Nach § 3 Abs. 2 Satz 2 NVwKostG sind die Gebühren nach dem Maß des Verwaltungsaufwandes oder dem Wert des Gegenstandes der Amtshandlung zu bemessen. Damit hat der Gesetzgeber festgelegt, dass sich die sachliche Rechtfertigung der Gebührenhöhe nach Maßgabe der Bestimmungen der Gebührenordnung aus dem Zweck der Kostendeckung oder dem Zweck des Vorteilsausgleichs ergeben kann. Dass § 3 Abs. 2 Satz 1 NVwKostG ein Kostenüberschreitungsverbot für den jeweiligen Verwaltungszweig normiert, ändert daran nichts.