Die hessische Sozialministerin war berechtigt, die Weiterbildung und Prüfung in der Osteopathie für Physiotherapeuten, Masseure und medizinische Bademeister sowie Heilpraktiker durch eine Rechtsverordnung zu regeln und die Weiterbildungsbezeichnung "Osteopath" einzuführen.
Allein aus der Weigerung einer kraft Übergangsrechtes approbierten Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin sich auf dem Teilgebiet der Psychotherapie Erwachsener einer Teilbereichsüberprüfung durch das Gesundheitsamt zu unterziehen, erwächst der Genehmigungsbehörde bei verhältnismäßiger Handhabung der Mittel zur Gefahrenerforschung grundsätzlich noch nicht das Recht, die Erlaubnis zur nicht ärztlichen Ausübung der Heilkunde auf dem fraglichen Teilgebiet zu versagen.
Der Erlaubniszwang aus § 1 Abs. 1 HeilprG findet für Behandlungen aus dem Aufgabenbereich eines Physiotherapeuten keine Anwendung, wenn sie von einer Person ausgeführt werden, der bereits eine Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 MPhG erteilt wurde.
Die Erteilung einer auf den Bereich der Physiotherapie beschränkten Heilpraktikererlaubnis kommt nicht in Betracht, weil insoweit ein hinreichend abgrenzbares und aus dem Bereich der allgemeinen Heilkunde ausdifferenziertes Gebiet nicht vorliegt (entgegen OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21.11.2006 - 6 A 10271/06 -).
Die Berufsausübung eines nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 MPhG zugelassenen Masseurs und medizinischen Bademeisters stellt keine Ausübung der Heilkunde im Sinne des § 1 Abs. 2 HeilprG dar. Sie setzt daher auch dann nicht das Vorliegen einer Heilpraktikererlaubnis voraus, wenn sie selbständig und ohne ärztliche Verordnung erfolgt.
Der Erteilung einer auf den Aufgabenbereich eines Masseurs und medizinischen Bademeisters beschränkten Heilpraktikererlaubnis steht überdies entgegen, dass insoweit ein gegenständlich abgrenzbarer, vom Bereich der allgemeinen Heilkunde hinreichend ausdifferenzierter Teilbereich nicht vorliegt.
Ein Verbot, physiotherapeutische Leistungen gegen Gutschein anzubieten, ohne darauf hinzuweisen, dass für die Abgabe eine ärztliche Verordnung erforderlich ist, lässt sich nicht mit der Begründung erreichen, die Durchführung der Leistungen ohne ärztliche Verordnung führe zu einer mittelbaren Gesundheitsgefahr, weil ohne Einschaltung eines Arztes keine hinreichenden Diagnosen gestellt würden.
1. Begehrt der Kläger mit dem Hauptantrag die Verpflichtung zur Erteilung einer Erlaubnis und mit dem Hilfsantrag die Verpflichtung zur Neubescheidung, kann die Verpflichtungsklage nicht vorab durch Teilurteil abgewiesen werden, wenn darin implizit auch die Voraussetzungen für eine Verpflichtung zur Neubescheidung verneint werden.
2. Ist ein Kläger, der die Erteilung einer Heilpraktikererlaubnis begehrt, in zwei Verwaltungsverfahren an der Überprüfung seiner Kenntnisse und Fähigkeiten gescheitert und hat er gegen jede dieser Entscheidungen Klage erhoben, kann über die Klagen nur einheitlich entschieden werden. Maßgebend für die Frage, ob dem Kläger eine Erlaubnis zu erteilen ist, ist das Ergebnis der letzten Überprüfung seiner Kenntnisse und Fähigkeiten.
3. Hat das Verwaltungsgericht in einer Sache, über die nur einheitlich entschieden werden kann, zu Unrecht ein Teilurteil erlassen, können Gründe der Prozessökonomie es rechtfertigen, dass das Oberverwaltungsgericht außer über die Berufung gegen das Teilurteil auch über den noch beim Verwaltungsgericht anhängigen Streitrest entscheidet.
4. Zu den Anforderungen an die Fragen zur Überprüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten eines Heilpraktikerbewerbers und deren Bewertung.
Die schriftliche Überprüfung für die Erteilung einer Heilpraktikererlaubnis kann (auch) in Nordrhein-Westfalen im Antwort-Wahl-Verfahren ("multiple choice") erfolgen.
Der Widerruf einer Approbation als Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin ist auch bei einem nach dem Inkrafttreten des Psychotherapeutengesetzes aufgenommenen und abgeschlossenen Studium der Heilpädagogik gerechtfertigt.
