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Haustürsituation

Entscheidungen der Gerichte

OLG-STUTTGART – Urteil, 6 U 156/08 vom 31.03.2009

Zur Abgrenzung erlaubnisfreier Geschäftsbesorgung von erlaubnispflichtiger Rechtsbesorgung.

Die Bevollmächtigung eines Treuhänders, alle Erklärungen abzugeben und entgegenzunehmen, die für den "wirtschaftlichen Beitritt" eines Kapitalanlegers zu einem Immobilienfonds erforderlich sind, insbesondere alle zum "wirtschaftlichen Erwerb" und zur Abwicklung der Gesellschaftbeteiligung erforderlichen Verträge abzuschließen, und erforderlichenfalls das Ausscheiden von Gesellschaftern bzw. Treugebern einschließlich des Anlegers zu erklären, verstößt nicht gegen Art. 1 § 1 RBerG.

OLG-FRANKFURT – Urteil, 19 U 67/08 vom 28.11.2008

Eine für die Fälle des § 312 BGB typische Überrumpelungssituation liegt nicht vor, wenn eine Verbraucherin an ihrem Arbeitsplatz im Unternehmen ihres Ehemannes nach Verhandlung mit einem Bankmitarbeiter im Beisein ihres Ehemannes einen Sicherungsvertrag unterzeichnet, der die Bestellung einer Grundschuld an dem in ihrem Eigentum stehenden Hausanwesen zum Gegenstand hat, wenn die Unterschriftsleistung nach vorangegangenem Hinweis ihres Ehemannes auf eine spätere Hinzuziehung zu Kreditverhandlungen mit einer Bank und eine etwaige Unterschriftsleistung durch sie erfolgt und wenn die Verpflichtungserklärung das Ziel hat, einen für den Fortbestand des Unternehmens des Ehemannes erforderlichen Kredit zu besichern und damit den Betrieb und die Arbeitsplätze zu retten.

OLG-FRANKFURT – Urteil, 9 U 29/07 vom 15.08.2007

1. Die bloße Unterzeichnung in einer Privatwohnung stellt jedenfalls dann kein mündliches Verhandeln im Sinne von § 1 I 1 HWiG dar, wenn dort keine Verhandlungen stattfinden, dh. der Verbraucher bereits aufgrund vorausgegangener Verhandlungen zum Vertragsschluss bestimmt wurde.

2. Bei dem Satz "Im Falle des Widerrufs des Darlehensvertrages kommt auch der Beitritt in die - Name einer Gesellschaft - nicht wirksam zustande." handelt es sich nicht um eine die Belehrung unwirksam machende andere Erklärung im Sinne von § 2 I 3 HWiG.

OLG-FRANKFURT – Urteil, 9 U 89/06 vom 14.02.2007

Keine Rückabwicklung eines grundpfandrechtlich gesicherten Darlehensgeschäfts, das zum Erwerb einer Eigentumswohnung zu Steuersparzwecken eingegangen wurde

OLG-FRANKFURT – Urteil, 9 U 5/06 vom 24.01.2007

1. Zur Frage, wann der Abschluss eines Darlehensvertrages als bloße Prolongation eines vorausgegangenen Darlehensvertrages angesehen werden kann.

2. Zur Unterscheidung von "echter" und "unechter" Abschnittsfinanzierung.

OLG-FRANKFURT – Urteil, 9 U 13/06 vom 24.01.2007

Keine Vermutung der Kausalität der Haustürsituation für die Vertragserklärung des Verbrauchers, wenn zwischen dem Vertreterbesuch und der Erklärung 12 Wochen liegen.

OLG-FRANKFURT – Beschluss, 9 W 30/06 vom 11.12.2006

1. Kein Fortbestehen der Überrumpelung, wenn zwischen der Haustürsituation und der Willenserklärung des Verbrauchers 3 Wochen liegen.

2. Zu den Voraussetzungen eines schadensersatzauslösenden Wissensvorsprungs der Bank bei einer sittenwidrigen Überteuerung der finanzierten Immobilie.

OLG-FRANKFURT – Beschluss, 9 W 28/06 vom 09.11.2006

1. Die Anfechtung der Ablehnung der vorläufigen Einstellung der Zwangsvollstreckung ist analog § 707 II ZPO ausgeschlossen.

2. Zur Fortdauer der Überrumpelung bei einem Abstand von über acht Wochen zwischen Haustürsituation und angefochtenem Vertragsschluss.

