Vorläufige Vergütungsvereinbarungen zwischen Einrichtungsträger und überörtlichem Sozialhilfeträger gelten auch bei über 60-jährigen Hilfeempfängern in dem Verhältnis zwischen Einrichtungsträger und örtlichem Sozialhilfeträger.
1. Vorläufige Vergütungsvereinbarungen zwischen Einrichtungsträger und zuständigem Sozialhilfeträger und vorläufige Vergütungsfestsetzungen der Schiedsstelle sind endgültigen Vereinbarungen im Sinne des § 93 Abs. 2 Satz 1, 1. Hs. BSHG Fassung 1994 gleichzusetzen.
2. Ein anderer Fall im Sinne des § 93 Abs. 2 Satz 1, 2. Hs. BSHG Fassung 1994 ist gegeben, wenn weder endgültige noch vorläufige Vereinbarungen oder diese ersetzende Festsetzungen der Schiedsstelle vorliegen, Abschläge nicht gezahlt werden und das Zustandekommen endgültiger Vereinbarungen auch nicht mehr zu erwarten ist.
1. Vorläufige Vergütungsvereinbarungen zwischen Einrichtungsträger und zuständigem Sozialhilfeträger und vorläufige Vergütungsfestsetzungen der Schiedsstelle sind endgültigen Vereinbarungen im Sinne des § 93 Abs. 2 Satz 1 BSHG Fassung 1999 gleichzusetzen.
2. Der Fall einer nicht vertragsgebundenen Einrichtung im Sinne des § 93 Abs. 3 Satz 1 BSHG Fassung 1999 ist gegeben, wenn weder endgültige noch vorläufige Vereinbarungen oder diese ersetzende Festsetzungen der Schiedsstelle vorliegen, Abschläge nicht gezahlt werden und das Zustandekommen endgültiger Vereinbarungen auch nicht mehr zu erwarten ist.
Zur Zulässigkeit der (isolierten) Anfechtungsklage bei (wiederholten) Entscheidungen der Schiedsstelle gem. § 94 BSHG über Entgeltvereinbarungen zwischen Trägern von Pflegeeinrichtungen mit dem Sozialhilfeträger (im Anschluss an BVerwGE 116, 78).
Zur Unzulässigkeit der Teilanfechtung einer Schiedsstellenentscheidung, die hinsichtlich eines Teilbetrages der Investitionskosten (Mietkosten) hinter der begehrten Entgeltvereinbarung zurückbleibt.
Zum Vorliegen eines Rechtsschutzbedürfnisses bei der Anfechtung von Schiedsstellenentscheidungen, welche sich auf zurückliegende Zeiträume erstrecken.
Beim externen Vergleich von Pflegeeinrichtungen ist ein länderbezogener Vergleich sachgerecht.
Im Hinblick auf den sozialhilferechtlichen Bedarfsdeckungsgrundsatz ist es sachgerecht, wenn sich der externe Vergleich von Pflegeeinrichtungen hinsichtlich der Größe und Ausstattung der Einrichtung an der Heimmindestbauverordnung orientiert.
Die Schiedsstelle kann sich bei einem externen Vergleich darauf beschränken, nur solche Pflegeeinrichtungen miteinander zu vergleichen, bei denen dasselbe Betreibermodell (Miete oder Eigentum) zugrunde liegt.
Nach der vom Gesetzgeber vollzogenen Abkehr vom Selbstkostendeckungsprinzip kommt es beim externen Vergleich nicht (mehr) darauf an, welche realen Gestehungs- bzw. tatsächliche Betriebskosten (Mietkosten) bei den anderen Einrichtungsträgern zu veranschlagen sind; entscheidend sind vielmehr die Leistungen und Vergütungen, welche zwischen den anderen Einrichtungsträgern und dem Sozialhilfeträger im Rahmen von Entgeltvereinbarungen festgesetzt worden sind.
