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Haverei

Entscheidungen der Gerichte




BGH – Urteil, V ZR 422/99 vom 16.02.2001

Rechtsgebiete:BGB
Stichwort:Haverei
Leitsatz:BGB §§ 823 Abs. 1, 823 Abs. 2 i.V.m. 1004 Abs. 1

Der Betreiber eines Weinbergs, der für ein Jahr mit der Bewirtschaftung aussetzt, ist weder unter dem Gesichtspunkt einer allgemeinen Verkehrssicherungspflicht noch unter dem Aspekt des nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses verpflichtet, seine Reben gegen den Befall mit Mehltau durch Einsatz chemischer oder mechanischer Mittel zu schützen, um ein Übergreifen des Schädlingsbefalls auf das Nachbargrundstück zu verhindern.

BGH, Urt. v. 16. Februar 2001 - V ZR 422/99 -
OLG Koblenz
LG Mainz
Volltext: BGH - Urteil, V ZR 422/99



EUGH – Urteil, C-351/96 vom 19.05.1998

Rechtsgebiete:Übereinkommen vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen
Schlagworte:bereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen - Rechtshängigkeit - Klagen zwischen "denselben Parteien" - Begriff - Gleichsetzung des Versicherers mit seinem Versicherungsnehmer - Voraussetzung - Rechtsstreitigkeiten über die Verpflichtung des Eigentümers der Ladung eines Schiffes, einen Beitrag zu den sich aus dem Untergang des Schiffes ergebenden Havereischäden zu leisten (Übereinkommen vom 27. September 1968, Artikel 21)
Stichwort:Haverei
Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Für die Anwendung des Begriffes "dieselben Parteien" in Artikel 21 des Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen sind ein Versicherer und sein Versicherungsnehmer als ein und dieselbe Partei anzusehen, wenn ihre Interessen so weit übereinstimmen, daß ein Urteil, das gegen den einen ergeht, Rechtskraft gegenüber dem anderen entfalten würde. Dagegen darf die Anwendung von Artikel 21 nicht dazu führen, daß dem Versicherer und dem Versicherungsnehmer, falls ihre Interessen voneinander abweichen, die Möglichkeit genommen wird, ihre jeweiligen Interessen gegenüber den anderen betroffenen Parteien gerichtlich geltend zu machen.

Daher ist Artikel 21 des Übereinkommens im Fall zweier Klagen auf Leistung eines Beitrags zu den Havereischäden nicht anwendbar, wenn in dem einen Verfahren der Versicherer eines gesunkenen Schiffes gegen den Eigentümer der sich zum Zeitpunkt des Untergangs an Bord befindlichen Ladung und dessen Versicherer und in dem anderen Verfahren die beiden letztgenannten gegen den Eigner des Schiffes und dessen Charterer klagen, es sei denn, es wird dargetan, daß hinsichtlich des Gegenstands der beiden Rechtsstreitigkeiten die Interessen des Schiffsversicherers auf der einen und die seiner Versicherungsnehmer - des Eigners und des Charterers dieses Schiffes - auf der anderen Seite identisch und voneinander untrennbar sind.
Volltext: EUGH - Urteil, C-351/96


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