Das Verwaltungsgericht kann seiner Entscheidung auch nach den Behördenbescheiden ergangene obergerichtliche Urteile zu Grunde legen.
1. Zu den Anforderungen an die Sittenwidrigkeit von Seminarvorträgen zur Persönlichkeitsentwicklung
2. Ohne nicht nachholbare Seminarhospitation sind Hinweise auf die Sittenwidrigkeit von Seminarvorträgen zur Persönlichkeitsentwicklung im Nachhinein nicht mehr zu verifizieren.
3. Die falsche Ausgestaltung einer speziellen Technik der Verhaltenstherapie kann bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen zu einer Einschränkung der Handlungs- und Entscheidungsfreiheit führen.
Auch nach dem In-Kraft-Treten des Psychotherapeutengesetzes ist die Erteilung einer auf das Gebiet der Psychotherapie beschränkten Heilpraktikererlaubnis zulässig.
1. Die nach § 1 Abs. 1 HeilprG erforderliche Erlaubnis zur selbständigen Ausübung der Heilkunde darf auch gegenständlich beschränkt für bestimmte Fachgebiete erteilt werden, wenn und soweit dort mit gesetzlicher Billigung eine Ausdifferenzierung der Berufsbilder zu verzeichnen ist.
2. Die Eignungsüberprüfung nach § 2 Abs. 1 Buchst. i HeilprGDV I entfällt, wenn die Heilpraktikererlaubnis sich auf ein Gebiet beschränkt, auf dem die heilkundliche Betätigung vom Bestehen einer speziellen berufseröffnenden Prüfung abhängig ist.
1. Ob die von einer Kosmetikerin ausschließlich unter Verwendung von Hyaluronsäure ohne tierische Bestandteile vorgenommene Faltenunterspritzung eine nach dem Heilpraktikergesetz erlaubnispflichtige Ausübung von Heilkunde darstellt, kann im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach den derzeit vorliegenden Erkenntnissen nicht hinreichend sicher festgestellt werden.
2. Droht einer Kosmetikerin, die zugleich ausgebildete und berufserfahrene Krankenschwester ist und derartige Faltenunterspritzungen in ihrem Kosmetikbetrieb ohne Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz seit mehr als fünf Jahren ohne Beanstandungen vornimmt, durch das Befolgen einer sofort vollziehbaren polizeilichen Verfügung auf Untersagung dieser Tätigkeit ein erheblicher Umsatzverlust, der die weitere Existenz ihres Betriebes gefährdet, ist ihrem Interesse an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines dagegen gerichteten Rechtsbehelfs / Rechtsmittels der Vorrang einzuräumen.
Kosmetikerinnen, die im Rahmen ihrer Tätigkeit sog. "Faltenunterspritzungen " im Lippenbereich vornehmen, bedürfen dafür einer Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz.
1. Zum Umfang der Rechtskraft eines teilweise abweisenden und im Übrigen zur Neubescheidung verpflichtenden Urteils.
2. Zu den Voraussetzungen, unter denen einer Antragstellerin auf Grund eines 1990 in Spanien abgeschlossenen Psychologiestudiums und nachfolgender Berufserfahrung in Spanien und Deutschland eine Approbation nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 PsychThG i. . V. m. §§ 2 Abs. 2, 12 Abs. 3 PsychThG und Art. 3 b der Richtlinie 89/48/EWG zu erteilen ist.
Arbeitsvertrag als Arzt im Praktikum ist zweckbefristet im Hinblick auf die Erlangung der Approbation. Dieser Zweck ist erreicht mit der Abschaffung des AiP durch Art. 10 des Gesetzes zur Änderung der Bundesärzteordnung und anderer Gesetze vom 27.07.2004.
Es ist zulässig, eine auf das Gebiet der Psychotherapie beschränkte Heilpraktikererlaubnis zu erteilen. Das Inkrafttreten des Psychotherapeutengesetzes hat hieran nichts geändert.
1. Die nach der Ersten Durchführungsverordnung zum Heilpraktikergesetz erforderliche Überprüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten des Heilpraktikererlaubnisbewerbers kann bei der schriftlichen Kenntnisprüfung in Form des Antwort-Wahl-Verfahrens nach landeseinheitlich geltenden und praktizierten Richtlinien erfolgen. Einer besonderen gesetzes- oder verordnungsrechtlichen Grundlage hierzu bedarf es nicht.
