1. § 2 Abs. 3 S. 2 SGB X bildet eine eigenständige Anspruchsgrundlage für die Kostenerstattung im Falle des Zuständigkeitswechsels nach einer Gesetzesänderung; der Anspruch wird durch § 103 Abs. 1 S. 1 BSHG n. F. nicht ausgeschlossen und geht §§ 102, 105 SGB X vor.
2. Der Anspruch nach § 2 Abs. 3 S. 2 SGB X muss innerhalb der Ausschlussfrist des § 111 SGB X geltend gemacht werden.