Hat ein Grundstückseigentümer bei einem durch formell unwirksame Satzung angeordneten Anschluss- und Benutzungszwang die öffentliche Fäkalienentsorgungseinrichtung für die Entsorgung seiner Fäkaliengrube nicht in Anspruch genommen, führt die rückwirkende Anordnung des Anschluss- und Benutzungszwangs mittels einer Heilungssatzung nicht dazu, dass nachträglich eine Inanspruchnahme der Vorhalteleistung vorliegt, die zur Erhebung einer Grundgebühr berechtigt.