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HESSISCHER-VGH – Beschluss, 7 A 2117/08.Z vom 27.02.2009

Rechtsgebiete:AufenthG, AufenthV, Genfer Flüchtlingskonvention, HeimatlAuslG
Schlagworte:allgemeines Ausländerrecht, Aufenthaltsdauer, Geltungsdauer, Genfer Flüchtlingskonvention, Günstigkeitsprinzip, heimatlose Ausländer, Reiseausweis
Stichwort:heimatlose Ausländer
Leitsatz:In Verfahren, die durch das Gesetz über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet (HeimatlAuslG) nicht abschließend geregelt sind, kann das allgemeine Ausländerrecht ergänzend Anwendung finden.

Da heimatlose Ausländer gemäß § 12 HeimatlAuslG keiner Aufenthaltserlaubnis bedürfen, kann ihnen entsprechend § 8 Abs. 1 Satz 2 AufenthV ein Reiseausweis mit einer Gültigkeitsdauer von bis zu zehn Jahren ausgestellt werden.
Volltext: HESSISCHER-VGH - Beschluss, 7 A 2117/08.Z




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