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Entscheidungen der Gerichte




VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Urteil, 4 S 87/08 vom 23.06.2009

Rechtsgebiete:GG, LV, LBG, SGB V, HVO
Schlagworte:Heilfürsorge, Ermächtigungsgrundlage, Vorbehalt des Gesetzes, Verwaltungsvorschrift, Polizeibeamter, Fürsorgepflicht, erektile Dysfunktion, Levitra, Viagra, Krankheit, Ausschluss, Arzneimittel-Richtlinien, Wirtschaftlichkeit, außervertragliche Leistung, Sachleistung, Erstattung
Stichwort:Heilfürsorge
Leitsatz:1. § 141 Abs. 2 LBG stellt keine ausreichende Ermächtigungsgrundlage für den Erlass einer Heilfürsorgeverordnung dar. Die Heilfürsorgeverordnung vom 21.04.1998 (GBl. S. 281) ist jedoch für eine Übergangszeit weiterhin anzuwenden.

2. Verwaltungsvorschriften zur Heilfürsorgeverordnung dürfen nicht Leistungsausschlüsse oder Leistungsbegrenzungen festsetzen, die sich nicht bereits zumindest dem Grunde nach aus dem Programm der Heilfürsorgevorschriften selbst ergeben.

3. Der generelle Ausschluss von Arzneimitteln zur Behandlung der erektilen Dysfunktion (hier: Levitra), wie ihn die Verwaltungsvorschrift zur Heilfürsorgeverordnung über den Verweis auf die Arzneimittel-Richtlinien vorsieht, ist unwirksam.
Volltext: VGH-BADEN-WUERTTEMBERG - Urteil, 4 S 87/08



VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Beschluss, 4 S 2627/04 vom 28.10.2005

Rechtsgebiete:BBesG, HfVBGS
Schlagworte:Heilfürsorge, Intracytoplasmatische Spermainjektion, Umfang der Kostenübernahme, Behandlung der Ehefrau
Stichwort:Heilfürsorge
Leitsatz:Ist eine Intracytoplasmatische Spermainjektion zur Linderung der Sterilität eines Bundespolizisten medizinisch erforderlich, umfasst die Heilfürsorge auch die bei der Ehefrau des Heilfürsorgeberechtigten hierfür notwendigen ärztlichen Maßnahmen.
Volltext: VGH-BADEN-WUERTTEMBERG - Beschluss, 4 S 2627/04

BVERWG – Urteil, BVerwG 2 C 38.02 vom 27.11.2003

Rechtsgebiete:SG, BBesG
Schlagworte:Heilbehandlung, Heilfürsorge, In-vitro-Fertilisation, künstliche Befruchtung, unentgeltliche truppenärztliche Versorgung, Auslegung von Verwaltungsvorschriften
Stichwort:Heilfürsorge
Leitsatz:Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur unentgeltlichen truppenärztlichen Versorgung sind wie revisible Rechtsnormen auszulegen.

Die truppenärztliche Versorgung ist nicht darauf beschränkt, die Wehrdienstfähigkeit zu erhalten und wiederherzustellen.
Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 2 C 38.02


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