2. Die Festlegung einer absoluten Bestehensgrenze im Antwort-Wahl-Verfahren (hier: 75 % von 60 Fragen) ist angesichts der Zielsetzung des Heilpraktikergesetzes und der dazu ergangenen Ersten Durchführungsverordnung unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Anzahl der Wiederholung an der Kenntnisüberprüfung nicht beschränkt ist, zulässig.
Die Befugnis eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen (oder zahnärztlichen) Berufs in Deutschland (§ 2 Abs. 3 BÄO, § 1 Abs. 2 ZHG) wird durch das Ruhen einer ihm etwa erteilten deutschen Approbation nicht berührt.
Ein Optiker übt eine erlaubnispflichtige Tätigkeit nach dem Heilpraktikergesetz aus, wenn er einem Kunden bei "Winkelfehlsichtigkeit" eine Prismenbrille anpasst, um auf diese Weise die damit in Zusammenhang stehenden Anstrengungsbeschwerden zu beseitigen oder zu lindern. Diese Tätigkeit ist bei verfassungskonformer Auslegung des § 1 Abs. 2 HPG jedoch ausnahmsweise dann erlaubt, wenn durch schriftliche und mündliche Erklärungen darauf hingewiesen wird, dass eine heilkundliche Behandlung vom Optiker weder durchgeführt wird noch beabsichtigt ist, und deshalb die Zuziehung eines Arztes oder eines Erlaubnisinhabers nach dem Heilpraktikergesetz anheim gestellt wird.
Die Approbation als Psychologischer Psychotherapeut kann im Rahmen der Übergangsregelung des § 12 Abs. 3 des Psychotherapeutengesetzes Bewerbern, die bisher aufgrund einer Heilpraktikererlaubnis psychotherapeutisch tätig waren, nur erteilt werden, wenn sie ein Studium der Psychologie an einer Universität oder einer gleichstehenden Hochschule abgeschlossen haben.
Ein Arbeitsvertrag ist nichtig, wenn er die Ausübung des ärztlichen Berufs zum Gegenstand hat und die erforderliche Approbation oder Erlaubnis nicht vorliegt und auch nicht erteilt werden kann.
1. Die Steuerbefreiung der Umsätze aus heilberuflicher Tätigkeit i.S. von § 4 Nr. 14 UStG setzt (richtlinienkonform) voraus, dass es sich um ärztliche oder arztähnliche Leistungen handeln muss, und dass diese von Personen erbracht werden, die die erforderlichen beruflichen Befähigungsnachweise besitzen.
2. Das Fehlen einer berufsrechtlichen Regelung ist für sich allein kein Hinderungsgrund für die Befreiung.
3. Vom Vorliegen eines beruflichen Befähigungsnachweises für eine ärztliche oder arztähnliche Leistung ist grundsätzlich auszugehen bei Zulassung des jeweiligen Unternehmers bzw. der regelmäßigen Zulassung seiner Berufsgruppe gemäß § 124 Abs. 2 SGB V durch die zuständigen Stellen der gesetzlichen Krankenkassen.
4. Indiz für das Vorliegen eines entsprechenden beruflichen Befähigungsnachweises ist ferner die Aufnahme von Leistungen der betreffenden Art in den Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkassen (§ 92 SGB V).
1. Eine Stiftung kann mit bei ihr angestellten Diplompsychologen steuerfreie arztähnliche Leistungen i.S. von § 4 Nr. 14 Satz 1 UStG 1980 durch psychotherapeutische Behandlungen von Patienten in einer Ambulanz erbringen.
2. Die Steuerbefreiungen nach § 4 Nr. 14 UStG 1980 und § 4 Nr. 16 UStG 1980 schließen sich gegenseitig aus.
1. Die Beschränkung der Approbation als Psychologischer Psychotherapeut auf Diplom-Psychologen ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
2. Psychotherapeutisch tätige Heilpraktiker ohne abgeschlossenes Psychologiestudium können die Approbation als Psychologische Psychotherapeuten auch nicht deshalb verlangen, weil ihnen die Kosten der Behandlung gesetzlich versicherter Patienten vor dem Inkrafttreten des Psychotherapeutengesetzes von der Kassenärztlichen Vereinigung nach § 13 Abs. 3 SGB V erstattet worden sind.
3. Ein Anspruch auf die Erteilung der Approbation zur Ausübung des Berufs des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten setzt eine bestandene Abschlussprüfung in den Studiengängen Psychologie, Pädagogik oder Sozialpädagogik voraus. Der Gesetzgeber war nicht verpflichtet, andere akademische Ausbildungen oder Studiengänge, in denen vergleichbare Lehrinhalte vermittelt werden, zu berücksichtigen.