In nach dem 1.1.2002 rechtshängig gewordenen Streitigkeiten über die Zulassung von Krankenhäusern, Rehabilitationseinrichtungen und nichtärztlichen Leistungserbringern zur Versorgung der Versicherten der Krankenkassen richten sich der Streitwert und der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit im Regelfall nach dem Gewinn, den der Kläger in drei Jahren aus der Behandlung der Versicherten erzielen könnte (Änderung der bisherigen Rechtsprechung im Anschluss an den Beschluss des 6. Senats vom 1.9.2005 - B 6 KA 41/04 R - zum Vertragsarztrecht).