Eine analog §§ 5 Abs. 2, 15 HausratsVO festzusetzende Nutzungsvergütung regelt nur die Nutzungszeit, die dem Auszugsverpflichteten zur Vermeidung von Härten bewilligt wird, nicht dagegen den Schadensersatzanspruch des Wohnungseigentümers gegenüber dem anderen Ehegatte, der die Wohnung rechtswidrig weiter innehält.
Im echten Streitverfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit (hier: Hausratsverfahren) können die Beteiligten nicht durch Zwangsmaßnahmen gemäß § 33 FGG zur Tatsachenaufklärung angehalten werden.
Bei dem Streit über die Durchsetzung bzw. Erfüllung eines seinem Inhalt nach unstreitigen und vollzugsfähigen Vergleichs über Hausrat handelt es sich um keine Familiensache; vielmehr ist die Zuständigkeit der allgemeinen Zivilgerichte gegeben