Beim externen Vergleich von nicht geförderten Pflegeeinrichtungen sind nicht zugleich auch (teil-)geförderte Einrichtungen einzubeziehen. Eine Begrenzung des Investitionsentgelts und der nur beschränkte Ausgleich von Wettbewerbsnachteilen bei nicht öffentlich geförderten Pflegeeinrichtungen ist gem. § 93 Abs. 7 BSHG i. V. m. § 82 Abs. 4 SGB XI im Entgeltsystem selbst angelegt.
Grundsätzlich bedarf es seitens der Schiedsstelle auch dann eines internen Vergleichs von Pflegeeinrichtungen zur Ermittlung eines leistungs- und bedarfsgerechten Investitionsentgelts, wenn vom Sozialhilfeträger ein Angebot unterbreitet wird, das sich an der obersten Grenze der durch den externen Vergleich vorgezeichneten Bandbreite üblicher Leistungsentgelte ausrichtet. Unterbleibt ein interner Vergleich, rechtfertigt dies gleichwohl nicht die Aufhebung der Schiedsstellenentscheidung, weil der Einrichtungsträger in diesem Fall nicht gem. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO in seinen Rechten verletzt wird.
Zur Frage des Vertrauensschutzes aufgrund einer vormals bestehenden Pflegesatzrahmenvereinbarung.
Zur Zulässigkeit der (isolierten) Anfechtungsklage bei (wiederholten) Entscheidungen der Schiedsstelle gem. § 94 BSHG über Entgeltvereinbarungen zwischen Trägern von Pflegeeinrichtungen mit dem Sozialhilfeträger (im Anschluss an BVerwGE 116, 78).
Zur Unzulässigkeit der Teilanfechtung einer Schiedsstellenentscheidung, die hinsichtlich eines Teilbetrages der Investitionskosten (Mietkosten) hinter der begehrten Entgeltvereinbarung zurückbleibt.
Zum Vorliegen eines Rechtsschutzbedürfnisses bei der Anfechtung von Schiedsstellenentscheidungen, welche sich auf zurückliegende Zeiträume erstrecken.
Beim externen Vergleich von Pflegeeinrichtungen ist ein länderbezogener Vergleich sachgerecht.
Im Fall von sog. gemischten Einrichtungen (Altenpflege und Behinderte) begegnet es keinen rechtlichen Bedenken, wenn auch für den Bereich der stationären Pflege von Behinderten hinsichtlich der Investitionskosten (Miete) die Vorschrift des § 82 SGB XI entsprechend herangezogen wird, so dass mit dem Einrichtungsträger eine einheitliche Vergütungsvereinbarung möglich ist.
Im Hinblick auf den sozialhilferechtlichen Bedarfsdeckungsgrundsatz ist es sachgerecht, wenn sich der externe Vergleich von Pflegeeinrichtungen hinsichtlich der Größe und Ausstattung der Einrichtung an der Heimmindestbauverordnung orientiert.
Die Schiedsstelle kann sich bei einem externen Vergleich darauf beschränken, nur solche Pflegeeinrichtungen miteinander zu vergleichen, bei denen dasselbe Betreibermodell (Miete oder Eigentum) zugrunde liegt.
Nach der vom Gesetzgeber vollzogenen Abkehr vom Selbstkostendeckungsprinzip kommt es beim externen Vergleich nicht (mehr) darauf an, welche realen Gestehungs- bzw. tatsächliche Betriebskosten (Mietkosten) bei den anderen Einrichtungsträgern zu veranschlagen sind; entscheidend sind vielmehr die Leistungen und Vergütungen, welche zwischen den anderen Einrichtungsträgern und dem Sozialhilfeträger im Rahmen von Entgeltvereinbarungen festgesetzt worden sind.
Beim externen Vergleich von nicht geförderten Pflegeeinrichtungen sind nicht zugleich auch (teil-)geförderte Einrichtungen einzubeziehen. Eine Begrenzung des Investitionsentgelts und der nur beschränkte Ausgleich von Wettbewerbsnachteilen bei nicht öffentlich geförderten Pflegeeinrichtungen ist gem. § 93 Abs. 7 BSHG i. V. m. § 82 Abs. 4 SGB XI im Entgeltsystem selbst angelegt.
