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Heimbewohner

Entscheidungen der Gerichte

OLG-KARLSRUHE – Urteil, 1 U 202/05 vom 13.04.2006

1. Ein Heimbewohner kann vom Heimträger Zurückzahlung des Entgeltanteils für Verpflegung fordern, wenn der Heimbewohner ausschließlich eine von der Krankenversicherung bezahlte Sondennahrung aufnehmen kann (im Anschluss an BGHZ 157, 309 und NJW 2005, 824).

2. Bereicherungsansprüche auf Rückzahlung von Entgeltanteilen für nicht beanspruchte Verpflegungsleistungen unterliegen nicht der regelmäßigen Verjährung des § 195 BGB a.F., sondern der für die Entgelte maßgeblichen kurzen Verjährungsfrist des § 196 Abs. 1 Nr. 11 BGB a.F. (im Anschluss OLGR Celle 2003, 230). Für "Neuansprüche" nach Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes zum 1. Januar 2002 beträgt die Frist drei Jahre.

OLG-FRANKFURT – Urteil, 1 U 102/04 vom 19.01.2006

1. Der den Träger eines Pflegeheims wegen unterlassener Sturzprophylaxe auf Schadensersatz in Anspruch nehmende Heimbewohner ist für Pflichtverletzungen des Heimträgers darlegungs- und beweispflichtig. Weder der Sturz im Heimbereich noch Lücken in der Dokumentation des Pflegeverlaufs rechtfertigen eine Umkehr der Darlegungs- und Beweislast.

2. Zu den Anforderungen an die Obhutspflichten des Heimträgers zugunsten der Heimbewohner

BVERWG – Urteil, BVerwG 5 C 7.03 vom 29.09.2005

Die Antragsberechtigung von Heimbewohnern auf Wohngeld setzt keinen Heimvertrag voraus.

OLG-FRANKFURT – Urteil, 14 U 168/04 vom 24.05.2005

1. Zur Frage der des Ursachenzusammenhangs des Sturzes eines Altenheimbewohners mit einer schuldhaften Pflichtverletzung des Pflegepersonals

2. Zur Frage, welche konkreten Obhutspflichten der Heimleiter zum Schutz der Heimbewohner treffen muss

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES-OVG – Urteil, 2 LB 77/03 vom 16.02.2005

1. Betrifft die Anfechtungsklage einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung, kann die Begründetheit der Klage von der aktuellen Rechtslage abhängen.

2. Ein Heim umfasst die zu dem in § 1 Abs. 1 HeimG genannten Zweck angelegte Zusammenfassung von sächlichen und persönlichen Mitteln, also im Hinblick auf die Räume nur die Gebäudeteile, die tatsächlich diesem Zweck dienen.

3. Die Ermessensentscheidung über den Erlass einer heimaufsichtlichen Anordnung hat auch die finanzeillen Folgen für die Bewohner zu berücksichtigen.

4. Ein Anspruch auf Zustimmung zu einer Ausnahme nach § 5 Abs. 2 HeimPersV von den Anforderungen des Abs. 1 besteht jeweils dann, wenn auf Grund der besonderen Umstände des Einzelfalls eine geringere Beteiligung von Pflegefachkräften für eine fachgerechte Betreuung der Heimbewohner ausreichend ist.

NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Urteil, 4 LB 547/02 vom 19.03.2003

Heimbewohner dürfen nicht darauf verwiesen werden, den Bedarf an Wäsche von geringem Anschaffungswert aus dem Barbetrag zur persönlichen Verfügung zu decken. Sie haben auch insoweit Anspruch auf einmalige Leistungen zum Lebensunterhalt.

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