1. Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Prüfer im Rahmen ihres Beurteilungsspielraums bei einer Hebungsentscheidung den Leistungen im Vorbereitungsdienst geringeres Gewicht zubilligen als den Prüfungsleistungen.
2. Ein näheres Eingehen auf den Inhalt von Einzelzeugnissen im Vorbereitungsdienst ist nicht regelmäßig in jeder Begründung einer Hebungsentscheidung erforderlich, das kann vielmehr etwa nur in besonderen Grenzfällen und nach entsprechenden, substanziellen "wirkungsvollen Hinweisen" des Prüflings spätestens im Überdenkensverfahren geboten sein.