Grundsätzlich bedarf es seitens der Schiedsstelle auch dann eines internen Vergleichs von Pflegeeinrichtungen zur Ermittlung eines leistungs- und bedarfsgerechten Investitionsentgelts, wenn vom Sozialhilfeträger ein Angebot unterbreitet wird, das sich an der obersten Grenze der durch den externen Vergleich vorgezeichneten Bandbreite üblicher Leistungsentgelte ausrichtet. Unterbleibt ein interner Vergleich, rechtfertigt dies gleichwohl nicht die Aufhebung der Schiedsstellenentscheidung, weil der Einrichtungsträger in diesem Fall nicht gem. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO in seinen Rechten verletzt wird.
1. Ein Heimbewohner kann vom Heimträger Zurückzahlung des Entgeltanteils für Verpflegung fordern, wenn der Heimbewohner ausschließlich eine von der Krankenversicherung bezahlte Sondennahrung aufnehmen kann (im Anschluss an BGHZ 157, 309 und NJW 2005, 824).
2. Bereicherungsansprüche auf Rückzahlung von Entgeltanteilen für nicht beanspruchte Verpflegungsleistungen unterliegen nicht der regelmäßigen Verjährung des § 195 BGB a.F., sondern der für die Entgelte maßgeblichen kurzen Verjährungsfrist des § 196 Abs. 1 Nr. 11 BGB a.F. (im Anschluss OLGR Celle 2003, 230). Für "Neuansprüche" nach Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes zum 1. Januar 2002 beträgt die Frist drei Jahre.
Zum Rechtsweg für Streitigkeiten zwischen einem privaten Pflegeversicherungsunternehmen und einem Pflegeheim, in dem dessen Versicherungsnehmer untergebracht ist.
1. Eine von der Schiedsstelle nach § 93 Abs. 3 BSHG F.1994 festgesetzte Vergütung gilt solange weiter, wie Einrichtungs- und Sozialhilfeträger den Abschluss einer neuen Vereinbarung anstreben.
2. Auch Vereinbarungen über vorläufige Abschlagszahlungen schließen die Anwendung von § 93 Abs. 3 BSHG F.1999 aus.
Zu den Anforderungen an den Vortrag einer Partei, die Schadensersatz vom Heim begehrt, weil sie unzureichend über die Möglichkeit des Bezuges von Zuschuss für den bewohnerbezogenen Aufwendungszuschuss aufgeklärt worden sei.
Zum Anspruch des Heimträgers auf Entgelt für Verpflegung bei Verabreichung von der gesetzlichen Krankenversicherung finanzierter Sondennahrung (Fortführung des Senatsurteils vom 22. Januar 2004 - III ZR 68/03 - BGHZ 157, 309 = NJW 2004, 1104).
1. Eine mündlich oder konkludent geschlossene Vereinbarung über die Gewährung einer Komfortleistung (hier: Einzelzimmer) ist wegen Nichteinhaltung der durch § 88 II Nr. 2 SGB XI vorgeschriebenen Schriftform nicht wirksam. Dafür gezahltes Entgelt ist somit ohne Rechtsgrund erbracht und nach § 812 I 1 Fall 1 BGB zurückzuerstatten.
2. Der Rückzahlungsanspruch besteht jedoch nicht in voller Höhe der ohne Rechtsgrund gezahlten Zuschläge. Vielmehr ist im Wege einer Saldierung das aufgrund der Durchführung des nichtigen Vertrages Erlangte auf den Bereicherungsanspruch anzurechnen.
3. Soweit sich der Heimträger durch die Nichtinspruchnahme der angebotenen Verpflegung (hier wegen Ernährung über eine Sonde) Aufwendungen erspart hat, ist ein dem entsprechender Anteil des Heimentgelts nicht geschuldet
1. Heimbewohner müssen die Beschaffung von Leibwäsche (Unterwäsche, Socken u.ä.) aus dem Barbetrag zur persönlichen Verfügung bestreiten.
