1. Kann einer notariellen Kostenrechnung auf Grund der Bezeichnung der berechneten Auslagen eindeutig entnommen werden, auf welchem Absatz oder welchem Gliederungspunkt der jeweils mit ihrem Paragrafen benannten gesetzlichen Vorschrift die angesetzten Kosten beruhen, ist die Angabe des Absatzes oder Gliederungspunktes der Vorschrift entbehrlich (im Anschluss an BGH, Beschl. v. 14.12.2006 -V ZB 115/06-).
2. Eine Betreuungsgebühr nach § 147 Abs. 2 KostO kann neben einer Hebegebühr entstehen, wenn zwei verschiedene Auftragsverhältnisse vorliegen.