Solange offen ist, ob und in welchem Umfang der sog. Gleispflegeabschlag anzuerkennen ist, kann die Planfeststellungsbehörde den Anforderungen des § 41 Abs. 2 BImSchG auch dann gerecht werden, wenn sie in einem diesbezüglichen Entscheidungsvorbehalt weitergehende Maßnahmen des aktiven Schallschutzes in jedem Fall ablehnt und die Lärmbetroffenen auf passiven Schallschutz verweist.
Urteil des 11. Senats vom 16. Dezember 1998 - BVerwG 11 A 44.97 -