2. Es bedarf der Überprüfung durch die Tatsacheninstanz, ob der Mindestbarbetrag in Höhe von 30 v.H. des Regelsatzes eines Haushaltsvorstandes ausreicht, um zusammen mit den einmaligen Leistungen der Sozialhilfe und dem in der Einrichtung gewährten Lebensunterhalt den notwendigen Lebensunterhalt vollständig sicherzustellen.
1. Heimbewohner müssen die Beschaffung von Leibwäsche (Unterwäsche, Socken u.ä.) aus dem Barbetrag zur persönlichen Verfügung bestreiten.
2. Es bedarf der Überprüfung durch die Tatsacheninstanz, ob der Mindestbarbetrag in Höhe von 30 v.H. des Regelsatzes eines Haushaltsvorstandes ausreicht, um zusammen mit den einmaligen Leistungen der Sozialhilfe und dem in der Einrichtung gewährten Lebensunterhalt den notwendigen Lebensunterhalt vollständig sicherzustellen.
1. Heimbewohner müssen die Beschaffung von Leibwäsche (Unterwäsche, Socken u.ä.) aus dem Barbetrag zur persönlichen Verfügung bestreiten.
2. Es bedarf der Überprüfung durch die Tatsacheninstanz, ob der Mindestbarbetrag in Höhe von 30 v.H. des Regelsatzes eines Haushaltsvorstandes ausreicht, um zusammen mit den einmaligen Leistungen der Sozialhilfe und dem in der Einrichtung gewährten Lebensunterhalt den notwendigen Lebensunterhalt vollständig sicherzustellen.
1. Heimbewohner müssen die Beschaffung von Leibwäsche (Unterwäsche, Socken u.ä.) aus dem Barbetrag zur persönlichen Verfügung bestreiten.
2. Es bedarf der Überprüfung durch die Tatsacheninstanz, ob der Mindestbarbetrag in Höhe von 30 v.H. des Regelsatzes eines Haushaltsvorstandes ausreicht, um zusammen mit den einmaligen Leistungen der Sozialhilfe und dem in der Einrichtung gewährten Lebensunterhalt den notwendigen Lebensunterhalt vollständig sicherzustellen.
1. Heimbewohner müssen die Beschaffung von Leibwäsche (Unterwäsche, Socken u.ä.) aus dem Barbetrag zur persönlichen Verfügung bestreiten.
2. Es bedarf der Überprüfung durch die Tatsacheninstanz, ob der Mindestbarbetrag in Höhe von 30 v.H. des Regelsatzes eines Haushaltsvorstandes ausreicht, um zusammen mit den einmaligen Leistungen der Sozialhilfe und dem in der Einrichtung gewährten Lebensunterhalt den notwendigen Lebensunterhalt vollständig sicherzustellen.
1. Unwirksamkeit einer letztwilligen Verfügung wegen Verstoßes gegen § 14 Abs. 5 HeimG, wenn ein Heimmitarbeiter von einer Heimbewohnerin zum Erben eingesetzt wird, nachdem diese in eine außerhalb der Geschäftsaufgabe des Heimmitarbeiters liegende Pflegestation verlegt wird.
2. Anforderungen an die Feststellung des für das Verbot nach § 14 Abs. 5 HeimG erforderlichen Einvernehmens zwischen Erblasser und Zuwendungsempfänger.
1. § 2 Abs. 3 S. 2 SGB X bildet eine eigenständige Anspruchsgrundlage für die Kostenerstattung im Falle des Zuständigkeitswechsels nach einer Gesetzesänderung; der Anspruch wird durch § 103 Abs. 1 S. 1 BSHG n. F. nicht ausgeschlossen und geht §§ 102, 105 SGB X vor.
2. Der Anspruch nach § 2 Abs. 3 S. 2 SGB X muss innerhalb der Ausschlussfrist des § 111 SGB X geltend gemacht werden.