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Entscheidungen der Gerichte

OLG-FRANKFURT – Beschluss, 20 W 72/09 vom 02.04.2009

Die Unterbringung eines Betroffenen in einer Pflegefamilie erfüllt im Regelfall nicht die vergütungsrechtliche Voraussetzung des Aufenthaltes in einem Heim im Sinne des § 5 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 VBVG.

SAECHSISCHES-OVG – Beschluss, 4 B 3/07 vom 15.12.2008

Für den Erstattungsanspruch nach § 103 BSHG, § 2 Abs. 3 Satz 2 SGB X kann auch auf einen gewöhnlichne Aufenthalt vor 1949 abgestellt werden.

OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 7 A 11218/07.OVG vom 06.03.2008

Der Träger einer gemeinnützigen Einrichtung (hier: Altenheim) ist bei einer Finanzierung durch Pflegesätze nicht von Verwaltungsgebühren befreit.

OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 7 A 11566/06.OVG vom 14.06.2007

Der Betreiber oder der Leiter eines Alten- und Pflegeheims kann regelmäßig nicht zu den Kosten der ordnungsbehördlich veranlassten Bestattung eines mittellosen und alleinstehenden Heimbewohners herangezogen werden.

OVG-SACHSEN-ANHALT – Beschluss, 4 M 335/05 vom 01.11.2005

Im Rahmen des § 6c Abs. 2 KAG LSA ist auf die bau(planungs)rechtliche Auslegung der Wohnnutzung abzustellen.

Der Begriff des "Wohnens" umfasst auch den dauerhaften Aufenthalt von Menschen in einem Wohnheim, bei denen - wie in einem Altenpflegeheim - die Eigengestaltung der Haushaltsführung und des häuslichen Wirkungskreises gegenüber der Betreuung und Pflege der Bewohner in den Hintergrund tritt. Erst dann, wenn eine krankenhausähnliche Unterbringung vorliegt, kann nicht mehr von einem Wohnen gesprochen werden.

OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 12 A 11963/04.OVG vom 21.04.2005

Bei den in Apartments einer Seniorenwohnanlage ("Betreutes Wohnen") anfallenden Abfällen handelt es sich um Abfälle aus privaten Haushaltungen, wenn dort eine private Haushalts- und Lebensführung stattfindet.

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES-OVG – Urteil, 2 LB 77/03 vom 16.02.2005

1. Betrifft die Anfechtungsklage einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung, kann die Begründetheit der Klage von der aktuellen Rechtslage abhängen.

2. Ein Heim umfasst die zu dem in § 1 Abs. 1 HeimG genannten Zweck angelegte Zusammenfassung von sächlichen und persönlichen Mitteln, also im Hinblick auf die Räume nur die Gebäudeteile, die tatsächlich diesem Zweck dienen.

3. Die Ermessensentscheidung über den Erlass einer heimaufsichtlichen Anordnung hat auch die finanzeillen Folgen für die Bewohner zu berücksichtigen.

4. Ein Anspruch auf Zustimmung zu einer Ausnahme nach § 5 Abs. 2 HeimPersV von den Anforderungen des Abs. 1 besteht jeweils dann, wenn auf Grund der besonderen Umstände des Einzelfalls eine geringere Beteiligung von Pflegefachkräften für eine fachgerechte Betreuung der Heimbewohner ausreichend ist.

OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 12 A 11467/03.OVG vom 03.11.2003

Bei einem Aufenthalt des Hilfeempfängers in einem Heim ist die örtliche Zuständigkeit des Trägers der Sozialhilfe nach § 97 Abs. 2 Satz 1 BSHG nicht auf die unmittelbare einrichtungsbezogene Hilfe beschränkt, sondern sie umfasst jede Hilfe, die nach Maßgabe der Bestimmungen des BSHG geleistet wird (hier: Blindenhilfe).

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Urteil, 14 S 718/03 vom 12.09.2003

1. Ändert sich bei einem feststellenden Verwaltungsakt die ihm zugrundeliegende Rechtslage, bestimmt sich die für die Überprüfung maßgebliche Rechtslage danach, auf welchen Zeitpunkt bzw. Zeitraum sich die getroffene Feststellung bezieht und wogegen sich die vom Adressaten erhobene (Anfechtungs-) Klage richtet.