3. Zur Frage, ob eine Ehefrau, die gemeinsam mit ihrem Ehemann einen Darlehensvertrag zum Erwerb eines Familienanwesen unterschreibt, als Mitdarlehensnehmerin oder lediglich als Mithaftende anzusehen ist.

OLG-FRANKFURT – Urteil, 9 U 79/05 vom 24.10.2006

1. Zum Empfang des Darlehens, mit dem der Erwerb einer Immobilie zu Steuersparzwecken finanziert wird, bei Auszahlung der Valuta an einen Dritten.

2. Kein Fortbestehen der durch eine Haustürsituation hervorgerufenen Überrumpelung bei einem Vertragsschluss, der mehr als vier Monate nach dem Besuch des Vermittlers erfolgt.

3. Ein Wissensvorsprung der Bank in Bezug auf die Höhe des Kaufpreises der kreditfinanzierten Immoblie, der geeignet ist, Schadensersatzansprüche des Darlehensnehmers auszulösen, erfordert neben einem objektiv sittenwidrigen Kaufpreis auch die Kenntnis der Bank von der Überteuerung. Diese Kenntnis kann nicht allein aufgrund der objektiven Überteuerung vermutet werden.

4. Zu den Voraussetzungen, unter denen bei Vorliegen eines institutionalisierten Zusammenwirkens zwischen der kreditgebenden Bank und dem Verkäufer oder Vermittler ein Wissensvorsprung der Bank vermutet werden kann.

5. Zu den Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs des Verbrauchers gegen die Bank aus Art. 4 der Haustürwiderrufsrichtlinie wegen nicht ordnungsgemäßer Belehrung über das Widerrufsrecht nach den Vorgaben des EuGH.

OLG-FRANKFURT – Beschluss, 9 W 25/06 vom 22.09.2006

1. Zur Kausalität der Überrumpelung für den Vertragsschluss im Rahmen eines Haustürgeschäfts.

2. Zu den Rechtsfolgen eines wirksamen Widerrufs nach § 3 HWiG.

3. Kein Einwendungsdurchgriff nach § 9 III VerbrKrG bei Vorliegen eines Realkreditvertrages nach § 3 II Nr. 2 VerbrKrG.

4. Kausal auf der Nichtausübung des Widerrufsrechts können nur solche Risiken beruhen, die der Verbraucher erst nach Abschluss des Darlehensvertrages eingegangen ist.

OLG-FRANKFURT – Urteil, 9 U 45/05 vom 23.05.2006

Das HWiG ist auf Bürgschaftsverträge nur anwendbar, wenn sowohl der Bürge als auch der Hauptschuldner Verbraucher im Sinne von § 13 BGB sind und sowohl der Bürgschaftsvertrag als auch der Hauptschuldvertrag in einer Haustürsituation zustande gekommen sind.

OLG-FRANKFURT – Urteil, 9 U 56/04 vom 09.05.2006

1. Zum Fortbestehen des Überrumpelungsmoments bei einem Zeitraum von über zwei Monaten zwischen Haustürsituation und zu widerrufender Willenserklärung.

2. Zur Unzulässigkeit einer Wider- und Drittwiderklage, die erstmals in der Berufung erhoben wird.

OLG-FRANKFURT – Urteil, 9 U 8/05 vom 30.11.2005

1. Der alleinige Darlehensnehmer kann sich grundsätzlich nicht auf die von der Rechtsprechung zur Unwirksamkeit von Bürgschaftsverpflichtungen bei sittenwidriger Überforderung des Bürgen oder Mitdarlehensnehmers berufen.

2. Zu den Folgen des Widerrufs eines Haustürgeschäfts nach den Entscheidungen des EuGH vom 25.10.05 (C-229/04 und C-350/03)

OLG-FRANKFURT – Urteil, 9 U 43/04 vom 15.06.2005

1. Anders als bei Fondsbeteiligungen muss eine Bank bei der Finanzierung des Erwerbs von Immobilien das Vorliegen einer Haustürsituation nicht ohne weiteres annehmen. Erforderlich sind weitere Umstände, die auf eine fahrlässige Unkenntnis der Bank schließen lassen.

2. Die Vorschriften des (ehemaligen) Abzahlungsgesetzes sind auf den Erwerb von Immobilien nicht anwendbar.

OLG-FRANKFURT – Urteil, 9 U 56/03 vom 15.12.2004

1. Unterschreibt ein Darlehensnehmer den ihm von der Bank zugesandten Darlehensvertrag mehr als sieben Monate später, kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass eine ggf. bei Anbahnung des Vertragsverhältnisses einmal bestehende Überrumpelungssituation bis zum Zeitpunkt der Unterzeichnung fortgewirkt hat.

