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Hebeberechtigung

Entscheidungen der Gerichte




OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 6 A 11239/03.OVG vom 25.11.2003

Rechtsgebiete:VwGO, AO
Schlagworte:Gewerbesteuerrecht, Gewerbe, Gewerbekennzahl, Gewerbesteuer, Steuerpflichtiger, Betriebsstätte, Steuergläubiger, Gemeinde, hebeberechtigte Gemeinde, Gemeindegebiet, Hebeberechtigung, Gemeindeschlüssel, Finanzamt, Zuständigkeit, örtliche Zuständigkeit, Gewerbesteuerbescheid, Gewerbesteuermessbescheid, Grundlagenbescheid, Folgebescheid, Bestandskraft, bestandskräftige Regelung, Regelungsumfang, Erklärungsgehalt, objektiver Erklärungsgehalt, Verbindlichkeit, Rechtswidrigkeit, Rechtswirksamkeit, Nichtigkeit, Nichtigkeitsgründe, Unanfechtbarkeit, Bindung, Bindungswirkung, Rechtsbehelfsbelehrung, Einspruch, Einwand, Unanfechtbarkeit, Rechtsschutzbedürfnis, Zuteilungsverfahren, Zerlegungsverfahren, Zuteilungsbescheid, Zerlegungsbescheid
Stichwort:Hebeberechtigung
Leitsatz:1. Ist ein Gewerbesteuermessbescheid von einem örtlich unzuständigen Finanzamt erlassen worden, so ist dies nach § 127 AO 1977 unbeachtlich; der Bescheid ist deswegen nicht nichtig (§ 125 Abs. 1 Nr. 1 AO 1977).

2. Wird in einem Gewerbesteuermessbescheid des Finanzamtes die hebeberechtigte Gemeinde unter vollständiger Anschrift genannt, so bestimmt er damit für die Beteiligten bindend die Hebeberechtigung der Gemeinde (im Anschluss an BVerwG, Beschluss vom 30.12.1997, 8 B 161/97; BFH, Urteil vom 14.11.1984, I R 151/80; FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 04.02.1981, I 283/79).

3. Infolge der Bindungswirkung des Grundlagenbescheides sind Einwendungen des Steuerpflichtigen gegen die in einem Gewerbesteuermessbescheid festgelegte Hebeberechtigung der Gemeinde im Rahmen der Anfechtung des Gewerbesteuerbescheides unbeachtlich; derartige Einwendungen sind im Rahmen eines Zuteilungs- bzw. Zerlegungsverfahrens gemäß §§ 185 ff. AO 1977 geltend zu machen.
Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Urteil, 6 A 11239/03.OVG



BVERWG – Beschluss, BVerwG 8 B 161.97 vom 30.12.1997

Rechtsgebiete:AO 1977
Schlagworte:Gewerbesteuermeßbescheid, Steuergläubiger, Hebeberechtigung, Bindungswirkung, Grundlagenbescheid, Folgebescheid.
Stichwort:Hebeberechtigung
Leitsatz:Leitsätze:

Verweist ein von einer Gemeinde im Auftrag des Finanzamts versandter Gewerbestuermeßbescheid darauf, die Gewerbesteuer sei an die in dem - gleichzeitig bekanntgegebenen - Gewerbesteuerbescheid bezeichnete Stelle zu zahlen, so bestimmt er damit die Hebeberechtigung der Gemeinde.

Infolge der Bindungswirkung des Grundlagenbescheids sind Einwände des Steuerpflichtigen gegen die durch den Gewerbesteuermeßbescheid festgelegte Hebeberechtigung im Rahmen der Anfechtung des Gewerbesteuerbescheids unbeachtlich.

Ob allein die Mitteilung des Gewerbesteuermeßbescheids an die Gemeinde gemäß § 184 Abs. 3 AO eine derartige Bindungswirkung für das Folgebescheidsverfahren auch dann vermitteln könnte, wenn der Gewerbesteuermeßbescheid keine Regelung der Hebeberechtigung enthielte (vgl. BFHE 142, 544 ff.), bleibt offen.

Beschluß des 8. Senats vom 30. Dezember 1997 - BVerwG 8 B 161.97

I. VG München vom 13.07.1995 - Az.: M 10 K 94.2236
II. VGH München vom 30.04.1997 - Az.: VGH 4 B 95.3261
Volltext: BVERWG - Beschluss, BVerwG 8 B 161.97


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