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Hebegebühr bei notarieller Auszahlungsanweisung auf ein abstraktes Schuldversprechen

Entscheidungen der Gerichte




OLG-HAMM – Beschluss, 15 W 209/01 vom 08.11.2001

Rechtsgebiete:KostO
Schlagworte:Hebegebühr bei notarieller Auszahlungsanweisung auf ein abstraktes Schuldversprechen
Stichwort:Hebegebühr bei notarieller Auszahlungsanweisung auf ein abstraktes Schuldversprechen
Leitsatz:Die Hebegebühr nach § 149 Abs. 1 KostO entsteht auch dann, wenn ohne die Einrichtung eines Anderkontos dem Notar durch ein abstraktes Schuldversprechen einer Bank eine ausschließliche Verfügungsmacht über einen Geldbetrag eingeräumt wird, von der er durch die Anweisung an die Bank, Betrage an bestimmte Berechtigte auszuzahlen, Gebrauch macht (wie KGDNotZ 1981, 204 = JurBüro 1980, 1069).
Volltext: OLG-HAMM - Beschluss, 15 W 209/01




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