2. Der Darlehensnehmer kann sich grundsätzlich nicht auf den Einwendungsdurchgriff des § 9 III VerbrKrG berufen, wenn zur Sicherung des Kredites eine Grundschuld eingetragen wird und der Kredit ansonsten zu für grundpfandrechtlich abgesicherte Kredite übliche Bedingungen gewährt wurde. Dabei spielt es keine Rolle, dass die Grundschuld nachrangig war und nur einen Teil des Kredites sicherte.

OLG-SCHLESWIG – Urteil, 5 U 108/03 vom 02.12.2004

1. Ein Kredit, der im Sinne von § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrkrG "von der Sicherung durch ein Grundpfandrecht abhängig gemacht" wird, liegt auch dann vor, wenn zur Besicherung des Kredits ein bereits bestelltes Grundpfandrecht verwendet werden soll (Abweichung von BGH, Urteil vom 14. Juni 2004 - II ZR 393/02 -, ZIP 2004, 1394 ff. = WM 2004, 1529 ff. = BKR 2004, 359 ff.).

2. Von einer ein Widerrufsrecht ausschließenden Bestellung eines Hausbesuchs im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 HWiG (§ 312 Abs. 3 Nr. 1 BGB n.F.) ist trotz Verabredung des Besuchs in einer Gaststätte dann auszugehen, wenn Vermittler und Verbraucher sich kennen und die Verabredung in der gemeinsamen "Stammkneipe" getroffen wird.

OLG-FRANKFURT – Beschluss, 9 U 47/04 vom 06.10.2004

1. Zwar sieht § 1 I HWiG einen zeitlichen Zusammenhang zwischen mündlichen Verhandlungen und der Abgabe der Willenserklärung nicht vor; erforderlich ist aber, dass die abgegebene Erklärung ursächlich auf der Überrumpelung in der Wohnung beruht. Ein solcher Kausalzusammenhang kann nach den Grundsätzen des ersten Anscheins nicht angenommen werden, wenn zwischen dem Gespräch und der Erklärung ein längerer Zeitraum liegt. In diesem Fall sind vielmehr konkretere Darlegungen zur Fortdauer der Überrumpelung erforderlich.

2. Ein großer zeitlicher Abstand (hier zwei Jahre) zwischen dem Gespräch am Arbeitsplatz und den Abschluss des Vertrages verschafft dem Verbraucher ausreichend Gelegenheit, über letzteren eine eigenständige, unbeeinflusste Entscheidung zu treffen.

OLG-DRESDEN – Urteil, 8 U 872/03 vom 26.09.2003

1. Eine kreditfinanzierte Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds kann ein verbundenes Geschäft darstellen; im Falle des Ausscheidens aus der Fondsgesellschaft kann der Anleger in diesem Fall den ihm zustehenden Anspruch auf Zahlung des Auseinandersetzungsguthabens einem Rückzahlungsanspruch des Kreditinstitutes im Wege des Einwendungsdurchgriffes gemäß § 9 Abs. 3 VerbrKrG a.F. entgegenhalten. Ein wirksamer Widerruf des Darlehensvertrages nach dem HWiG zieht die Unwirksamkeit eines im Verbund stehenden Fondsbeitrittes nach sich (Fortführung der Grundsätze des BGH-Urteils vom 21.07.2003, Az: II ZR 387/02).

2. Im Rahmen der Beurteilung der Wirksamkeit eines auf das HWiG gestützten Widerrufs des Darlehensvertrages kann nach den zu § 123 BGB entwickelten Grundsätzen der Bank eine bei der Anbahnung des Darlehensvertrages bestehende Haustürsituation nicht schon bei Kenntnis vom Tätigwerden eines gewerblichen Vermittlers zugerechnet werden (Aufgabe der im Senatsurteil vom 15.11.2002, Az: 8 U 2987/01, BKR 2003, 114 ff. zugrunde gelegten Zurechnungskriterien).

3. Zu den im Vorfeld von Darlehensvertragsschluss und Fondsbeitritt bestehenden Aufklärungspflichten hinsichtlich der wirtschaftlichen Zweckmäßigkeit und der steuerlichen Abzugsfähigkeit eines bei Auszahlung der Kreditsumme in Abzug gebrachten Disagios.

KAMMERGERICHT-BERLIN – Urteil, 4 U 41/04 vom 02.11.2004


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