1. Eritreische Volkszugehörige, die von einem Elternteil "eritreischer Abstammung" abstammen, sind gemäß Nr. 2 Abs. 1 und 2 der Eritrean Nationality Proclamation Nr. 21/1992 (Eritreische Staatsangehörigkeitsverordnung Nr. 21/1992) eritreische Staatsangehörige durch Geburt. Dies gilt auch dann, wenn sie im Zeitpunkt ihrer Ausreise - gegebenenfalls sogar seit Geburt - im heutigen Gebiet Äthiopiens gelebt haben.
2. Der von eritreischen Behörden geforderte Nachweis der eritreischen Abstammung steht dem Innehaben der Kraft Gesetzes erworbenen Staatsangehörigkeit nicht entgegen. Der auf Antrag erteilten Staatsangehörigkeitsbescheinigung gemäß Nr. 2 Abs. 4 der Verordnung kommt nur deklaratorische Bedeutung zu.
3. Die Teilnahme am Referendum und/oder der Besitz einer eritreischen ID-Card sind geeignet, den Nachweis der eritreischen Abstammung und damit der eritreischen Staatsangehörigkeit zu führen. Voraussetzung der eritreischen Staatsangehörigkeit sind sie nicht.