Funktionstraining, das von den Krankenkassen nach § 43 SGB V in Verbindung mit der "Gesamtvereinbarung über den Rehabilitationssport und das Funktionstraining" vergütet wird, kann nach § 4 Nr. 14 Satz 1 UStG steuerfrei sein.
Der Erlaubniszwang aus § 1 Abs. 1 HeilprG findet für Behandlungen aus dem Aufgabenbereich eines Physiotherapeuten keine Anwendung, wenn sie von einer Person ausgeführt werden, der bereits eine Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 MPhG erteilt wurde.
Die Erteilung einer auf den Bereich der Physiotherapie beschränkten Heilpraktikererlaubnis kommt nicht in Betracht, weil insoweit ein hinreichend abgrenzbares und aus dem Bereich der allgemeinen Heilkunde ausdifferenziertes Gebiet nicht vorliegt (entgegen OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21.11.2006 - 6 A 10271/06 -).
Die von Physiotherapeuten (Krankengymnasten) mit entsprechender Zusatzausbildung auf ärztliche Verordnung durchgeführte Hippotherapie ist eine von der Umsatzsteuer befreite Heilbehandlung nach § 4 Nr. 14 UStG.
Die Krankenkasse hat dem Heilmittelerbringer eine Leistung auch dann zu vergüten, wenn ein medizinisch notwendiges, aber genehmigungsbedürftiges Heilmittel verordnet worden ist und die Krankenkasse die ihr vorgelegte, vom Vertragsarzt nicht als Abweichung vom genehmigungsfreien Regelfall gekennzeichnete Verordnung auf Anfrage des Versicherten als nicht genehmigungsbedürftig bezeichnet hat.
Eine Ausbildung als Krankenschwester und die Teilnahme an einem 60-Stunden umfassenden Fußpflegekurs sind der zweijährigen Ausbildung nach dem PodG nicht gleichwertig und berechtigten daher nicht zum Führen der nach dem PodG geschützten Berufsbezeichnungen.