2. Hat die durch Bescheid getroffene Feststellung der Behörde den Charakter eines Dauerverwaltungsakts, kann bei einer Änderung der Rechtslage dessen rechtliche Überprüfung zeitabschnittsweise anhand der Rechtslage vor und nach der Rechtsänderung erfolgen.

3. Die Anzeigepflicht nach § 12 HeimG bildet eine ausreichende Rechtsgrundlage für eine Feststellung der Behörde über die Anwendbarkeit des Heimgesetzes auf eine Wohnanlage für Senioren.

4. § 1 Abs. 2 HeimG (i.d.F.vom 5.11.2001, BGBl. S.2970) bezweckt, bestimmte Formen des Betreuten Wohnens vom Anwendungsbereich des Heimgesetzes auszunehmen.

5. Unter "Betreutem Wohnen" ist eine Wohnform für ältere oder behinderte Menschen zu verstehen, bei der im Interesse der Wahrung einer möglichst langdauernden eigenständigen Lebensführung neben der alten- und behindertengerechten Wohnung die Sicherheit einer Grundversorgung gegeben ist und im Bedarfsfall weitere Dienste in Anspruch genommen werden können.

6. Vorhalten von Betreuung und Verpflegung im Sinne des § 1 Abs. 1 HeimG setzt voraus, dass hierzu dienende Angebote des Trägers der Einrichtung Bestandteil einer dem Bewohner der Wohnanlage gewährten Versorgungsgarantie und Rundumversorgung sind, denen sich dieser rechtlich nicht entziehen kann oder vernünftigerweise nicht entziehen will.

7. Bei den Regelungen in § 1 Abs. 2 HeimG handelt es sich um Auslegungsregeln zur Abgrenzung des Anwendungsbereichs des Heimgesetzes von hierzu nicht rechnenden Formen des Betreuten Wohnens, so dass u.U. auch andere Formen des Betreuten Wohnens als die in § 1 Abs. 2 Satz 1 und 2 HeimG erwähnten vom Geltungsbereich dieses Gesetzes auszunehmen sind.

8. Der Grundsatz, dass der Aufwand für allgemeine Betreuungskosten im Vergleich zur Wohnungsmiete nicht mehr von untergeordneter Bedeutung (§ 1 Abs. 2 Satz 2 HeimG) ist, wenn er 20 % des Mietentgelts erheblich übersteigt, stellt bloß eine - widerlegbare - Regelvermutung dar.

9. Bei einem über diesen Richtwert hinausgehenden Entgelt für allgemeine Betreuungsleistungen ist für die Einordnung der Einrichtung als Heim maßgeblich, inwieweit die damit abgegoltenen Leistungen auf den für ein Heim charakteristischen Personenkreis zugeschnitten sind und vorwiegend den Bedürfnissen älterer oder behinderter Menschen entsprechen.

10. Die Abgrenzung des Anwendungsbereichs des Heimgesetzes von den hiervon ausgenommenen Formen des Betreuten Wohnens war nach der bis zum 01.01.2002 geltenden Fassung des Heimgesetzes nach denselben inhaltlichen Kriterien vorzunehmen wie nach der seitdem geltenden Neufassung dieses Gesetzes.

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Urteil, 14 S 2775/02 vom 25.06.2003

1. Ob ein Heim i.S. des Heimgesetzes vorliegt, ist unter Betrachtung der konkreten Betriebsform nach objektiven Merkmalen, die die schutzwürdigen Erwartungen der Bewohner mitbestimmen, festzustellen.

2. Zur Abgrenzung eines Heimes von einer Einrichtung des Betreuten Wohnens.

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Urteil, 8 S 717/01 vom 06.07.2001

Das Vorliegen eines Heimes im Sinn des § 1 Abs. 1 HeimG setzt nicht als unabdingbar voraus, dass derjenige, der die Pflege und Betreuung der in einer Einrichtung untergebrachten Bewohner übernommen hat, mit demjenigen identisch ist, der den Bewohnern im Rechtssinne Unterkunft gewährt. Durch eine rechtliche Konstruktion, nach der beide Leistungen verschiedenen Personen zuzurechnen sind, wird die Annahme eines Heims im Sinn dieser Vorschrift jedenfalls dann nicht gehindert, wenn sie von den Betreffenden allein deshalb gewählt wird, um auf diese Weise die Bestimmungen des HeimG zu umgehen

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